seiner Erscheinung vor Gerichte verstrichen ist, der bürger- liche Tod nach sich gezogen hat.
31. Stirbt derjenige, welcher wegen Nichterscheinens verurtheilt war, binnen der Gnadenzeit von fünf Jahren, ohne sich gestellt zu haben, oder ergriffen und in Verhaft genommen zu seyn: so wird er mit der vollen Zuständigkeit seiner Rechte verstorben geachtet, und das wegen ungehorsa- men Nichterscheinens gefällte Urtheil soll kraft des Gesetzes vernichtet seyn; jedoch mit Vorbehalt der Klage des beschä- digten Theils gegen die Erben des Verurtheilten, welche gleich- wohl nur in dem Civilprozesse geltend gemacht werden kann.
32. In keinem Falle setzt die Verjährung der Strafe den Verurtheilten für die Zukunft in seine bürgerlichen Rechte wieder ein.
33. Das Vermögen, welches der Verurtheilte seit dem Eintritte des bürgerlichen Todes erworben hat, und in dessen Besitze er am Tage seines natürlichen Todes sich befindet, fällt dem Staate, vermöge seines Rechts auf erbloses Gut, anheim; dessen ungeachtet bleibt es dem Könige überlassen, zum Vortheile der Wittwe, der Kinder oder Verwand- ten des Verurtheilten, hierüber solche Verfügungen zu tref- fen, die ihm die Menschlichkeit eingibt.
Zweyter Titel.
Von den Urkunden des Personenstandes. (S. Anh. Nro. III.)
Erstes Capitel.
Allgemeine Verfügungen.
34. Die Urkunden des Personenstandes müssen das. Jahr, den Tag und die Stunde, wo sie aufgenommen wer-
I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
ſeiner Erſcheinung vor Gerichte verſtrichen iſt, der buͤrger- liche Tod nach ſich gezogen hat.
31. Stirbt derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens verurtheilt war, binnen der Gnadenzeit von fuͤnf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben, oder ergriffen und in Verhaft genommen zu ſeyn: ſo wird er mit der vollen Zuſtaͤndigkeit ſeiner Rechte verſtorben geachtet, und das wegen ungehorſa- men Nichterſcheinens gefaͤllte Urtheil ſoll kraft des Geſetzes vernichtet ſeyn; jedoch mit Vorbehalt der Klage des beſchaͤ- digten Theils gegen die Erben des Verurtheilten, welche gleich- wohl nur in dem Civilprozeſſe geltend gemacht werden kann.
32. In keinem Falle ſetzt die Verjaͤhrung der Strafe den Verurtheilten fuͤr die Zukunft in ſeine buͤrgerlichen Rechte wieder ein.
33. Das Vermoͤgen, welches der Verurtheilte ſeit dem Eintritte des buͤrgerlichen Todes erworben hat, und in deſſen Beſitze er am Tage ſeines natuͤrlichen Todes ſich befindet, faͤllt dem Staate, vermoͤge ſeines Rechts auf erbloſes Gut, anheim; deſſen ungeachtet bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen, zum Vortheile der Wittwe, der Kinder oder Verwand- ten des Verurtheilten, hieruͤber ſolche Verfuͤgungen zu tref- fen, die ihm die Menſchlichkeit eingibt.
Zweyter Titel.
Von den Urkunden des Perſonenſtandes. (S. Anh. Nro. III.)
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
34. Die Urkunden des Perſonenſtandes muͤſſen daſ. Jahr, den Tag und die Stunde, wo ſie aufgenommen wer-
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I. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
ſeiner Erſcheinung vor Gerichte verſtrichen iſt, der buͤrger-
liche Tod nach ſich gezogen hat.
31. Stirbt derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens
verurtheilt war, binnen der Gnadenzeit von fuͤnf Jahren,
ohne ſich geſtellt zu haben, oder ergriffen und in Verhaft
genommen zu ſeyn: ſo wird er mit der vollen Zuſtaͤndigkeit
ſeiner Rechte verſtorben geachtet, und das wegen ungehorſa-
men Nichterſcheinens gefaͤllte Urtheil ſoll kraft des Geſetzes
vernichtet ſeyn; jedoch mit Vorbehalt der Klage des beſchaͤ-
digten Theils gegen die Erben des Verurtheilten, welche gleich-
wohl nur in dem Civilprozeſſe geltend gemacht werden kann.
32. In keinem Falle ſetzt die Verjaͤhrung der Strafe den
Verurtheilten fuͤr die Zukunft in ſeine buͤrgerlichen Rechte
wieder ein.
33. Das Vermoͤgen, welches der Verurtheilte ſeit dem
Eintritte des buͤrgerlichen Todes erworben hat, und in deſſen
Beſitze er am Tage ſeines natuͤrlichen Todes ſich befindet,
faͤllt dem Staate, vermoͤge ſeines Rechts auf erbloſes Gut,
anheim; deſſen ungeachtet bleibt es dem Koͤnige uͤberlaſſen,
zum Vortheile der Wittwe, der Kinder oder Verwand-
ten des Verurtheilten, hieruͤber ſolche Verfuͤgungen zu tref-
fen, die ihm die Menſchlichkeit eingibt.
Zweyter Titel.
Von den Urkunden des Perſonenſtandes.
(S. Anh. Nro. III.)
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
34. Die Urkunden des Perſonenſtandes muͤſſen daſ.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/30>, abgerufen am 23.11.2024.
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