Der Eigenthümer des obern Grundstückes darf nichts unternehmen, was die Servitut des unterhalb liegenden Grundstückes erschwert.
641. Wer eine Quelle auf seinem Grundstücke hat, kann sich ihrer nach Willkühr bedienen, mit Vorbehalt des Rechts, welches der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundstückes durch einen besondern Rechtsgrund oder Verjährung etwa erworben hat.
642. Die Verjährung wird in diesem Falle nur be- gründet durch einen dreyßigjährigen ununterbrochenen Besitz, von dem Zeitpunkte an zu rechnen, wo der Eigenthümer des unterhalb liegenden Grundstückes ins Auge fallende An- lagen, die dazu bestimmt sind, den Fall und Lauf des Wassers auf sein Eigenthum zu erleichtern, gemacht und vollendet hat.
643. Der Eigenthümer der Quelle darf deren Lauf nicht verändern, wenn sie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorses oder Gutes das ihnen nöthige Wasser verschafft. Haben indeß die Einwohner den Gebrauch derselben nicht erworben oder verjährt, so kann der Eigenthümer eine Ent- schädigung, die durch Sachverständige bestimmt wird, fordern.
644. Derjenige, dessen Eigenthum an einem fließenden Wasser liegt, welches nicht zufolge des 538sten Artikels, in dem Titel: von der Eintheilung der Sachen, zu dem Staatseigenthume gehört, kann sich desselben, da, wo es vorbey fließt, zur Wässerung seiner Grundstücke bedienen. Derjenige, über dessen Grundstück dieses Wasser fließt, kann sich dessen sogar in dem Zwischenraume, den es da- selbst durchläuft, bedienen, wiewohl mit der Verbindlich- keit, demselben da, wo es sein Grundstück verläßt, seinen gewöhnlichen Lauf wieder zu verschaffen.
645. Erhebt sich ein Streit unter den Eigenthümern, welchen dergleichen Wasser nützlich seyn kann: so sollen die
II. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
Der Eigenthuͤmer des obern Grundſtuͤckes darf nichts unternehmen, was die Servitut des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes erſchwert.
641. Wer eine Quelle auf ſeinem Grundſtuͤcke hat, kann ſich ihrer nach Willkuͤhr bedienen, mit Vorbehalt des Rechts, welches der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes durch einen beſondern Rechtsgrund oder Verjaͤhrung etwa erworben hat.
642. Die Verjaͤhrung wird in dieſem Falle nur be- gruͤndet durch einen dreyßigjaͤhrigen ununterbrochenen Beſitz, von dem Zeitpunkte an zu rechnen, wo der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes ins Auge fallende An- lagen, die dazu beſtimmt ſind, den Fall und Lauf des Waſſers auf ſein Eigenthum zu erleichtern, gemacht und vollendet hat.
643. Der Eigenthuͤmer der Quelle darf deren Lauf nicht veraͤndern, wenn ſie den Einwohnern einer Gemeinde, eines Dorſes oder Gutes das ihnen noͤthige Waſſer verſchafft. Haben indeß die Einwohner den Gebrauch derſelben nicht erworben oder verjaͤhrt, ſo kann der Eigenthuͤmer eine Ent- ſchaͤdigung, die durch Sachverſtaͤndige beſtimmt wird, fordern.
644. Derjenige, deſſen Eigenthum an einem fließenden Waſſer liegt, welches nicht zufolge des 538ſten Artikels, in dem Titel: von der Eintheilung der Sachen, zu dem Staatseigenthume gehoͤrt, kann ſich deſſelben, da, wo es vorbey fließt, zur Waͤſſerung ſeiner Grundſtuͤcke bedienen. Derjenige, uͤber deſſen Grundſtuͤck dieſes Waſſer fließt, kann ſich deſſen ſogar in dem Zwiſchenraume, den es da- ſelbſt durchlaͤuft, bedienen, wiewohl mit der Verbindlich- keit, demſelben da, wo es ſein Grundſtuͤck verlaͤßt, ſeinen gewoͤhnlichen Lauf wieder zu verſchaffen.
645. Erhebt ſich ein Streit unter den Eigenthuͤmern, welchen dergleichen Waſſer nuͤtzlich ſeyn kann: ſo ſollen die
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II. Buch. 4. Titel. 1. Cap.
Der Eigenthuͤmer des obern Grundſtuͤckes darf nichts
unternehmen, was die Servitut des unterhalb liegenden
Grundſtuͤckes erſchwert.
641. Wer eine Quelle auf ſeinem Grundſtuͤcke hat, kann
ſich ihrer nach Willkuͤhr bedienen, mit Vorbehalt des Rechts,
welches der Eigenthuͤmer des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes
durch einen beſondern Rechtsgrund oder Verjaͤhrung etwa
erworben hat.
642. Die Verjaͤhrung wird in dieſem Falle nur be-
gruͤndet durch einen dreyßigjaͤhrigen ununterbrochenen Beſitz,
von dem Zeitpunkte an zu rechnen, wo der Eigenthuͤmer
des unterhalb liegenden Grundſtuͤckes ins Auge fallende An-
lagen, die dazu beſtimmt ſind, den Fall und Lauf des
Waſſers auf ſein Eigenthum zu erleichtern, gemacht und
vollendet hat.
643. Der Eigenthuͤmer der Quelle darf deren Lauf
nicht veraͤndern, wenn ſie den Einwohnern einer Gemeinde,
eines Dorſes oder Gutes das ihnen noͤthige Waſſer verſchafft.
Haben indeß die Einwohner den Gebrauch derſelben nicht
erworben oder verjaͤhrt, ſo kann der Eigenthuͤmer eine Ent-
ſchaͤdigung, die durch Sachverſtaͤndige beſtimmt wird, fordern.
644. Derjenige, deſſen Eigenthum an einem fließenden
Waſſer liegt, welches nicht zufolge des 538ſten Artikels,
in dem Titel: von der Eintheilung der Sachen, zu dem
Staatseigenthume gehoͤrt, kann ſich deſſelben, da, wo es
vorbey fließt, zur Waͤſſerung ſeiner Grundſtuͤcke bedienen.
Derjenige, uͤber deſſen Grundſtuͤck dieſes Waſſer fließt,
kann ſich deſſen ſogar in dem Zwiſchenraume, den es da-
ſelbſt durchlaͤuft, bedienen, wiewohl mit der Verbindlich-
keit, demſelben da, wo es ſein Grundſtuͤck verlaͤßt, ſeinen
gewoͤhnlichen Lauf wieder zu verſchaffen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/288>, abgerufen am 24.11.2024.
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