Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche Sachen.
552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt zugleich das Eigenthum an allem, was über und unter der Oberfläche ist.
Auf der Oberfläche kann der Eigenthümer Pflanzungen und Anlagen nach Gutdünken machen, mit Vorbehalt der in dem Titel: von den Servituten oder Grunddienst- barkeiten, festgesetzten Ausnahmen.
Unter der Oberfläche kann er nach Belieben alle Arten von Anlagen und Gruben machen, und aus diesen allen nur möglichen Gewinn ziehen, jedoch mit Vorbehalt der Einschränkungen, die sich aus den Bergwerks- und Poli- zeygesetzen und Verordnungen ergeben.
553. Bey allen auf einem Grundstücke oder im Innern desselben befindlichen Anlagen, Pflanzungen und Wer- ken, tritt, in Ermangelung eines gegentheiligen Beweises, die Vermuthung ein, daß dieselben vom Eigenthümer und auf dessen Kosten gemacht und ihm zugehörig sind; dies alles gleichwohl unbeschadet dem Eigenthume, welches ein Dritter an einem unterirdischen Baue unter dem Gebäude eines Andern, oder an jedem sonstigen Theile des Gebäudes, durch Verjährung erworben haben oder noch erwerben könnte.
554. Der Eigenthümer des Grundes und Bodens, wel- cher Anlagen, Pflanzungen und Werke aus ihm nicht gehörenden Materialien gemacht hat, muß deren Werth ersetzen; auch kann er zur vollständigen Schadloshaltung wegen des etwa verursachten Nachtheils verurtheilt werden: der Eigenthümer der Materialien hat aber nicht das Recht, sie wegzunehmen.
555. Sind die Pflanzungen, Anlagen und Werke von
II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche Sachen.
552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt zugleich das Eigenthum an allem, was uͤber und unter der Oberflaͤche iſt.
Auf der Oberflaͤche kann der Eigenthuͤmer Pflanzungen und Anlagen nach Gutduͤnken machen, mit Vorbehalt der in dem Titel: von den Servituten oder Grunddienſt- barkeiten, feſtgeſetzten Ausnahmen.
Unter der Oberflaͤche kann er nach Belieben alle Arten von Anlagen und Gruben machen, und aus dieſen allen nur moͤglichen Gewinn ziehen, jedoch mit Vorbehalt der Einſchraͤnkungen, die ſich aus den Bergwerks- und Poli- zeygeſetzen und Verordnungen ergeben.
553. Bey allen auf einem Grundſtuͤcke oder im Innern deſſelben befindlichen Anlagen, Pflanzungen und Wer- ken, tritt, in Ermangelung eines gegentheiligen Beweiſes, die Vermuthung ein, daß dieſelben vom Eigenthuͤmer und auf deſſen Koſten gemacht und ihm zugehoͤrig ſind; dies alles gleichwohl unbeſchadet dem Eigenthume, welches ein Dritter an einem unterirdiſchen Baue unter dem Gebaͤude eines Andern, oder an jedem ſonſtigen Theile des Gebaͤudes, durch Verjaͤhrung erworben haben oder noch erwerben koͤnnte.
554. Der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens, wel- cher Anlagen, Pflanzungen und Werke aus ihm nicht gehoͤrenden Materialien gemacht hat, muß deren Werth erſetzen; auch kann er zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung wegen des etwa verurſachten Nachtheils verurtheilt werden: der Eigenthuͤmer der Materialien hat aber nicht das Recht, ſie wegzunehmen.
555. Sind die Pflanzungen, Anlagen und Werke von
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II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
Erſter Abſchnitt.
Von dem Zuwachsrechte in Beziehung auf unbewegliche
Sachen.
552. Das Eigenthum an Grund und Boden umfaßt
zugleich das Eigenthum an allem, was uͤber und unter der
Oberflaͤche iſt.
Auf der Oberflaͤche kann der Eigenthuͤmer Pflanzungen
und Anlagen nach Gutduͤnken machen, mit Vorbehalt der
in dem Titel: von den Servituten oder Grunddienſt-
barkeiten, feſtgeſetzten Ausnahmen.
Unter der Oberflaͤche kann er nach Belieben alle Arten
von Anlagen und Gruben machen, und aus dieſen allen
nur moͤglichen Gewinn ziehen, jedoch mit Vorbehalt der
Einſchraͤnkungen, die ſich aus den Bergwerks- und Poli-
zeygeſetzen und Verordnungen ergeben.
553. Bey allen auf einem Grundſtuͤcke oder im Innern
deſſelben befindlichen Anlagen, Pflanzungen und Wer-
ken, tritt, in Ermangelung eines gegentheiligen Beweiſes,
die Vermuthung ein, daß dieſelben vom Eigenthuͤmer und
auf deſſen Koſten gemacht und ihm zugehoͤrig ſind; dies
alles gleichwohl unbeſchadet dem Eigenthume, welches ein
Dritter an einem unterirdiſchen Baue unter dem Gebaͤude
eines Andern, oder an jedem ſonſtigen Theile des Gebaͤudes,
durch Verjaͤhrung erworben haben oder noch erwerben koͤnnte.
554. Der Eigenthuͤmer des Grundes und Bodens, wel-
cher Anlagen, Pflanzungen und Werke aus ihm nicht
gehoͤrenden Materialien gemacht hat, muß deren Werth
erſetzen; auch kann er zur vollſtaͤndigen Schadloshaltung
wegen des etwa verurſachten Nachtheils verurtheilt werden:
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/250>, abgerufen am 21.11.2024.
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