einnimmt: so muß er, gleich dem Nießbraucher, alle Be- arbeitungskosten, die zur Unterhaltung gereichenden Aus- besserungen und die Steuern übernehmen.
Zieht er nur einen Theil der Früchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauses, so trägt er nach dem Verhält- nisse seiner Benutzung bey.
636. Das Gebrauchsrecht an Gehölzen und Waldungen wird durch besondere Gesetze bestimmt.
Vierter Titel.
Von den Servituten oder Grunddienstbarkeiten.
637. Servitut heißt die Last, welche einem Grundstücke zum Gebrauche und zum Besten eines, einem andern Eigenthümer zugehörigen, Grundstückes aufgelegt ist.
638. Die Servitut begründet im übrigen keine Abhängig- keit des einen Grundstückes von dem andern.
639. Sie hat ihre Entstehung entweder in der natür- lichen Lage der Orte, oder in Verbindlichkeiten, die das. Gesetz auflegt, oder in Verträgen zwischen den Eigen- thümern.
Erstes Capitel.
Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte entstehen.
640. Die tiefer gelegenen Grundstücke müssen das. Wasser aufnehmen, welches nach seinem natürlichen Laufe, und ohne daß Menschenhände etwas dazu beytragen, von den höher gelegenen abfließt.
Der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundstückes darf keinen Damm aufwerfen, der diesen Abfluß verhindert.
274. II. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
einnimmt: ſo muß er, gleich dem Nießbraucher, alle Be- arbeitungskoſten, die zur Unterhaltung gereichenden Aus- beſſerungen und die Steuern uͤbernehmen.
Zieht er nur einen Theil der Fruͤchte, oder bewohnt er nur einen Theil des Hauſes, ſo traͤgt er nach dem Verhaͤlt- niſſe ſeiner Benutzung bey.
636. Das Gebrauchsrecht an Gehoͤlzen und Waldungen wird durch beſondere Geſetze beſtimmt.
Vierter Titel.
Von den Servituten oder Grunddienſtbarkeiten.
637. Servitut heißt die Laſt, welche einem Grundſtuͤcke zum Gebrauche und zum Beſten eines, einem andern Eigenthuͤmer zugehoͤrigen, Grundſtuͤckes aufgelegt iſt.
638. Die Servitut begruͤndet im uͤbrigen keine Abhaͤngig- keit des einen Grundſtuͤckes von dem andern.
639. Sie hat ihre Entſtehung entweder in der natuͤr- lichen Lage der Orte, oder in Verbindlichkeiten, die daſ. Geſetz auflegt, oder in Vertraͤgen zwiſchen den Eigen- thuͤmern.
Erſtes Capitel.
Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte entſtehen.
640. Die tiefer gelegenen Grundſtuͤcke muͤſſen daſ. Waſſer aufnehmen, welches nach ſeinem natuͤrlichen Laufe, und ohne daß Menſchenhaͤnde etwas dazu beytragen, von den hoͤher gelegenen abfließt.
Der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes darf keinen Damm aufwerfen, der dieſen Abfluß verhindert.
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274. II. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
einnimmt: ſo muß er, gleich dem Nießbraucher, alle Be-
arbeitungskoſten, die zur Unterhaltung gereichenden Aus-
beſſerungen und die Steuern uͤbernehmen.
Zieht er nur einen Theil der Fruͤchte, oder bewohnt er
nur einen Theil des Hauſes, ſo traͤgt er nach dem Verhaͤlt-
niſſe ſeiner Benutzung bey.
636. Das Gebrauchsrecht an Gehoͤlzen und Waldungen
wird durch beſondere Geſetze beſtimmt.
Vierter Titel.
Von den Servituten oder Grunddienſtbarkeiten.
637. Servitut heißt die Laſt, welche einem Grundſtuͤcke
zum Gebrauche und zum Beſten eines, einem andern
Eigenthuͤmer zugehoͤrigen, Grundſtuͤckes aufgelegt iſt.
638. Die Servitut begruͤndet im uͤbrigen keine Abhaͤngig-
keit des einen Grundſtuͤckes von dem andern.
639. Sie hat ihre Entſtehung entweder in der natuͤr-
lichen Lage der Orte, oder in Verbindlichkeiten, die daſ.
Geſetz auflegt, oder in Vertraͤgen zwiſchen den Eigen-
thuͤmern.
Erſtes Capitel.
Von den Servituten, welche aus der Lage der Orte
entſtehen.
640. Die tiefer gelegenen Grundſtuͤcke muͤſſen daſ.
Waſſer aufnehmen, welches nach ſeinem natuͤrlichen Laufe,
und ohne daß Menſchenhaͤnde etwas dazu beytragen, von
den hoͤher gelegenen abfließt.
Der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/286>, abgerufen am 24.11.2024.
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