Von den Rechten natürlicher (unehelicher) Kinder auf das Vermögen ihrer Eltern, und von der Erbfolge in dem Nachlaß der ohne Nachkommen verstorbenen natürlichen Kinder.
756. Die natürlichen Kinder sind nicht Erben; das. Gesetz gibt ihnen nur, wenn sie gesetzlich anerkannt sind, gewisse Rechte auf den Nachlaß ihrer verstorbenen Eltern; aber es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Ver- wandten ihrer Eltern.
757. Das Recht eines natürlichen Kindes auf den Nach- laß seiner verstorbenen Eltern ist auf folgende Weise be- stimmt:
Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkömmlinge hinterläßt, so geht jenes Recht auf den dritten Theil des Erbantheils, den das natürliche Kind, wenn es ehelich gewesen wäre, erhalten haben würde; es geht auf die Hälfte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Ab- kömmlinge, wohl aber Ascendenten oder Geschwister hin- terläßt; es geht auf drey Viertel, wenn der Vater oder die Mutter weder Abkömmlinge, noch Ascendenten, noch auch Geschwister, hinterläßt.
758. Das natürliche Kind hat ein Recht auf den ganzen Nachlaß, wenn sein Vater oder seine Mutter keine Ver- wandten in erbfähigem Grade hinterlassen.
759. Ist das natürliche Kind vor seinen Eltern gestorben so können dessen Kinder oder Abkömmlinge die in den vor- hergehenden Artikeln bestimmten Rechte in Anspruch nehmen.
760. Das natürliche Kind oder seine Abkömmlinge
III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
Viertes Capitel.
Von der außerordentlichen Erbfolge.
Erſter Abſchnitt.
Von den Rechten natuͤrlicher (unehelicher) Kinder auf das Vermoͤgen ihrer Eltern, und von der Erbfolge in dem Nachlaß der ohne Nachkommen verſtorbenen natuͤrlichen Kinder.
756. Die natuͤrlichen Kinder ſind nicht Erben; daſ. Geſetz gibt ihnen nur, wenn ſie geſetzlich anerkannt ſind, gewiſſe Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Eltern; aber es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Ver- wandten ihrer Eltern.
757. Das Recht eines natuͤrlichen Kindes auf den Nach- laß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt auf folgende Weiſe be- ſtimmt:
Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkoͤmmlinge hinterlaͤßt, ſo geht jenes Recht auf den dritten Theil des Erbantheils, den das natuͤrliche Kind, wenn es ehelich geweſen waͤre, erhalten haben wuͤrde; es geht auf die Haͤlfte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Ab- koͤmmlinge, wohl aber Aſcendenten oder Geſchwiſter hin- terlaͤßt; es geht auf drey Viertel, wenn der Vater oder die Mutter weder Abkoͤmmlinge, noch Aſcendenten, noch auch Geſchwiſter, hinterlaͤßt.
758. Das natuͤrliche Kind hat ein Recht auf den ganzen Nachlaß, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter keine Ver- wandten in erbfaͤhigem Grade hinterlaſſen.
759. Iſt das natuͤrliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben ſo koͤnnen deſſen Kinder oder Abkoͤmmlinge die in den vor- hergehenden Artikeln beſtimmten Rechte in Anſpruch nehmen.
760. Das natuͤrliche Kind oder ſeine Abkoͤmmlinge
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0336"n="324"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 1. Titel. 4. Cap.</fw><lb/><divn="3"><head><hirendition="#g">Viertes Capitel.</hi></head><lb/><argument><p>Von der außerordentlichen Erbfolge.</p></argument><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Erſter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von den Rechten natuͤrlicher (unehelicher) Kinder auf<lb/>
das Vermoͤgen ihrer Eltern, und von der Erbfolge<lb/>
in dem Nachlaß der ohne Nachkommen verſtorbenen<lb/>
natuͤrlichen Kinder.</p></argument><lb/><p>756. Die natuͤrlichen Kinder ſind nicht Erben; daſ.<lb/>
Geſetz gibt ihnen nur, wenn ſie geſetzlich anerkannt ſind,<lb/>
gewiſſe Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Eltern;<lb/>
aber es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Ver-<lb/>
wandten ihrer Eltern.<lb/></p><p>757. Das Recht eines natuͤrlichen Kindes auf den Nach-<lb/>
laß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt auf folgende Weiſe be-<lb/>ſtimmt:</p><lb/><p>Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkoͤmmlinge<lb/>
hinterlaͤßt, ſo geht jenes Recht auf den dritten Theil<lb/>
des Erbantheils, den das natuͤrliche Kind, wenn es ehelich<lb/>
geweſen waͤre, erhalten haben wuͤrde; es geht auf die<lb/>
Haͤlfte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Ab-<lb/>
koͤmmlinge, wohl aber Aſcendenten oder Geſchwiſter hin-<lb/>
terlaͤßt; es geht auf drey Viertel, wenn der Vater oder<lb/>
die Mutter weder Abkoͤmmlinge, noch Aſcendenten, noch<lb/>
auch Geſchwiſter, hinterlaͤßt.<lb/></p><p>758. Das natuͤrliche Kind hat ein Recht auf den ganzen<lb/>
Nachlaß, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter keine Ver-<lb/>
wandten in erbfaͤhigem Grade hinterlaſſen.<lb/></p><p>759. Iſt das natuͤrliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben<lb/>ſo koͤnnen deſſen Kinder oder Abkoͤmmlinge die in den vor-<lb/>
hergehenden Artikeln beſtimmten Rechte in Anſpruch nehmen.<lb/></p><p>760. Das natuͤrliche Kind oder ſeine Abkoͤmmlinge<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[324/0336]
III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
Viertes Capitel.
Von der außerordentlichen Erbfolge.
Erſter Abſchnitt.
Von den Rechten natuͤrlicher (unehelicher) Kinder auf
das Vermoͤgen ihrer Eltern, und von der Erbfolge
in dem Nachlaß der ohne Nachkommen verſtorbenen
natuͤrlichen Kinder.
756. Die natuͤrlichen Kinder ſind nicht Erben; daſ.
Geſetz gibt ihnen nur, wenn ſie geſetzlich anerkannt ſind,
gewiſſe Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Eltern;
aber es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Ver-
wandten ihrer Eltern.
757. Das Recht eines natuͤrlichen Kindes auf den Nach-
laß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt auf folgende Weiſe be-
ſtimmt:
Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkoͤmmlinge
hinterlaͤßt, ſo geht jenes Recht auf den dritten Theil
des Erbantheils, den das natuͤrliche Kind, wenn es ehelich
geweſen waͤre, erhalten haben wuͤrde; es geht auf die
Haͤlfte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Ab-
koͤmmlinge, wohl aber Aſcendenten oder Geſchwiſter hin-
terlaͤßt; es geht auf drey Viertel, wenn der Vater oder
die Mutter weder Abkoͤmmlinge, noch Aſcendenten, noch
auch Geſchwiſter, hinterlaͤßt.
758. Das natuͤrliche Kind hat ein Recht auf den ganzen
Nachlaß, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter keine Ver-
wandten in erbfaͤhigem Grade hinterlaſſen.
759. Iſt das natuͤrliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben
ſo koͤnnen deſſen Kinder oder Abkoͤmmlinge die in den vor-
hergehenden Artikeln beſtimmten Rechte in Anſpruch nehmen.
760. Das natuͤrliche Kind oder ſeine Abkoͤmmlinge
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/336>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.