740. In der geraden absteigenden Linie hat die Reprä- sentation ins Unendliche statt. Sie tritt in allen Fällen ein, sowohl wenn die Kinder des Verstorbenen mit den Abkömmlingen eines früher ver- storbenen Kindes zusammen treffen, als wenn die Kinder des Erblassers sämmtlich vor ihm verstorben sind, und die Abkömmlinge dieser Kinder sich gegen einander in gleichen oder ungleichen Graden befinden.
741. Zum Vortheile der Ascendenten hat kein Reprä- sentationsrecht statt; der Nähere einer jeden Linie schließt immer den Entferntern aus.
742. In der Seitenlinie wird das Repräsentationsrecht zum Vortheile der Kinder und Abkömmlinge der Geschwister des Verstorbenen zugelassen, es mögen nun dieselben zugleich mit Oheimen oder Tanten zur Erbfolge gelangen, oder es mag, im Falle die Geschwister des Erblassers sämmtlich schon früher gestorben sind, die Erbschaft ihren Abkömm- lingen in gleichen oder ungleichen Graden zufallen.
743. In allen Fällen, wo das Repräsentationsrecht ein- tritt, geschieht die Theilung nach den Stämmen. Sind aus einem Stamme mehrere Nebenlinien entstanden, so geschieht in jeder Nebenlinie die Theilung gleichfalls nach den Stäm- men; die Glieder einer und derselben Nebenlinie theilen hin- gegen unter sich nach der Anzahl der Köpfe.
744. Noch lebende Personen kann man nicht repräsen- tiren, sondern nur die, welche natürlich oder bürgerlich todt sind. Doch kann man den repräsentiren, auf dessen Erbschaft man Verzicht gethan hat.
III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
740. In der geraden abſteigenden Linie hat die Repraͤ- ſentation ins Unendliche ſtatt. Sie tritt in allen Faͤllen ein, ſowohl wenn die Kinder des Verſtorbenen mit den Abkoͤmmlingen eines fruͤher ver- ſtorbenen Kindes zuſammen treffen, als wenn die Kinder des Erblaſſers ſaͤmmtlich vor ihm verſtorben ſind, und die Abkoͤmmlinge dieſer Kinder ſich gegen einander in gleichen oder ungleichen Graden befinden.
741. Zum Vortheile der Aſcendenten hat kein Repraͤ- ſentationsrecht ſtatt; der Naͤhere einer jeden Linie ſchließt immer den Entferntern aus.
742. In der Seitenlinie wird das Repraͤſentationsrecht zum Vortheile der Kinder und Abkoͤmmlinge der Geſchwiſter des Verſtorbenen zugelaſſen, es moͤgen nun dieſelben zugleich mit Oheimen oder Tanten zur Erbfolge gelangen, oder es mag, im Falle die Geſchwiſter des Erblaſſers ſaͤmmtlich ſchon fruͤher geſtorben ſind, die Erbſchaft ihren Abkoͤmm- lingen in gleichen oder ungleichen Graden zufallen.
743. In allen Faͤllen, wo das Repraͤſentationsrecht ein- tritt, geſchieht die Theilung nach den Staͤmmen. Sind aus einem Stamme mehrere Nebenlinien entſtanden, ſo geſchieht in jeder Nebenlinie die Theilung gleichfalls nach den Staͤm- men; die Glieder einer und derſelben Nebenlinie theilen hin- gegen unter ſich nach der Anzahl der Koͤpfe.
744. Noch lebende Perſonen kann man nicht repraͤſen- tiren, ſondern nur die, welche natuͤrlich oder buͤrgerlich todt ſind. Doch kann man den repraͤſentiren, auf deſſen Erbſchaft man Verzicht gethan hat.
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III. Buch. 1. Titel. 3. Cap.
740. In der geraden abſteigenden Linie hat die Repraͤ-
ſentation ins Unendliche ſtatt.
Sie tritt in allen Faͤllen ein, ſowohl wenn die Kinder
des Verſtorbenen mit den Abkoͤmmlingen eines fruͤher ver-
ſtorbenen Kindes zuſammen treffen, als wenn die Kinder
des Erblaſſers ſaͤmmtlich vor ihm verſtorben ſind, und die
Abkoͤmmlinge dieſer Kinder ſich gegen einander in gleichen
oder ungleichen Graden befinden.
741. Zum Vortheile der Aſcendenten hat kein Repraͤ-
ſentationsrecht ſtatt; der Naͤhere einer jeden Linie ſchließt
immer den Entferntern aus.
742. In der Seitenlinie wird das Repraͤſentationsrecht
zum Vortheile der Kinder und Abkoͤmmlinge der Geſchwiſter
des Verſtorbenen zugelaſſen, es moͤgen nun dieſelben zugleich
mit Oheimen oder Tanten zur Erbfolge gelangen, oder es
mag, im Falle die Geſchwiſter des Erblaſſers ſaͤmmtlich
ſchon fruͤher geſtorben ſind, die Erbſchaft ihren Abkoͤmm-
lingen in gleichen oder ungleichen Graden zufallen.
743. In allen Faͤllen, wo das Repraͤſentationsrecht ein-
tritt, geſchieht die Theilung nach den Staͤmmen. Sind aus
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in jeder Nebenlinie die Theilung gleichfalls nach den Staͤm-
men; die Glieder einer und derſelben Nebenlinie theilen hin-
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744. Noch lebende Perſonen kann man nicht repraͤſen-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/328>, abgerufen am 24.11.2024.
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