jährlich und bis zu dem Augenblicke, wo der Nießbrauch ohne- hin würde aufgehört haben, eine bestimmte Summe entrichte.
619. Der Nießbrauch, der nicht einzelnen Personen zu- gestanden ist, dauert nur dreyßig Jahre.
620. Der auf so lange, bis ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht haben wird, bewilligte Nießbrauch, dauert bis zu diesem Zeitpunkte, wenn gleich der Dritte verstirbt, bevor er jenes Alter erreicht hat.
621. Der Verkauf der dem Nießbrauche unterworfenen Sache ändert nichts an dem Rechte des Nießbrauchers; er behält auch ferner seinen Nießbrauch, wenn er nicht dem- selben förmlich entsagt.
622. Geschah die Entsagung zum Nachtheile der Gläubiger des Nießbrauchers, so können sie dieselbe für nichtig erklären lassen.
623. Ist nur ein Theil der dem Nießbrauche unter- worfenen Sache zu Grunde gegangen, so dauert derselbe in Rücksicht des Ueberrestes fort.
624. Hat der Nießbrauch nur ein Gebäude zum Gegen- stande, und dieses wird durch eine Feuersbrunst oder einen andern Zufall zerstört oder stürzt vor Alter zusammen: so hat der Nießbraucher kein Nutzungsrecht an dem Grunde und Boden oder an den Materialien.
Betrifft dagegen der Nießbrauch ein Gut, wovon das Ge- bäude einen Theil ausmachte: so steht dem Nießbraucher die Benutzung des Bodens und der Materialien zu.
Zweytes Capitel.
Von dem Gebrauchs- und Wohnungsrechte.
625. Man erwirbt und verliert die Rechte des Gebrauches und der Wohnung auf eben die Weise, wie den Nieß- brauch.
II. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
jaͤhrlich und bis zu dem Augenblicke, wo der Nießbrauch ohne- hin wuͤrde aufgehoͤrt haben, eine beſtimmte Summe entrichte.
619. Der Nießbrauch, der nicht einzelnen Perſonen zu- geſtanden iſt, dauert nur dreyßig Jahre.
620. Der auf ſo lange, bis ein Dritter ein beſtimmtes Alter erreicht haben wird, bewilligte Nießbrauch, dauert bis zu dieſem Zeitpunkte, wenn gleich der Dritte verſtirbt, bevor er jenes Alter erreicht hat.
621. Der Verkauf der dem Nießbrauche unterworfenen Sache aͤndert nichts an dem Rechte des Nießbrauchers; er behaͤlt auch ferner ſeinen Nießbrauch, wenn er nicht dem- ſelben foͤrmlich entſagt.
622. Geſchah die Entſagung zum Nachtheile der Glaͤubiger des Nießbrauchers, ſo koͤnnen ſie dieſelbe fuͤr nichtig erklaͤren laſſen.
623. Iſt nur ein Theil der dem Nießbrauche unter- worfenen Sache zu Grunde gegangen, ſo dauert derſelbe in Ruͤckſicht des Ueberreſtes fort.
624. Hat der Nießbrauch nur ein Gebaͤude zum Gegen- ſtande, und dieſes wird durch eine Feuersbrunſt oder einen andern Zufall zerſtoͤrt oder ſtuͤrzt vor Alter zuſammen: ſo hat der Nießbraucher kein Nutzungsrecht an dem Grunde und Boden oder an den Materialien.
Betrifft dagegen der Nießbrauch ein Gut, wovon das Ge- baͤude einen Theil ausmachte: ſo ſteht dem Nießbraucher die Benutzung des Bodens und der Materialien zu.
Zweytes Capitel.
Von dem Gebrauchs- und Wohnungsrechte.
625. Man erwirbt und verliert die Rechte des Gebrauches und der Wohnung auf eben die Weiſe, wie den Nieß- brauch.
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II. Buch. 3. Titel. 2. Cap.
jaͤhrlich und bis zu dem Augenblicke, wo der Nießbrauch ohne-
hin wuͤrde aufgehoͤrt haben, eine beſtimmte Summe entrichte.
619. Der Nießbrauch, der nicht einzelnen Perſonen zu-
geſtanden iſt, dauert nur dreyßig Jahre.
620. Der auf ſo lange, bis ein Dritter ein beſtimmtes
Alter erreicht haben wird, bewilligte Nießbrauch, dauert
bis zu dieſem Zeitpunkte, wenn gleich der Dritte verſtirbt,
bevor er jenes Alter erreicht hat.
621. Der Verkauf der dem Nießbrauche unterworfenen
Sache aͤndert nichts an dem Rechte des Nießbrauchers; er
behaͤlt auch ferner ſeinen Nießbrauch, wenn er nicht dem-
ſelben foͤrmlich entſagt.
622. Geſchah die Entſagung zum Nachtheile der
Glaͤubiger des Nießbrauchers, ſo koͤnnen ſie dieſelbe fuͤr
nichtig erklaͤren laſſen.
623. Iſt nur ein Theil der dem Nießbrauche unter-
worfenen Sache zu Grunde gegangen, ſo dauert derſelbe in
Ruͤckſicht des Ueberreſtes fort.
624. Hat der Nießbrauch nur ein Gebaͤude zum Gegen-
ſtande, und dieſes wird durch eine Feuersbrunſt oder einen
andern Zufall zerſtoͤrt oder ſtuͤrzt vor Alter zuſammen: ſo
hat der Nießbraucher kein Nutzungsrecht an dem Grunde und
Boden oder an den Materialien.
Betrifft dagegen der Nießbrauch ein Gut, wovon das Ge-
baͤude einen Theil ausmachte: ſo ſteht dem Nießbraucher
die Benutzung des Bodens und der Materialien zu.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/282>, abgerufen am 24.11.2024.
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