Pflanzen und Kräuter, die am Strande des Meeres wach- sen, werden ebenfalls durch besondere Gesetze bestimmt.
Mit verlornen Sachen, deren Eigenthümer sich nicht meldet, hat es dieselbe Bewandniß.
Erster Titel.
Von der Erbfolge.
Erstes Capitel.
Von dem Anfalle der Erbfolge und dem Uebergange des Besitzes auf die Erben.
718. Die Erbfolge wird durch den natürlichen und durch den bürgerlichen Tod eröffnet.
719. Durch den bürgerlichen Tod wird die Erbfolge von dem Augenblicke an eröffnet, wo nach den Verfügungen des zweyten Abschnittes im zweyten Capitel des Titels: Von dem Genusse und der Beraubung der bürgerlichen Rechte, dieser Tod verwirkt wurde.
720. Wenn mehrere Personen, von denen wechsel- seitig die eine zur Erbfolge der andern berufen ist, durch dasselbe Ereigniß umkommen, ohne daß man unterscheiden kann, welche zuerst gestorben ist: so bestimmt sich die Vermuthung für das Ueberleben nach den Umständen der Begebenheit, und, in deren Ermangelung, nach der Stärke des Alters oder des Geschlechtes.
721. Wenn die mit einander Umgekommenen noch nicht funfzehn Jahre alt waren, so ist nach gesetzlicher Ver- muthung, der älteste der Ueberlebende; wenn sie alle über sechszig Jahre alt waren, so hat der jüngste die Ver- muthung des Ueberlebens für sich; wenn einige unter funf-
III. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
Pflanzen und Kraͤuter, die am Strande des Meeres wach- ſen, werden ebenfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt.
Mit verlornen Sachen, deren Eigenthuͤmer ſich nicht meldet, hat es dieſelbe Bewandniß.
Erſter Titel.
Von der Erbfolge.
Erſtes Capitel.
Von dem Anfalle der Erbfolge und dem Uebergange des Beſitzes auf die Erben.
718. Die Erbfolge wird durch den natuͤrlichen und durch den buͤrgerlichen Tod eroͤffnet.
719. Durch den buͤrgerlichen Tod wird die Erbfolge von dem Augenblicke an eroͤffnet, wo nach den Verfuͤgungen des zweyten Abſchnittes im zweyten Capitel des Titels: Von dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrgerlichen Rechte, dieſer Tod verwirkt wurde.
720. Wenn mehrere Perſonen, von denen wechſel- ſeitig die eine zur Erbfolge der andern berufen iſt, durch daſſelbe Ereigniß umkommen, ohne daß man unterſcheiden kann, welche zuerſt geſtorben iſt: ſo beſtimmt ſich die Vermuthung fuͤr das Ueberleben nach den Umſtaͤnden der Begebenheit, und, in deren Ermangelung, nach der Staͤrke des Alters oder des Geſchlechtes.
721. Wenn die mit einander Umgekommenen noch nicht funfzehn Jahre alt waren, ſo iſt nach geſetzlicher Ver- muthung, der aͤlteſte der Ueberlebende; wenn ſie alle uͤber ſechszig Jahre alt waren, ſo hat der juͤngſte die Ver- muthung des Ueberlebens fuͤr ſich; wenn einige unter funf-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0318"n="306"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 1. Cap.</fw><lb/>
Pflanzen und Kraͤuter, die am Strande des Meeres wach-<lb/>ſen, werden ebenfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt.</p><lb/><p>Mit verlornen Sachen, deren Eigenthuͤmer ſich nicht<lb/>
meldet, hat es dieſelbe Bewandniß.</p></div><lb/><divn="2"><head><hirendition="#g">Erſter Titel.</hi></head><lb/><argument><p>Von der Erbfolge.</p></argument><lb/><divn="3"><head><hirendition="#g">Erſtes Capitel.</hi></head><lb/><argument><p>Von dem Anfalle der Erbfolge und dem Uebergange<lb/>
des Beſitzes auf die Erben.</p></argument><lb/><p>718. Die Erbfolge wird durch den natuͤrlichen und durch<lb/>
den buͤrgerlichen Tod eroͤffnet.<lb/></p><p>719. Durch den buͤrgerlichen Tod wird die Erbfolge von<lb/>
dem Augenblicke an eroͤffnet, wo nach den Verfuͤgungen des<lb/>
zweyten Abſchnittes im zweyten Capitel des Titels: Von<lb/>
dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrgerlichen<lb/>
Rechte, dieſer Tod verwirkt wurde.<lb/></p><p>720. Wenn mehrere Perſonen, von denen wechſel-<lb/>ſeitig die eine zur Erbfolge der andern berufen iſt, durch<lb/>
daſſelbe Ereigniß umkommen, ohne daß man unterſcheiden<lb/>
kann, welche zuerſt geſtorben iſt: ſo beſtimmt ſich die<lb/>
Vermuthung fuͤr das Ueberleben nach den Umſtaͤnden der<lb/>
Begebenheit, und, in deren Ermangelung, nach der Staͤrke<lb/>
des Alters oder des Geſchlechtes.<lb/></p><p>721. Wenn die mit einander Umgekommenen noch nicht<lb/>
funfzehn Jahre alt waren, ſo iſt nach geſetzlicher Ver-<lb/>
muthung, der aͤlteſte der Ueberlebende; wenn ſie alle uͤber<lb/>ſechszig Jahre alt waren, ſo hat der juͤngſte die Ver-<lb/>
muthung des Ueberlebens fuͤr ſich; wenn einige unter funf-<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[306/0318]
III. Buch. 1. Titel. 1. Cap.
Pflanzen und Kraͤuter, die am Strande des Meeres wach-
ſen, werden ebenfalls durch beſondere Geſetze beſtimmt.
Mit verlornen Sachen, deren Eigenthuͤmer ſich nicht
meldet, hat es dieſelbe Bewandniß.
Erſter Titel.
Von der Erbfolge.
Erſtes Capitel.
Von dem Anfalle der Erbfolge und dem Uebergange
des Beſitzes auf die Erben.
718. Die Erbfolge wird durch den natuͤrlichen und durch
den buͤrgerlichen Tod eroͤffnet.
719. Durch den buͤrgerlichen Tod wird die Erbfolge von
dem Augenblicke an eroͤffnet, wo nach den Verfuͤgungen des
zweyten Abſchnittes im zweyten Capitel des Titels: Von
dem Genuſſe und der Beraubung der buͤrgerlichen
Rechte, dieſer Tod verwirkt wurde.
720. Wenn mehrere Perſonen, von denen wechſel-
ſeitig die eine zur Erbfolge der andern berufen iſt, durch
daſſelbe Ereigniß umkommen, ohne daß man unterſcheiden
kann, welche zuerſt geſtorben iſt: ſo beſtimmt ſich die
Vermuthung fuͤr das Ueberleben nach den Umſtaͤnden der
Begebenheit, und, in deren Ermangelung, nach der Staͤrke
des Alters oder des Geſchlechtes.
721. Wenn die mit einander Umgekommenen noch nicht
funfzehn Jahre alt waren, ſo iſt nach geſetzlicher Ver-
muthung, der aͤlteſte der Ueberlebende; wenn ſie alle uͤber
ſechszig Jahre alt waren, ſo hat der juͤngſte die Ver-
muthung des Ueberlebens fuͤr ſich; wenn einige unter funf-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 306. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/318>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.