586. Bey Civilfrüchten nimmt man an, daß sie Tag für Tag erworben werden; sie gehören daher dem Nieß- braucher nach dem Verhältnisse der Dauer seines Nieß- brauches. Diese Regel gilt auch von dem Ertrage der Pachtungen, wie auch von dem Miethzinse der Häuser und anderen Civilfrüchten.
587. Geht der Nießbrauch auf solche Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne sie zu verbrauchen, zum Beyspiel, Geld, Getreide, Getränke: so ist der Nieß- braucher berechtigt, sich derselben zu bedienen, jedoch unter der Verbindlichkeit, bey Erlöschung des Nießbrauches Sachen von derselben Größe und Beschaffenheit, auch von dem nämlichen Werthe, oder deren Schätzungspreis, zu er- statten.
588. Der Nießbrauch einer Leibrente gibt ebenfalls dem Nießbraucher das Recht, während seines Nießbrauches, die davon fälligen Nutzungen zu beziehen, ohne zu einigem Ersatze verbunden zu seyn.
589. Begreift der Nießbrauch solche Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch nach und nach abgenutzt werden, als Leinwand, Möbeln: so ist der Nießbraucher berechtigt, sich derselben zu dem ihrer Bestimmung angemessenen Zwecke zu bedienen, und braucht bey Beendigung des Nießbrauches dieselben nur in dem Zustande zurück zu geben, worin sie sich befinden, in so fern sie nicht absichtlich oder durch sein Verschulden verschlim- mert wurden.
590. Hat der Nießbrauch Schlagholz zum Gegenstande, so ist der Nießbraucher verbunden, die der Benutzungsweise und dem Herkommen der Eigenthümer angemessene Ordnung und Größe des Abtriebes zu beobachten, ohne daß ihm oder seinen Erben eine Entschädigung wegen der während seines Nießbrauches unterlassenen Benutzung des gewöhnlichen Ab-
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
586. Bey Civilfruͤchten nimmt man an, daß ſie Tag fuͤr Tag erworben werden; ſie gehoͤren daher dem Nieß- braucher nach dem Verhaͤltniſſe der Dauer ſeines Nieß- brauches. Dieſe Regel gilt auch von dem Ertrage der Pachtungen, wie auch von dem Miethzinſe der Haͤuſer und anderen Civilfruͤchten.
587. Geht der Nießbrauch auf ſolche Sachen, die man nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen, zum Beyſpiel, Geld, Getreide, Getraͤnke: ſo iſt der Nieß- braucher berechtigt, ſich derſelben zu bedienen, jedoch unter der Verbindlichkeit, bey Erloͤſchung des Nießbrauches Sachen von derſelben Groͤße und Beſchaffenheit, auch von dem naͤmlichen Werthe, oder deren Schaͤtzungspreis, zu er- ſtatten.
588. Der Nießbrauch einer Leibrente gibt ebenfalls dem Nießbraucher das Recht, waͤhrend ſeines Nießbrauches, die davon faͤlligen Nutzungen zu beziehen, ohne zu einigem Erſatze verbunden zu ſeyn.
589. Begreift der Nießbrauch ſolche Sachen, die durch den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch nach und nach abgenutzt werden, als Leinwand, Moͤbeln: ſo iſt der Nießbraucher berechtigt, ſich derſelben zu dem ihrer Beſtimmung angemeſſenen Zwecke zu bedienen, und braucht bey Beendigung des Nießbrauches dieſelben nur in dem Zuſtande zuruͤck zu geben, worin ſie ſich befinden, in ſo fern ſie nicht abſichtlich oder durch ſein Verſchulden verſchlim- mert wurden.
590. Hat der Nießbrauch Schlagholz zum Gegenſtande, ſo iſt der Nießbraucher verbunden, die der Benutzungsweiſe und dem Herkommen der Eigenthuͤmer angemeſſene Ordnung und Groͤße des Abtriebes zu beobachten, ohne daß ihm oder ſeinen Erben eine Entſchaͤdigung wegen der waͤhrend ſeines Nießbrauches unterlaſſenen Benutzung des gewoͤhnlichen Ab-
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
586. Bey Civilfruͤchten nimmt man an, daß ſie Tag
fuͤr Tag erworben werden; ſie gehoͤren daher dem Nieß-
braucher nach dem Verhaͤltniſſe der Dauer ſeines Nieß-
brauches. Dieſe Regel gilt auch von dem Ertrage der
Pachtungen, wie auch von dem Miethzinſe der Haͤuſer
und anderen Civilfruͤchten.
587. Geht der Nießbrauch auf ſolche Sachen, die man
nicht gebrauchen kann, ohne ſie zu verbrauchen, zum
Beyſpiel, Geld, Getreide, Getraͤnke: ſo iſt der Nieß-
braucher berechtigt, ſich derſelben zu bedienen, jedoch unter
der Verbindlichkeit, bey Erloͤſchung des Nießbrauches
Sachen von derſelben Groͤße und Beſchaffenheit, auch von
dem naͤmlichen Werthe, oder deren Schaͤtzungspreis, zu er-
ſtatten.
588. Der Nießbrauch einer Leibrente gibt ebenfalls dem
Nießbraucher das Recht, waͤhrend ſeines Nießbrauches, die
davon faͤlligen Nutzungen zu beziehen, ohne zu einigem
Erſatze verbunden zu ſeyn.
589. Begreift der Nießbrauch ſolche Sachen, die durch
den Gebrauch zwar nicht gleich verbraucht, aber doch nach
und nach abgenutzt werden, als Leinwand, Moͤbeln: ſo
iſt der Nießbraucher berechtigt, ſich derſelben zu dem ihrer
Beſtimmung angemeſſenen Zwecke zu bedienen, und braucht
bey Beendigung des Nießbrauches dieſelben nur in dem
Zuſtande zuruͤck zu geben, worin ſie ſich befinden, in ſo fern
ſie nicht abſichtlich oder durch ſein Verſchulden verſchlim-
mert wurden.
590. Hat der Nießbrauch Schlagholz zum Gegenſtande,
ſo iſt der Nießbraucher verbunden, die der Benutzungsweiſe
und dem Herkommen der Eigenthuͤmer angemeſſene Ordnung
und Groͤße des Abtriebes zu beobachten, ohne daß ihm oder
ſeinen Erben eine Entſchaͤdigung wegen der waͤhrend ſeines
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/266>, abgerufen am 24.11.2024.
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