welches sein Verwandter, er sey Fremder oder Einländer, in dem Gebiete des Königreichs besitzt, zufolge des elften Artikels in dem Titel: von dem Genusse und der Be- raubung der bürgerlichen Rechte nur in den Fällen und auf die Weise zugelassen, wie ein Einländer seinen Ver- wandten, der in dem Lande jenes Fremden Güter besitzt, beerben würde.
727. Der Erbfolge unwürdig, und als solche davon aus- geschlossen, sind: 1) Der, welcher verurtheilt worden ist, weil er den Verstorbenen ermordet oder ihn ums Leben zu bringen versucht hat; 2) Der, welcher wider den Verstorbenen eine Anklage wegen eines Capitalverbrechens, die nachher falsch befunden worden, erhoben hat; 3) Der volljährige Erbe, welcher die Ermordung des Verstorbenen, obgleich sie ihm bekannt war, dem Gerichte nicht angezeigt hat.
728. Die Unterlassung dieser Anzeige kann jedoch weder den Verwandten und Verschwägerten des Mörders in auf- und absteigender Linie, dessen Ehemanne oder Ehefrau, dessen Brüdern oder Schwestern, dessen Oheimen und Tanten, noch endlich dessen Neffen und Nichten entgegengesetzt werden.
729. Der wegen Unwürdigkeit von der Erbfolge aus- geschlossene Erbe ist verbunden, alle seit deren Anfalle bezogenen Früchte und Einkünfte zurückzugeben.
730. Kinder des Unwürdigen, die aus eigenem Rechte und nicht vermöge der Repräsentation (Stellvertretung) zur Erbfolge gelangen, sind durch das Verschulden ihres Va- ters nicht ausgeschlossen; doch kann dieser in keinem Falle an dem zur Erbschaft gehörigen Vermögen den Nießbrauch in Anspruch nehmen, welchen das Gesetz den Eltern an dem Vermögen ihrer Kinder gestattet.
III. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
welches ſein Verwandter, er ſey Fremder oder Einlaͤnder, in dem Gebiete des Koͤnigreichs beſitzt, zufolge des elften Artikels in dem Titel: von dem Genuſſe und der Be- raubung der buͤrgerlichen Rechte nur in den Faͤllen und auf die Weiſe zugelaſſen, wie ein Einlaͤnder ſeinen Ver- wandten, der in dem Lande jenes Fremden Guͤter beſitzt, beerben wuͤrde.
727. Der Erbfolge unwuͤrdig, und als ſolche davon aus- geſchloſſen, ſind: 1) Der, welcher verurtheilt worden iſt, weil er den Verſtorbenen ermordet oder ihn ums Leben zu bringen verſucht hat; 2) Der, welcher wider den Verſtorbenen eine Anklage wegen eines Capitalverbrechens, die nachher falſch befunden worden, erhoben hat; 3) Der volljaͤhrige Erbe, welcher die Ermordung des Verſtorbenen, obgleich ſie ihm bekannt war, dem Gerichte nicht angezeigt hat.
728. Die Unterlaſſung dieſer Anzeige kann jedoch weder den Verwandten und Verſchwaͤgerten des Moͤrders in auf- und abſteigender Linie, deſſen Ehemanne oder Ehefrau, deſſen Bruͤdern oder Schweſtern, deſſen Oheimen und Tanten, noch endlich deſſen Neffen und Nichten entgegengeſetzt werden.
729. Der wegen Unwuͤrdigkeit von der Erbfolge aus- geſchloſſene Erbe iſt verbunden, alle ſeit deren Anfalle bezogenen Fruͤchte und Einkuͤnfte zuruͤckzugeben.
730. Kinder des Unwuͤrdigen, die aus eigenem Rechte und nicht vermoͤge der Repraͤſentation (Stellvertretung) zur Erbfolge gelangen, ſind durch das Verſchulden ihres Va- ters nicht ausgeſchloſſen; doch kann dieſer in keinem Falle an dem zur Erbſchaft gehoͤrigen Vermoͤgen den Nießbrauch in Anſpruch nehmen, welchen das Geſetz den Eltern an dem Vermoͤgen ihrer Kinder geſtattet.
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III. Buch. 1. Titel. 2. Cap.
welches ſein Verwandter, er ſey Fremder oder Einlaͤnder,
in dem Gebiete des Koͤnigreichs beſitzt, zufolge des elften
Artikels in dem Titel: von dem Genuſſe und der Be-
raubung der buͤrgerlichen Rechte nur in den Faͤllen und
auf die Weiſe zugelaſſen, wie ein Einlaͤnder ſeinen Ver-
wandten, der in dem Lande jenes Fremden Guͤter beſitzt,
beerben wuͤrde.
727. Der Erbfolge unwuͤrdig, und als ſolche davon aus-
geſchloſſen, ſind:
1) Der, welcher verurtheilt worden iſt, weil er den
Verſtorbenen ermordet oder ihn ums Leben zu bringen
verſucht hat;
2) Der, welcher wider den Verſtorbenen eine Anklage
wegen eines Capitalverbrechens, die nachher falſch befunden
worden, erhoben hat;
3) Der volljaͤhrige Erbe, welcher die Ermordung des
Verſtorbenen, obgleich ſie ihm bekannt war, dem Gerichte
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729. Der wegen Unwuͤrdigkeit von der Erbfolge aus-
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730. Kinder des Unwuͤrdigen, die aus eigenem Rechte
und nicht vermoͤge der Repraͤſentation (Stellvertretung) zur
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/322>, abgerufen am 24.11.2024.
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