652. Ein Theil dieser Verbindlichkeiten wird durch die Gesetze über die Feldpolizey bestimmt.
Die übrigen betreffen die gemeinschaftlichen Mauern und Gräben, den Fall, wo eine Gegenmauer aufgeführt werden muß, die Aussicht auf das Eigenthum des Nachbars, die Dachtraufe und das Uebergangsrecht.
Erster Abschnitt.
Von den gemeinschaftlichen Mauern und Gräben.
653. In den Städten und auf dem Lande wird jede zwischen Gebäuden, so weit deren gemeinschaftliche Höhe reicht, oder zwischen Hofräumen und Gärten, ja selbst zwischen eingeschlossenen Stücken Feldes zur Scheidewand dienende Mauer als gemeinschaftlich betrachtet, wenn nicht das Gegentheil aus einem besondern Rechtsgrunde oder andern Merkmale hervorgeht.
654. Ein Merkmal der nicht statt findenden Gemein- schaft ist vorhanden, wenn das obere Ende einer Mauer auf einer Seite gerade und senkrecht mit ihrer Außenseite ist, auf der andern Seite aber eine schiefe Fläche bildet;
Desgleichen, wenn nur auf einer Seite entweder ein Mauerdach oder schmale Leisten und hervorragende Krag- steine, die bey Aufrichtung der Mauer daselbst angebracht wurden, sich befinden.
In diesem Falle wird dafür gehalten, daß die Mauer aus- schließend dem Eigenthümer zugehöre, auf dessen Seite sich die Traufe, die Kragsteine oder die Leisten von Stein befinden.
655. Die Ausbesserung und Wiederaufbauung der ge- meinschaftlichen Mauer liegt allen denen ob, welchen ein Recht daran zusteht, und zwar nach dem Verhältnisse der Gerechtsame eines Jeden.
656. Gleichwohl kann jeder Miteigenthümer einer gemein-
II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
652. Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird durch die Geſetze uͤber die Feldpolizey beſtimmt.
Die uͤbrigen betreffen die gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben, den Fall, wo eine Gegenmauer aufgefuͤhrt werden muß, die Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbars, die Dachtraufe und das Uebergangsrecht.
Erſter Abſchnitt.
Von den gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben.
653. In den Staͤdten und auf dem Lande wird jede zwiſchen Gebaͤuden, ſo weit deren gemeinſchaftliche Hoͤhe reicht, oder zwiſchen Hofraͤumen und Gaͤrten, ja ſelbſt zwiſchen eingeſchloſſenen Stuͤcken Feldes zur Scheidewand dienende Mauer als gemeinſchaftlich betrachtet, wenn nicht das Gegentheil aus einem beſondern Rechtsgrunde oder andern Merkmale hervorgeht.
654. Ein Merkmal der nicht ſtatt findenden Gemein- ſchaft iſt vorhanden, wenn das obere Ende einer Mauer auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite iſt, auf der andern Seite aber eine ſchiefe Flaͤche bildet;
Desgleichen, wenn nur auf einer Seite entweder ein Mauerdach oder ſchmale Leiſten und hervorragende Krag- ſteine, die bey Aufrichtung der Mauer daſelbſt angebracht wurden, ſich befinden.
In dieſem Falle wird dafuͤr gehalten, daß die Mauer aus- ſchließend dem Eigenthuͤmer zugehoͤre, auf deſſen Seite ſich die Traufe, die Kragſteine oder die Leiſten von Stein befinden.
655. Die Ausbeſſerung und Wiederaufbauung der ge- meinſchaftlichen Mauer liegt allen denen ob, welchen ein Recht daran zuſteht, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe der Gerechtſame eines Jeden.
656. Gleichwohl kann jeder Miteigenthuͤmer einer gemein-
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II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
652. Ein Theil dieſer Verbindlichkeiten wird durch die
Geſetze uͤber die Feldpolizey beſtimmt.
Die uͤbrigen betreffen die gemeinſchaftlichen Mauern und
Graͤben, den Fall, wo eine Gegenmauer aufgefuͤhrt werden
muß, die Ausſicht auf das Eigenthum des Nachbars, die
Dachtraufe und das Uebergangsrecht.
Erſter Abſchnitt.
Von den gemeinſchaftlichen Mauern und Graͤben.
653. In den Staͤdten und auf dem Lande wird jede
zwiſchen Gebaͤuden, ſo weit deren gemeinſchaftliche Hoͤhe
reicht, oder zwiſchen Hofraͤumen und Gaͤrten, ja ſelbſt
zwiſchen eingeſchloſſenen Stuͤcken Feldes zur Scheidewand
dienende Mauer als gemeinſchaftlich betrachtet, wenn nicht
das Gegentheil aus einem beſondern Rechtsgrunde oder
andern Merkmale hervorgeht.
654. Ein Merkmal der nicht ſtatt findenden Gemein-
ſchaft iſt vorhanden, wenn das obere Ende einer Mauer
auf einer Seite gerade und ſenkrecht mit ihrer Außenſeite iſt,
auf der andern Seite aber eine ſchiefe Flaͤche bildet;
Desgleichen, wenn nur auf einer Seite entweder ein
Mauerdach oder ſchmale Leiſten und hervorragende Krag-
ſteine, die bey Aufrichtung der Mauer daſelbſt angebracht
wurden, ſich befinden.
In dieſem Falle wird dafuͤr gehalten, daß die Mauer aus-
ſchließend dem Eigenthuͤmer zugehoͤre, auf deſſen Seite ſich die
Traufe, die Kragſteine oder die Leiſten von Stein befinden.
655. Die Ausbeſſerung und Wiederaufbauung der ge-
meinſchaftlichen Mauer liegt allen denen ob, welchen ein
Recht daran zuſteht, und zwar nach dem Verhaͤltniſſe der
Gerechtſame eines Jeden.
656. Gleichwohl kann jeder Miteigenthuͤmer einer gemein-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/292>, abgerufen am 24.11.2024.
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