in Pacht, so hat er sich, in Ansehung des Zeitpunktes der jedesmaligen Erneuerung und der Dauer der Pachtverträge, nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel: von der Ehestiftung und den gegenseitigen Rechten der Ehe- gatten, dem Manne in Beziehung auf das Vermögen der Frau vorgeschrieben sind.
596. Der Nießbraucher benutzt auch den Zuwachs, wel- chen der dem Nießbrauche unterworfene Gegenstand durch Alluvion erhält.
597. Er hat die Benutzung der Servituten (Grund- dienstbarkeiten), des Uebergangsrechtes, und überhaupt aller Gerechtsame, deren sich der Eigenthümer bedienen könnte, ganz so, wie dieser.
598. Er benutzt ferner, auf eben die Weise, wie der Eigenthümer, die Bergwerke und Steinbrüche, die beym Anfange des Nießbrauches schon wirklich betrieben werden. Ist jedoch zu einer solchen Betreibung eine besondere Er- laubniß erforderlich, so soll der Nießbraucher davon nicht eher Gebrauch machen dürfen, bis er dazu die Genehmigung des Königes ausgewirkt haben wird. Er hat kein Recht auf noch nicht eröffnete Bergwerke und Steinbrüche, noch auch auf Torfgruben, die man zu benutzen noch nicht angefangen hat, und eben so wenig auf einen Schatz, der etwa während des Nießbrauches ent- deckt würde.
599. Der Eigenthümer darf weder durch seine Handlungen, noch auf sonstige Weise, die Rechte des Nießbrauchers be- einträchtigen. Dagegen kann bey Beendigung des Nießbrauches der Nießbraucher von seiner Seite, wegen Verbesserungen, die er gemacht zu haben behauptet, keine Entschädigung for- dern, wenn gleich der Werth der Sache dadurch erhöht seyn sollte.
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
in Pacht, ſo hat er ſich, in Anſehung des Zeitpunktes der jedesmaligen Erneuerung und der Dauer der Pachtvertraͤge, nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel: von der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehe- gatten, dem Manne in Beziehung auf das Vermoͤgen der Frau vorgeſchrieben ſind.
596. Der Nießbraucher benutzt auch den Zuwachs, wel- chen der dem Nießbrauche unterworfene Gegenſtand durch Alluvion erhaͤlt.
597. Er hat die Benutzung der Servituten (Grund- dienſtbarkeiten), des Uebergangsrechtes, und uͤberhaupt aller Gerechtſame, deren ſich der Eigenthuͤmer bedienen koͤnnte, ganz ſo, wie dieſer.
598. Er benutzt ferner, auf eben die Weiſe, wie der Eigenthuͤmer, die Bergwerke und Steinbruͤche, die beym Anfange des Nießbrauches ſchon wirklich betrieben werden. Iſt jedoch zu einer ſolchen Betreibung eine beſondere Er- laubniß erforderlich, ſo ſoll der Nießbraucher davon nicht eher Gebrauch machen duͤrfen, bis er dazu die Genehmigung des Koͤniges ausgewirkt haben wird. Er hat kein Recht auf noch nicht eroͤffnete Bergwerke und Steinbruͤche, noch auch auf Torfgruben, die man zu benutzen noch nicht angefangen hat, und eben ſo wenig auf einen Schatz, der etwa waͤhrend des Nießbrauches ent- deckt wuͤrde.
599. Der Eigenthuͤmer darf weder durch ſeine Handlungen, noch auf ſonſtige Weiſe, die Rechte des Nießbrauchers be- eintraͤchtigen. Dagegen kann bey Beendigung des Nießbrauches der Nießbraucher von ſeiner Seite, wegen Verbeſſerungen, die er gemacht zu haben behauptet, keine Entſchaͤdigung for- dern, wenn gleich der Werth der Sache dadurch erhoͤht ſeyn ſollte.
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
in Pacht, ſo hat er ſich, in Anſehung des Zeitpunktes der
jedesmaligen Erneuerung und der Dauer der Pachtvertraͤge,
nach den Regeln zu richten, welche unter dem Titel: von
der Eheſtiftung und den gegenſeitigen Rechten der Ehe-
gatten, dem Manne in Beziehung auf das Vermoͤgen der
Frau vorgeſchrieben ſind.
596. Der Nießbraucher benutzt auch den Zuwachs, wel-
chen der dem Nießbrauche unterworfene Gegenſtand durch
Alluvion erhaͤlt.
597. Er hat die Benutzung der Servituten (Grund-
dienſtbarkeiten), des Uebergangsrechtes, und uͤberhaupt aller
Gerechtſame, deren ſich der Eigenthuͤmer bedienen koͤnnte,
ganz ſo, wie dieſer.
598. Er benutzt ferner, auf eben die Weiſe, wie der
Eigenthuͤmer, die Bergwerke und Steinbruͤche, die beym
Anfange des Nießbrauches ſchon wirklich betrieben werden.
Iſt jedoch zu einer ſolchen Betreibung eine beſondere Er-
laubniß erforderlich, ſo ſoll der Nießbraucher davon nicht
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des Koͤniges ausgewirkt haben wird.
Er hat kein Recht auf noch nicht eroͤffnete Bergwerke
und Steinbruͤche, noch auch auf Torfgruben, die man zu
benutzen noch nicht angefangen hat, und eben ſo wenig
auf einen Schatz, der etwa waͤhrend des Nießbrauches ent-
deckt wuͤrde.
599. Der Eigenthuͤmer darf weder durch ſeine Handlungen,
noch auf ſonſtige Weiſe, die Rechte des Nießbrauchers be-
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Dagegen kann bey Beendigung des Nießbrauches der
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/270>, abgerufen am 24.11.2024.
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