den, die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdrücken, welche darin genannt werden.
35. Die Beamten des Personenstandes dürfen den Ur- kunden, die sie abfassen, weder durch Anmerkungen, noch durch sonstige Aeußerungen irgend etwas einrücken, außer dem, was von den Erscheinenden erklärt werden muß.
36. In den Fällen, wo die Interessenten nicht verbunden sind, in Person zu erscheinen, dürfen sie sich durch einen An- dern, der mit einer darauf besonders gerichteten, in glaubhaf- ter Form abgefaßten, Vollmacht versehen ist, vertreten lassen.
37. Nur Mannspersonen, die wenigstens ein und zwan- zig Jahre alt sind, Verwandte oder andere, dürfen bey Aufnahme der Urkunden des Personenstandes als Zeugen zu- gezogen werden: die Interessenten wählen diese selbst.
38. Der Beamte des Personenstandes muß den erschei- nenden Theilen, oder ihren Bevollmächtigten, und den Zeu- gen die Urkunde vorlesen, worin auch der Erfüllung dieser Förmlichkeit Erwähnung zu thun ist.
39. Diese Urkunden müssen von dem Beamten des Per- sonenstandes, von den erscheinenden Theilen und den Zeugen unterschrieben, oder es muß die Ursache angeführt werden, welche die Erscheinenden und die Zeugen daran verhinderte.
40. Die Urkunden des Personenstandes sind in jeder Ge- meinde in ein oder in mehrere Register, die doppelt geführt werden, einzutragen.
41. Die Register sollen vom Präsidenten des Gerichtes der ersten Instanz, oder von dem Richter, welcher dessen Stelle ver- tritt, auf dem ersten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, und auf jedem Blatte mit einem Hand- oder Namenszuge versehen werden.
42. Die Urkunden sollen in die Register hinter einander, ohne einigen Zwischenraum, eingetragen werden. Wird etwas
I. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
den, die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter, das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdruͤcken, welche darin genannt werden.
35. Die Beamten des Perſonenſtandes duͤrfen den Ur- kunden, die ſie abfaſſen, weder durch Anmerkungen, noch durch ſonſtige Aeußerungen irgend etwas einruͤcken, außer dem, was von den Erſcheinenden erklaͤrt werden muß.
36. In den Faͤllen, wo die Intereſſenten nicht verbunden ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤrfen ſie ſich durch einen An- dern, der mit einer darauf beſonders gerichteten, in glaubhaf- ter Form abgefaßten, Vollmacht verſehen iſt, vertreten laſſen.
37. Nur Mannsperſonen, die wenigſtens ein und zwan- zig Jahre alt ſind, Verwandte oder andere, duͤrfen bey Aufnahme der Urkunden des Perſonenſtandes als Zeugen zu- gezogen werden: die Intereſſenten waͤhlen dieſe ſelbſt.
38. Der Beamte des Perſonenſtandes muß den erſchei- nenden Theilen, oder ihren Bevollmaͤchtigten, und den Zeu- gen die Urkunde vorleſen, worin auch der Erfuͤllung dieſer Foͤrmlichkeit Erwaͤhnung zu thun iſt.
39. Dieſe Urkunden muͤſſen von dem Beamten des Per- ſonenſtandes, von den erſcheinenden Theilen und den Zeugen unterſchrieben, oder es muß die Urſache angefuͤhrt werden, welche die Erſcheinenden und die Zeugen daran verhinderte.
40. Die Urkunden des Perſonenſtandes ſind in jeder Ge- meinde in ein oder in mehrere Regiſter, die doppelt gefuͤhrt werden, einzutragen.
41. Die Regiſter ſollen vom Praͤſidenten des Gerichtes der erſten Inſtanz, oder von dem Richter, welcher deſſen Stelle ver- tritt, auf dem erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl, und auf jedem Blatte mit einem Hand- oder Namenszuge verſehen werden.
42. Die Urkunden ſollen in die Regiſter hinter einander, ohne einigen Zwiſchenraum, eingetragen werden. Wird etwas
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I. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
den, die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Alter,
das Gewerbe und den Wohnort aller derjenigen ausdruͤcken,
welche darin genannt werden.
35. Die Beamten des Perſonenſtandes duͤrfen den Ur-
kunden, die ſie abfaſſen, weder durch Anmerkungen, noch
durch ſonſtige Aeußerungen irgend etwas einruͤcken, außer
dem, was von den Erſcheinenden erklaͤrt werden muß.
36. In den Faͤllen, wo die Intereſſenten nicht verbunden
ſind, in Perſon zu erſcheinen, duͤrfen ſie ſich durch einen An-
dern, der mit einer darauf beſonders gerichteten, in glaubhaf-
ter Form abgefaßten, Vollmacht verſehen iſt, vertreten laſſen.
37. Nur Mannsperſonen, die wenigſtens ein und zwan-
zig Jahre alt ſind, Verwandte oder andere, duͤrfen bey
Aufnahme der Urkunden des Perſonenſtandes als Zeugen zu-
gezogen werden: die Intereſſenten waͤhlen dieſe ſelbſt.
38. Der Beamte des Perſonenſtandes muß den erſchei-
nenden Theilen, oder ihren Bevollmaͤchtigten, und den Zeu-
gen die Urkunde vorleſen, worin auch der Erfuͤllung dieſer
Foͤrmlichkeit Erwaͤhnung zu thun iſt.
39. Dieſe Urkunden muͤſſen von dem Beamten des Per-
ſonenſtandes, von den erſcheinenden Theilen und den Zeugen
unterſchrieben, oder es muß die Urſache angefuͤhrt werden,
welche die Erſcheinenden und die Zeugen daran verhinderte.
40. Die Urkunden des Perſonenſtandes ſind in jeder Ge-
meinde in ein oder in mehrere Regiſter, die doppelt gefuͤhrt
werden, einzutragen.
41. Die Regiſter ſollen vom Praͤſidenten des Gerichtes der
erſten Inſtanz, oder von dem Richter, welcher deſſen Stelle ver-
tritt, auf dem erſten und letzten Blatte mit der Seitenzahl,
und auf jedem Blatte mit einem Hand- oder Namenszuge
verſehen werden.
42. Die Urkunden ſollen in die Regiſter hinter einander,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/32>, abgerufen am 21.11.2024.
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