735. Die Zahl der Zeugungen (Generationen) bestimmt die Nähe der Verwandtschaft; ein jeder durch Zeugung ent- stehende Abstand heißt ein Grad.
736. Eine Reihe mehrerer Grade bildet die Linie. Eine gerade Linie nennt man die Folge der Grade zwischen Per- sonen, deren eine von der andern abstammt; Seitenlinie hingegen, die Folge der Grade zwischen Personen, welche zwar von einander nicht abstammen, aber doch einen ge- meinschaftlichen Stammvater haben.
Die gerade Linie unterscheidet sich in die absteigende und aufsteigende Linie.
Erstere ist diejenige, welche den Stammvater mit seinen Abkömmlingen verbindet; die zweyte ist diejenige, welche eine Person mit ihren Stammeltern verbindet.
737. In der geraden Linie zählt man so viel Grade, als sich Zengungen zwischen den Personen finden; der Sohn ist also in Hinsicht des Vaters im ersten, der Enkel im zweyten Grade; und eben dies gilt umgekehrt vom Vater und Großvater in Beziehung auf Söhne und Enkel.
738. In der Seitenlinie zählt man die Grade nach den Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemein- schaftlichen Stammvater, diesen nicht mitgerechnet, und als- dann von diesem bis zum andern Verwandten.
Zwey Brüder stehen also im zweyten, der Oheim und der Neffe im dritten, Geschwisterkinder im vierten Grade, und so weiter.
Zweyter Abschnitt.
Von dem Repräsentationsrechte ( Rechte der Stellver- tretung).
739. Die Repräsentation ist eine gesetzliche Erdichtung, vermöge deren die Repräsentanten in die Stelle, den Grad und die Rechte des Repräsentirten eintreten.
III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
735. Die Zahl der Zeugungen (Generationen) beſtimmt die Naͤhe der Verwandtſchaft; ein jeder durch Zeugung ent- ſtehende Abſtand heißt ein Grad.
736. Eine Reihe mehrerer Grade bildet die Linie. Eine gerade Linie nennt man die Folge der Grade zwiſchen Per- ſonen, deren eine von der andern abſtammt; Seitenlinie hingegen, die Folge der Grade zwiſchen Perſonen, welche zwar von einander nicht abſtammen, aber doch einen ge- meinſchaftlichen Stammvater haben.
Die gerade Linie unterſcheidet ſich in die abſteigende und aufſteigende Linie.
Erſtere iſt diejenige, welche den Stammvater mit ſeinen Abkoͤmmlingen verbindet; die zweyte iſt diejenige, welche eine Perſon mit ihren Stammeltern verbindet.
737. In der geraden Linie zaͤhlt man ſo viel Grade, als ſich Zengungen zwiſchen den Perſonen finden; der Sohn iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im zweyten Grade; und eben dies gilt umgekehrt vom Vater und Großvater in Beziehung auf Soͤhne und Enkel.
738. In der Seitenlinie zaͤhlt man die Grade nach den Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemein- ſchaftlichen Stammvater, dieſen nicht mitgerechnet, und als- dann von dieſem bis zum andern Verwandten.
Zwey Bruͤder ſtehen alſo im zweyten, der Oheim und der Neffe im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grade, und ſo weiter.
Zweyter Abſchnitt.
Von dem Repraͤſentationsrechte ( Rechte der Stellver- tretung).
