braucher schuldig, die gefallenen Stücke, so weit das junge Vieh (die Zuzucht) dazu hinreicht, zu ersetzen.
Dritter Abschnitt.
Wie der Nießbrauch sich endiget.
617. Der Nießbrauch erlischt:
Durch den natürlichen, und den bürgerlichen Tod des Nießbrauchers;
Durch den Ablauf der Zeit, auf welche er verliehen war;
Durch Consolidation, oder Vereinigung beyder Eigen- schaften des Nießbrauchers und Eigenthümers in derselben Person;
Durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch des Rechtes;
Durch den gänzlichen Untergang der Sache, worauf der Nießbrauch haftet.
618. Der Nießbrauch kann auch durch den Mißbrauch erlöschen, welchen der Nießbraucher von seinem Nutzungsrechte macht, indem er entweder selbst das Grundstück beschädigt, oder solches aus Mangel der Unterhaltung zu Grunde gehen läßt.
In den hierüber entstandenen Streitigkeiten können die Gläubiger des Nießbrauchers, zur Erhaltung ihrer Rechte, als Intervenienten auftreten, und sich zur Ausbesserung der schon erfolgten Beschädigungen, wie auch zur Gewähr- leistung für die Zukunft erbieten.
Je nachdem es die Wichtigkeit der Umstände erfordert, können hierauf die Richter entweder unbedingt auf Erlö- schung des Nießbrauches erkennen, oder die Wiedereinsetzung des Eigenthümers in die Benutzung des dem Nießbrauche unterworfenen Gegenstandes mit dem Vorbehalte verfügen, daß derselbe dem Nießbraucher oder dessen Nachfolgern,
II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
braucher ſchuldig, die gefallenen Stuͤcke, ſo weit das junge Vieh (die Zuzucht) dazu hinreicht, zu erſetzen.
Dritter Abſchnitt.
Wie der Nießbrauch ſich endiget.
617. Der Nießbrauch erliſcht:
Durch den natuͤrlichen, und den buͤrgerlichen Tod des Nießbrauchers;
Durch den Ablauf der Zeit, auf welche er verliehen war;
Durch Conſolidation, oder Vereinigung beyder Eigen- ſchaften des Nießbrauchers und Eigenthuͤmers in derſelben Perſon;
Durch den dreyßigjaͤhrigen Nichtgebrauch des Rechtes;
Durch den gaͤnzlichen Untergang der Sache, worauf der Nießbrauch haftet.
618. Der Nießbrauch kann auch durch den Mißbrauch erloͤſchen, welchen der Nießbraucher von ſeinem Nutzungsrechte macht, indem er entweder ſelbſt das Grundſtuͤck beſchaͤdigt, oder ſolches aus Mangel der Unterhaltung zu Grunde gehen laͤßt.
In den hieruͤber entſtandenen Streitigkeiten koͤnnen die Glaͤubiger des Nießbrauchers, zur Erhaltung ihrer Rechte, als Intervenienten auftreten, und ſich zur Ausbeſſerung der ſchon erfolgten Beſchaͤdigungen, wie auch zur Gewaͤhr- leiſtung fuͤr die Zukunft erbieten.
Je nachdem es die Wichtigkeit der Umſtaͤnde erfordert, koͤnnen hierauf die Richter entweder unbedingt auf Erloͤ- ſchung des Nießbrauches erkennen, oder die Wiedereinſetzung des Eigenthuͤmers in die Benutzung des dem Nießbrauche unterworfenen Gegenſtandes mit dem Vorbehalte verfuͤgen, daß derſelbe dem Nießbraucher oder deſſen Nachfolgern,
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II. Buch. 3. Titel. 1. Cap.
braucher ſchuldig, die gefallenen Stuͤcke, ſo weit das junge
Vieh (die Zuzucht) dazu hinreicht, zu erſetzen.
Dritter Abſchnitt.
Wie der Nießbrauch ſich endiget.
617. Der Nießbrauch erliſcht:
Durch den natuͤrlichen, und den buͤrgerlichen Tod des
Nießbrauchers;
Durch den Ablauf der Zeit, auf welche er verliehen war;
Durch Conſolidation, oder Vereinigung beyder Eigen-
ſchaften des Nießbrauchers und Eigenthuͤmers in derſelben
Perſon;
Durch den dreyßigjaͤhrigen Nichtgebrauch des Rechtes;
Durch den gaͤnzlichen Untergang der Sache, worauf der
Nießbrauch haftet.
618. Der Nießbrauch kann auch durch den Mißbrauch
erloͤſchen, welchen der Nießbraucher von ſeinem Nutzungsrechte
macht, indem er entweder ſelbſt das Grundſtuͤck beſchaͤdigt,
oder ſolches aus Mangel der Unterhaltung zu Grunde
gehen laͤßt.
In den hieruͤber entſtandenen Streitigkeiten koͤnnen die
Glaͤubiger des Nießbrauchers, zur Erhaltung ihrer Rechte,
als Intervenienten auftreten, und ſich zur Ausbeſſerung der
ſchon erfolgten Beſchaͤdigungen, wie auch zur Gewaͤhr-
leiſtung fuͤr die Zukunft erbieten.
Je nachdem es die Wichtigkeit der Umſtaͤnde erfordert,
koͤnnen hierauf die Richter entweder unbedingt auf Erloͤ-
ſchung des Nießbrauches erkennen, oder die Wiedereinſetzung
des Eigenthuͤmers in die Benutzung des dem Nießbrauche
unterworfenen Gegenſtandes mit dem Vorbehalte verfuͤgen,
daß derſelbe dem Nießbraucher oder deſſen Nachfolgern,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/280>, abgerufen am 24.11.2024.
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