Er oder seine Erben können inzwischen die Spiegel, Gemählde und andere Verzierungen, die er etwa hat an- bringen lassen, mit der Verbindlichkeit, die Stellen, wo solche befindlich waren, in den vorigen Stand zu setzen, zurücknehmen.
Zweyter Abschnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Nießbrauchers.
600. Der Nießbraucher übernimmt die Sachen in dem Zustande, worin sie sich finden; aber er darf die wirkliche Benutzung nicht anfangen bis er, in Gegenwart oder nach gehöriger Vorladung des Eigenthümers, ein Verzeichniß der beweglichen und eine Beschreibung der unbeweglichen Gegenstände, die dem Nießbrauche unterworfen sind, hat aufnehmen lassen.
601. Er muß dafür, daß er die Sache wie ein guter Hausvater benutzen wolle, Bürgschaft leisten, wenn nicht die besondere Art der Verleihung ihn davon befreyet; gleichwohl sind die Eltern, denen der gesetzliche Nießbrauch an dem Vermögen ihrer Kinder zusteht, so wie derjenige, welcher mit dem Vorbehalte des Nießbrauches etwas verkauft oder schenkt, von dieser Bürgschaftsleistung befreyt.
602. Ist der Nießbraucher Bürgschaft zu leisten außer Stande, so werden die unbeweglichen Sachen entweder verpachtet, oder in Verwaltung gegeben; das unter dem Nießbrauche begriffene baare Geld wird angelegt; die Le- bensmittel werden verkauft, und der hiervon eingehende Preis wird ebenfalls angelegt.
Die Zinsen dieser Geldsummen und der Pachtertrag ge- hören in diesem Falle dem Nießbraucher.
603. Hat der Nießbraucher keine Bürgschaft geleistet, so ist der Eigenthümer berechtigt, zu fordern, daß die beweg-
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
Er oder ſeine Erben koͤnnen inzwiſchen die Spiegel, Gemaͤhlde und andere Verzierungen, die er etwa hat an- bringen laſſen, mit der Verbindlichkeit, die Stellen, wo ſolche befindlich waren, in den vorigen Stand zu ſetzen, zuruͤcknehmen.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Nießbrauchers.
600. Der Nießbraucher uͤbernimmt die Sachen in dem Zuſtande, worin ſie ſich finden; aber er darf die wirkliche Benutzung nicht anfangen bis er, in Gegenwart oder nach gehoͤriger Vorladung des Eigenthuͤmers, ein Verzeichniß der beweglichen und eine Beſchreibung der unbeweglichen Gegenſtaͤnde, die dem Nießbrauche unterworfen ſind, hat aufnehmen laſſen.
601. Er muß dafuͤr, daß er die Sache wie ein guter Hausvater benutzen wolle, Buͤrgſchaft leiſten, wenn nicht die beſondere Art der Verleihung ihn davon befreyet; gleichwohl ſind die Eltern, denen der geſetzliche Nießbrauch an dem Vermoͤgen ihrer Kinder zuſteht, ſo wie derjenige, welcher mit dem Vorbehalte des Nießbrauches etwas verkauft oder ſchenkt, von dieſer Buͤrgſchaftsleiſtung befreyt.
602. Iſt der Nießbraucher Buͤrgſchaft zu leiſten außer Stande, ſo werden die unbeweglichen Sachen entweder verpachtet, oder in Verwaltung gegeben; das unter dem Nießbrauche begriffene baare Geld wird angelegt; die Le- bensmittel werden verkauft, und der hiervon eingehende Preis wird ebenfalls angelegt.
Die Zinſen dieſer Geldſummen und der Pachtertrag ge- hoͤren in dieſem Falle dem Nießbraucher.
603. Hat der Nießbraucher keine Buͤrgſchaft geleiſtet, ſo iſt der Eigenthuͤmer berechtigt, zu fordern, daß die beweg-
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
Er oder ſeine Erben koͤnnen inzwiſchen die Spiegel,
Gemaͤhlde und andere Verzierungen, die er etwa hat an-
bringen laſſen, mit der Verbindlichkeit, die Stellen, wo
ſolche befindlich waren, in den vorigen Stand zu ſetzen,
zuruͤcknehmen.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Nießbrauchers.
600. Der Nießbraucher uͤbernimmt die Sachen in dem
Zuſtande, worin ſie ſich finden; aber er darf die wirkliche
Benutzung nicht anfangen bis er, in Gegenwart oder nach
gehoͤriger Vorladung des Eigenthuͤmers, ein Verzeichniß
der beweglichen und eine Beſchreibung der unbeweglichen
Gegenſtaͤnde, die dem Nießbrauche unterworfen ſind, hat
aufnehmen laſſen.
601. Er muß dafuͤr, daß er die Sache wie ein guter
Hausvater benutzen wolle, Buͤrgſchaft leiſten, wenn nicht die
beſondere Art der Verleihung ihn davon befreyet; gleichwohl
ſind die Eltern, denen der geſetzliche Nießbrauch an dem
Vermoͤgen ihrer Kinder zuſteht, ſo wie derjenige, welcher
mit dem Vorbehalte des Nießbrauches etwas verkauft oder
ſchenkt, von dieſer Buͤrgſchaftsleiſtung befreyt.
602. Iſt der Nießbraucher Buͤrgſchaft zu leiſten außer
Stande, ſo werden die unbeweglichen Sachen entweder
verpachtet, oder in Verwaltung gegeben; das unter dem
Nießbrauche begriffene baare Geld wird angelegt; die Le-
bensmittel werden verkauft, und der hiervon eingehende
Preis wird ebenfalls angelegt.
Die Zinſen dieſer Geldſummen und der Pachtertrag ge-
hoͤren in dieſem Falle dem Nießbraucher.
603. Hat der Nießbraucher keine Buͤrgſchaft geleiſtet, ſo
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/272>, abgerufen am 24.11.2024.
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