stiege: so soll die angewandte Mühe als die Hauptsache angesehen werden, und der Arbeiter berechtigt seyn, die verarbeitete Sache zu behalten, indem er den Preis des Stoffes dem Eigenthümer vergütet.
572. Hat jemand theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, um daraus eine Sache anderer Gattung zu bilden, ohne weder den einen noch den andern der beyden Stoffe ganz zu zerstören, jedoch so, daß sie nicht füglich wieder getrennt werden können: so gehört die Sache beyden Eigenthümern gemeinschaftlich, und zwar dem einen nach dem Verhältnisse des ihm zugehörigen Stoffes, dem andern nach dem Ver- hältnisse sowohl des ihm zugehörigen Stoffes, als des Werthes seiner Arbeit.
573. Ist durch Mischung mehrerer, verschiedenen Eigen- thümern zugehörigen, Stoffe, wovon jedoch keiner als der Hauptstoff angesehen werden kann, eine Sache gebildet worden: so kann, wenn die Stoffe sich von einander trennen lassen, derjenige, ohne dessen Vorwissen dieselben gemischt worden sind, deren Trennung verlangen. Können die Stoffe nicht mehr füglich getrennt werden, so erwerben jene hieran gemeinschaftlich das Eigenthum, nach dem Verhältnisse der Größe, der Beschaffenheit und des Werthes des einem jeden zugehörigen Stoffes.
574. War der, einem der Eigenthümer zugehörige Stoff der Größe und dem Werthe nach bey weitem bedeutender, als der andere: so kann der Eigenthümer des beträchtlicheren Stoffes die aus der Mischung entstandene Sache gegen eine dem Andern für den Werth seines Stoffes zu leistende Vergütung zurückfordern.
II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
ſtiege: ſo ſoll die angewandte Muͤhe als die Hauptſache angeſehen werden, und der Arbeiter berechtigt ſeyn, die verarbeitete Sache zu behalten, indem er den Preis des Stoffes dem Eigenthuͤmer verguͤtet.
572. Hat jemand theils eigenen, theils fremden Stoff gebraucht, um daraus eine Sache anderer Gattung zu bilden, ohne weder den einen noch den andern der beyden Stoffe ganz zu zerſtoͤren, jedoch ſo, daß ſie nicht fuͤglich wieder getrennt werden koͤnnen: ſo gehoͤrt die Sache beyden Eigenthuͤmern gemeinſchaftlich, und zwar dem einen nach dem Verhaͤltniſſe des ihm zugehoͤrigen Stoffes, dem andern nach dem Ver- haͤltniſſe ſowohl des ihm zugehoͤrigen Stoffes, als des Werthes ſeiner Arbeit.
573. Iſt durch Miſchung mehrerer, verſchiedenen Eigen- thuͤmern zugehoͤrigen, Stoffe, wovon jedoch keiner als der Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sache gebildet worden: ſo kann, wenn die Stoffe ſich von einander trennen laſſen, derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieſelben gemiſcht worden ſind, deren Trennung verlangen. Koͤnnen die Stoffe nicht mehr fuͤglich getrennt werden, ſo erwerben jene hieran gemeinſchaftlich das Eigenthum, nach dem Verhaͤltniſſe der Groͤße, der Beſchaffenheit und des Werthes des einem jeden zugehoͤrigen Stoffes.
574. War der, einem der Eigenthuͤmer zugehoͤrige Stoff der Groͤße und dem Werthe nach bey weitem bedeutender, als der andere: ſo kann der Eigenthuͤmer des betraͤchtlicheren Stoffes die aus der Miſchung entſtandene Sache gegen eine dem Andern fuͤr den Werth ſeines Stoffes zu leiſtende Verguͤtung zuruͤckfordern.
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II. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
ſtiege: ſo ſoll die angewandte Muͤhe als die Hauptſache
angeſehen werden, und der Arbeiter berechtigt ſeyn, die
verarbeitete Sache zu behalten, indem er den Preis des
Stoffes dem Eigenthuͤmer verguͤtet.
572. Hat jemand theils eigenen, theils fremden Stoff
gebraucht, um daraus eine Sache anderer Gattung zu bilden,
ohne weder den einen noch den andern der beyden Stoffe ganz
zu zerſtoͤren, jedoch ſo, daß ſie nicht fuͤglich wieder getrennt
werden koͤnnen: ſo gehoͤrt die Sache beyden Eigenthuͤmern
gemeinſchaftlich, und zwar dem einen nach dem Verhaͤltniſſe
des ihm zugehoͤrigen Stoffes, dem andern nach dem Ver-
haͤltniſſe ſowohl des ihm zugehoͤrigen Stoffes, als des
Werthes ſeiner Arbeit.
573. Iſt durch Miſchung mehrerer, verſchiedenen Eigen-
thuͤmern zugehoͤrigen, Stoffe, wovon jedoch keiner als der
Hauptſtoff angeſehen werden kann, eine Sache gebildet
worden: ſo kann, wenn die Stoffe ſich von einander trennen
laſſen, derjenige, ohne deſſen Vorwiſſen dieſelben gemiſcht
worden ſind, deren Trennung verlangen.
Koͤnnen die Stoffe nicht mehr fuͤglich getrennt werden,
ſo erwerben jene hieran gemeinſchaftlich das Eigenthum,
nach dem Verhaͤltniſſe der Groͤße, der Beſchaffenheit und
des Werthes des einem jeden zugehoͤrigen Stoffes.
574. War der, einem der Eigenthuͤmer zugehoͤrige Stoff
der Groͤße und dem Werthe nach bey weitem bedeutender,
als der andere: ſo kann der Eigenthuͤmer des betraͤchtlicheren
Stoffes die aus der Miſchung entſtandene Sache gegen eine
dem Andern fuͤr den Werth ſeines Stoffes zu leiſtende
Verguͤtung zuruͤckfordern.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/260>, abgerufen am 24.11.2024.
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