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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
Viertes Capitel.

Von der außerordentlichen Erbfolge.

Erster Abschnitt.

Von den Rechten natürlicher (unehelicher) Kinder auf
das Vermögen ihrer Eltern, und von der Erbfolge
in dem Nachlaß der ohne Nachkommen verstorbenen
natürlichen Kinder.

756. Die natürlichen Kinder sind nicht Erben; das.
Gesetz gibt ihnen nur, wenn sie gesetzlich anerkannt sind,
gewisse Rechte auf den Nachlaß ihrer verstorbenen Eltern;
aber es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Ver-
wandten ihrer Eltern.

757. Das Recht eines natürlichen Kindes auf den Nach-
laß seiner verstorbenen Eltern ist auf folgende Weise be-
stimmt:

Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkömmlinge
hinterläßt, so geht jenes Recht auf den dritten Theil
des Erbantheils, den das natürliche Kind, wenn es ehelich
gewesen wäre, erhalten haben würde; es geht auf die
Hälfte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Ab-
kömmlinge, wohl aber Ascendenten oder Geschwister hin-
terläßt; es geht auf drey Viertel, wenn der Vater oder
die Mutter weder Abkömmlinge, noch Ascendenten, noch
auch Geschwister, hinterläßt.

758. Das natürliche Kind hat ein Recht auf den ganzen
Nachlaß, wenn sein Vater oder seine Mutter keine Ver-
wandten in erbfähigem Grade hinterlassen.

759. Ist das natürliche Kind vor seinen Eltern gestorben
so können dessen Kinder oder Abkömmlinge die in den vor-
hergehenden Artikeln bestimmten Rechte in Anspruch nehmen.

760. Das natürliche Kind oder seine Abkömmlinge

III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
Viertes Capitel.

Von der außerordentlichen Erbfolge.

Erſter Abſchnitt.

Von den Rechten natuͤrlicher (unehelicher) Kinder auf
das Vermoͤgen ihrer Eltern, und von der Erbfolge
in dem Nachlaß der ohne Nachkommen verſtorbenen
natuͤrlichen Kinder.

756. Die natuͤrlichen Kinder ſind nicht Erben; daſ.
Geſetz gibt ihnen nur, wenn ſie geſetzlich anerkannt ſind,
gewiſſe Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Eltern;
aber es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Ver-
wandten ihrer Eltern.

757. Das Recht eines natuͤrlichen Kindes auf den Nach-
laß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt auf folgende Weiſe be-
ſtimmt:

Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkoͤmmlinge
hinterlaͤßt, ſo geht jenes Recht auf den dritten Theil
des Erbantheils, den das natuͤrliche Kind, wenn es ehelich
geweſen waͤre, erhalten haben wuͤrde; es geht auf die
Haͤlfte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Ab-
koͤmmlinge, wohl aber Aſcendenten oder Geſchwiſter hin-
terlaͤßt; es geht auf drey Viertel, wenn der Vater oder
die Mutter weder Abkoͤmmlinge, noch Aſcendenten, noch
auch Geſchwiſter, hinterlaͤßt.

758. Das natuͤrliche Kind hat ein Recht auf den ganzen
Nachlaß, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter keine Ver-
wandten in erbfaͤhigem Grade hinterlaſſen.

759. Iſt das natuͤrliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben
ſo koͤnnen deſſen Kinder oder Abkoͤmmlinge die in den vor-
hergehenden Artikeln beſtimmten Rechte in Anſpruch nehmen.

760. Das natuͤrliche Kind oder ſeine Abkoͤmmlinge

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[324/0336] III. Buch. 1. Titel. 4. Cap. Viertes Capitel. Von der außerordentlichen Erbfolge. Erſter Abſchnitt. Von den Rechten natuͤrlicher (unehelicher) Kinder auf das Vermoͤgen ihrer Eltern, und von der Erbfolge in dem Nachlaß der ohne Nachkommen verſtorbenen natuͤrlichen Kinder. 756. Die natuͤrlichen Kinder ſind nicht Erben; daſ. Geſetz gibt ihnen nur, wenn ſie geſetzlich anerkannt ſind, gewiſſe Rechte auf den Nachlaß ihrer verſtorbenen Eltern; aber es gibt ihnen kein Recht auf den Nachlaß der Ver- wandten ihrer Eltern. 757. Das Recht eines natuͤrlichen Kindes auf den Nach- laß ſeiner verſtorbenen Eltern iſt auf folgende Weiſe be- ſtimmt: Wenn der Vater oder die Mutter eheliche Abkoͤmmlinge hinterlaͤßt, ſo geht jenes Recht auf den dritten Theil des Erbantheils, den das natuͤrliche Kind, wenn es ehelich geweſen waͤre, erhalten haben wuͤrde; es geht auf die Haͤlfte, wenn der Vater oder die Mutter zwar keine Ab- koͤmmlinge, wohl aber Aſcendenten oder Geſchwiſter hin- terlaͤßt; es geht auf drey Viertel, wenn der Vater oder die Mutter weder Abkoͤmmlinge, noch Aſcendenten, noch auch Geſchwiſter, hinterlaͤßt. 758. Das natuͤrliche Kind hat ein Recht auf den ganzen Nachlaß, wenn ſein Vater oder ſeine Mutter keine Ver- wandten in erbfaͤhigem Grade hinterlaſſen. 759. Iſt das natuͤrliche Kind vor ſeinen Eltern geſtorben ſo koͤnnen deſſen Kinder oder Abkoͤmmlinge die in den vor- hergehenden Artikeln beſtimmten Rechte in Anſpruch nehmen. 760. Das natuͤrliche Kind oder ſeine Abkoͤmmlinge

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/336>, abgerufen am 24.11.2024.