739. Die Repraͤſentation iſt eine geſetzliche Erdichtung, vermoͤge deren die Repraͤſentanten in die Stelle, den Grad und die Rechte des Repraͤſentirten eintreten.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0326"n="314"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 3. Cap.</fw><lb/><p>735. Die Zahl der Zeugungen (Generationen) beſtimmt<lb/>
die Naͤhe der Verwandtſchaft; ein jeder durch Zeugung ent-<lb/>ſtehende Abſtand heißt ein Grad.<lb/></p><p>736. Eine Reihe mehrerer Grade bildet die Linie. Eine<lb/>
gerade Linie nennt man die Folge der Grade zwiſchen Per-<lb/>ſonen, deren eine von der andern abſtammt; Seitenlinie<lb/>
hingegen, die Folge der Grade zwiſchen Perſonen, welche<lb/>
zwar von einander nicht abſtammen, aber doch einen ge-<lb/>
meinſchaftlichen Stammvater haben.</p><lb/><p>Die gerade Linie unterſcheidet ſich in die abſteigende und<lb/>
aufſteigende Linie.</p><lb/><p>Erſtere iſt diejenige, welche den Stammvater mit ſeinen<lb/>
Abkoͤmmlingen verbindet; die zweyte iſt diejenige, welche<lb/>
eine Perſon mit ihren Stammeltern verbindet.<lb/></p><p>737. In der geraden Linie zaͤhlt man ſo viel Grade,<lb/>
als ſich Zengungen zwiſchen den Perſonen finden; der Sohn<lb/>
iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im<lb/>
zweyten Grade; und eben dies gilt umgekehrt vom Vater<lb/>
und Großvater in Beziehung auf Soͤhne und Enkel.<lb/></p><p>738. In der Seitenlinie zaͤhlt man die Grade nach den<lb/>
Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemein-<lb/>ſchaftlichen Stammvater, dieſen nicht mitgerechnet, und als-<lb/>
dann von dieſem bis zum andern Verwandten.</p><lb/><p>Zwey Bruͤder ſtehen alſo im zweyten, der Oheim und der<lb/>
Neffe im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grade, und<lb/>ſo weiter.</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Zweyter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von dem Repraͤſentationsrechte ( Rechte der Stellver-<lb/>
tretung).</p></argument><lb/><p>739. Die Repraͤſentation iſt eine geſetzliche Erdichtung,<lb/>
vermoͤge deren die Repraͤſentanten in die Stelle, den Grad<lb/>
und die Rechte des Repraͤſentirten eintreten.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[314/0326]
III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
735. Die Zahl der Zeugungen (Generationen) beſtimmt
die Naͤhe der Verwandtſchaft; ein jeder durch Zeugung ent-
ſtehende Abſtand heißt ein Grad.
736. Eine Reihe mehrerer Grade bildet die Linie. Eine
gerade Linie nennt man die Folge der Grade zwiſchen Per-
ſonen, deren eine von der andern abſtammt; Seitenlinie
hingegen, die Folge der Grade zwiſchen Perſonen, welche
zwar von einander nicht abſtammen, aber doch einen ge-
meinſchaftlichen Stammvater haben.
Die gerade Linie unterſcheidet ſich in die abſteigende und
aufſteigende Linie.
Erſtere iſt diejenige, welche den Stammvater mit ſeinen
Abkoͤmmlingen verbindet; die zweyte iſt diejenige, welche
eine Perſon mit ihren Stammeltern verbindet.
737. In der geraden Linie zaͤhlt man ſo viel Grade,
als ſich Zengungen zwiſchen den Perſonen finden; der Sohn
iſt alſo in Hinſicht des Vaters im erſten, der Enkel im
zweyten Grade; und eben dies gilt umgekehrt vom Vater
und Großvater in Beziehung auf Soͤhne und Enkel.
738. In der Seitenlinie zaͤhlt man die Grade nach den
Zeugungen von einem der Verwandten bis zum gemein-
ſchaftlichen Stammvater, dieſen nicht mitgerechnet, und als-
dann von dieſem bis zum andern Verwandten.
Zwey Bruͤder ſtehen alſo im zweyten, der Oheim und der
Neffe im dritten, Geſchwiſterkinder im vierten Grade, und
ſo weiter.
Zweyter Abſchnitt.
Von dem Repraͤſentationsrechte ( Rechte der Stellver-
tretung).
739. Die Repraͤſentation iſt eine geſetzliche Erdichtung,
vermoͤge deren die Repraͤſentanten in die Stelle, den Grad
und die Rechte des Repraͤſentirten eintreten.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/326>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.