Mauer, worin die Oeffnung angebracht ist, und, wenn von einem Balcon oder anderm ähnlichen Vorsprunge die Rede ist, von dessen äußerster Linie bis zu der Scheidungs- linie des beyderseitigen Eigenthumes.
Vierter Abschnitt.
Von der Dachtraufe.
681. Jeder Eigenthümer hat seine Dächer so einzu- richten, daß das Regenwasser auf seinen eigenen Grund und Boden oder auf die öffentliche Straße fällt; auf das. Grundstück seines Nachbars darf er es nicht abfließen lassen.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Uebergangsrechte.
682. Der Eigenthümer, dessen Grundstücke überall ein- geschlossen sind, und der keinen Ausweg auf eine öffent- liche Straße hat, kann, zur Benutzung seines Grundstückes, einen Uebergang über die Grundstücke seines Nachbars fordern, jedoch mit der Verbindlichkeit, eine dem Schaden, den er dadurch veranlassen kann, angemessene Entschädigung zu entrichten.
683. Der Uebergang muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, wo er von dem eingeschlossenen Grundstücke am kürzesten zur öffentlichen Straße führt.
684. Gleichwohl muß dazu derjenige Ort gewählt werden, wo er dem, über dessen Grundstück er gestattet wird, am wenigsten nachtheilig ist.
685. Die Klage auf Entschädigung für den im 682sten Artikel angeführten Fall ist der Verjährung unterworfen; und der Weg darf nicht verwehrt werden, wenn gleich die Klage auf Entschädigung nicht mehr zulässig ist.
II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
Mauer, worin die Oeffnung angebracht iſt, und, wenn von einem Balcon oder anderm aͤhnlichen Vorſprunge die Rede iſt, von deſſen aͤußerſter Linie bis zu der Scheidungs- linie des beyderſeitigen Eigenthumes.
Vierter Abſchnitt.
Von der Dachtraufe.
681. Jeder Eigenthuͤmer hat ſeine Daͤcher ſo einzu- richten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Grund und Boden oder auf die oͤffentliche Straße faͤllt; auf daſ. Grundſtuͤck ſeines Nachbars darf er es nicht abfließen laſſen.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von dem Uebergangsrechte.
682. Der Eigenthuͤmer, deſſen Grundſtuͤcke uͤberall ein- geſchloſſen ſind, und der keinen Ausweg auf eine oͤffent- liche Straße hat, kann, zur Benutzung ſeines Grundſtuͤckes, einen Uebergang uͤber die Grundſtuͤcke ſeines Nachbars fordern, jedoch mit der Verbindlichkeit, eine dem Schaden, den er dadurch veranlaſſen kann, angemeſſene Entſchaͤdigung zu entrichten.
683. Der Uebergang muß, der Regel nach, auf der Seite genommen werden, wo er von dem eingeſchloſſenen Grundſtuͤcke am kuͤrzeſten zur oͤffentlichen Straße fuͤhrt.
684. Gleichwohl muß dazu derjenige Ort gewaͤhlt werden, wo er dem, uͤber deſſen Grundſtuͤck er geſtattet wird, am wenigſten nachtheilig iſt.
685. Die Klage auf Entſchaͤdigung fuͤr den im 682ſten Artikel angefuͤhrten Fall iſt der Verjaͤhrung unterworfen; und der Weg darf nicht verwehrt werden, wenn gleich die Klage auf Entſchaͤdigung nicht mehr zulaͤſſig iſt.
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II. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
Mauer, worin die Oeffnung angebracht iſt, und, wenn
von einem Balcon oder anderm aͤhnlichen Vorſprunge die
Rede iſt, von deſſen aͤußerſter Linie bis zu der Scheidungs-
linie des beyderſeitigen Eigenthumes.
Vierter Abſchnitt.
Von der Dachtraufe.
681. Jeder Eigenthuͤmer hat ſeine Daͤcher ſo einzu-
richten, daß das Regenwaſſer auf ſeinen eigenen Grund
und Boden oder auf die oͤffentliche Straße faͤllt; auf daſ.
Grundſtuͤck ſeines Nachbars darf er es nicht abfließen
laſſen.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von dem Uebergangsrechte.
682. Der Eigenthuͤmer, deſſen Grundſtuͤcke uͤberall ein-
geſchloſſen ſind, und der keinen Ausweg auf eine oͤffent-
liche Straße hat, kann, zur Benutzung ſeines Grundſtuͤckes,
einen Uebergang uͤber die Grundſtuͤcke ſeines Nachbars
fordern, jedoch mit der Verbindlichkeit, eine dem Schaden,
den er dadurch veranlaſſen kann, angemeſſene Entſchaͤdigung
zu entrichten.
683. Der Uebergang muß, der Regel nach, auf der
Seite genommen werden, wo er von dem eingeſchloſſenen
Grundſtuͤcke am kuͤrzeſten zur oͤffentlichen Straße fuͤhrt.
684. Gleichwohl muß dazu derjenige Ort gewaͤhlt
werden, wo er dem, uͤber deſſen Grundſtuͤck er geſtattet
wird, am wenigſten nachtheilig iſt.
685. Die Klage auf Entſchaͤdigung fuͤr den im 682ſten
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/304>, abgerufen am 24.11.2024.
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