Die Verzichtleistung wird in diesem Falle nur zum Vor- theile der Gläubiger und bis zum Betrage ihrer Forderungen aufgehoben; nicht aber zum Vortheile des Erben, welcher entsagt hatte.
789. Die Befugniß, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, wird durch den Ablauf einer so langen Zeit verjährt, als die längste Verjährung von Rechten auf un- bewegliche Sachen erfordert.
790. So lange das Recht der Annahme wider die Er- ben, welche entsagt haben, nicht verjährt ist, sind sie be- fugt, die Erbschaft noch anzutreten, sofern dies von anderen Erben nicht schon geschehen ist; denjenigen Rechten gleichwohl unbeschadet, welche dritte Personen durch Ver- jährung, oder durch die mit dem Curator der erledigten Erbschaft gültig abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, an dem Erbschaftsvermögen erworben haben.
791. Der Erbschaft einer noch lebenden Person kann man, selbst durch eine Ehestiftung, nicht entsagen, noch auch die auf eine solche Erbschaft zustehenden künftigen (eventuellen) Rechte veräußern.
792. Die Erben, welche zur Erbschaft gehörige Stücke unterschlagen oder verheimlichet haben, sind des Rechtes, dieselbe auszuschlagen, verlustig; sie bleiben, der Entsagung ungeachtet, unbedingt und schlechthin Erben, können jedoch von den unterschlagenen oder verheimlichten Gegenständen keinen Antheil verlangen.
Dritter Abschnitt.
Von der Rechtswohlthat des Inventars, deren Wir- kungen, und den Verbindlichkeiten des davon Gebrauch machenden Erben (des Beneficiar-Erben).
793. Die Erklärung eines Erben, daß er diese Eigen- schaft nur mit dem Vorbehalte eines Inventars annehmen
III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
Die Verzichtleiſtung wird in dieſem Falle nur zum Vor- theile der Glaͤubiger und bis zum Betrage ihrer Forderungen aufgehoben; nicht aber zum Vortheile des Erben, welcher entſagt hatte.
789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen oder auszuſchlagen, wird durch den Ablauf einer ſo langen Zeit verjaͤhrt, als die laͤngſte Verjaͤhrung von Rechten auf un- bewegliche Sachen erfordert.
790. So lange das Recht der Annahme wider die Er- ben, welche entſagt haben, nicht verjaͤhrt iſt, ſind ſie be- fugt, die Erbſchaft noch anzutreten, ſofern dies von anderen Erben nicht ſchon geſchehen iſt; denjenigen Rechten gleichwohl unbeſchadet, welche dritte Perſonen durch Ver- jaͤhrung, oder durch die mit dem Curator der erledigten Erbſchaft guͤltig abgeſchloſſenen Rechtsgeſchaͤfte, an dem Erbſchaftsvermoͤgen erworben haben.
791. Der Erbſchaft einer noch lebenden Perſon kann man, ſelbſt durch eine Eheſtiftung, nicht entſagen, noch auch die auf eine ſolche Erbſchaft zuſtehenden kuͤnftigen (eventuellen) Rechte veraͤußern.
792. Die Erben, welche zur Erbſchaft gehoͤrige Stuͤcke unterſchlagen oder verheimlichet haben, ſind des Rechtes, dieſelbe auszuſchlagen, verluſtig; ſie bleiben, der Entſagung ungeachtet, unbedingt und ſchlechthin Erben, koͤnnen jedoch von den unterſchlagenen oder verheimlichten Gegenſtaͤnden keinen Antheil verlangen.
Dritter Abſchnitt.
Von der Rechtswohlthat des Inventars, deren Wir- kungen, und den Verbindlichkeiten des davon Gebrauch machenden Erben (des Beneficiar-Erben).
793. Die Erklaͤrung eines Erben, daß er dieſe Eigen- ſchaft nur mit dem Vorbehalte eines Inventars annehmen
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III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
Die Verzichtleiſtung wird in dieſem Falle nur zum Vor-
theile der Glaͤubiger und bis zum Betrage ihrer Forderungen
aufgehoben; nicht aber zum Vortheile des Erben, welcher
entſagt hatte.
789. Die Befugniß, eine Erbſchaft anzunehmen oder
auszuſchlagen, wird durch den Ablauf einer ſo langen Zeit
verjaͤhrt, als die laͤngſte Verjaͤhrung von Rechten auf un-
bewegliche Sachen erfordert.
790. So lange das Recht der Annahme wider die Er-
ben, welche entſagt haben, nicht verjaͤhrt iſt, ſind ſie be-
fugt, die Erbſchaft noch anzutreten, ſofern dies von
anderen Erben nicht ſchon geſchehen iſt; denjenigen Rechten
gleichwohl unbeſchadet, welche dritte Perſonen durch Ver-
jaͤhrung, oder durch die mit dem Curator der erledigten
Erbſchaft guͤltig abgeſchloſſenen Rechtsgeſchaͤfte, an dem
Erbſchaftsvermoͤgen erworben haben.
791. Der Erbſchaft einer noch lebenden Perſon kann
man, ſelbſt durch eine Eheſtiftung, nicht entſagen, noch
auch die auf eine ſolche Erbſchaft zuſtehenden kuͤnftigen
(eventuellen) Rechte veraͤußern.
792. Die Erben, welche zur Erbſchaft gehoͤrige Stuͤcke
unterſchlagen oder verheimlichet haben, ſind des Rechtes,
dieſelbe auszuſchlagen, verluſtig; ſie bleiben, der Entſagung
ungeachtet, unbedingt und ſchlechthin Erben, koͤnnen jedoch
von den unterſchlagenen oder verheimlichten Gegenſtaͤnden
keinen Antheil verlangen.
Dritter Abſchnitt.
Von der Rechtswohlthat des Inventars, deren Wir-
kungen, und den Verbindlichkeiten des davon Gebrauch
machenden Erben (des Beneficiar-Erben).
793. Die Erklaͤrung eines Erben, daß er dieſe Eigen-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/348>, abgerufen am 24.11.2024.
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