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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
schaftsschulden haftet, und sogar sich von Bezahlung dieser
Schulden ganz losmachen kann, wenn er den Gläubigern
und Legatarien die ganze Erbschaftsmasse überläßt;
2) Daß das ihm persönlich zugehörige Vermögen mit
der Erbschaftsmasse nicht vermischt wird, und daß er gegen
diese das Recht behält, die Bezahlung seiner Forderungen
zu verlangen.

803. Der Beneficiarerbe ist verbunden, das zur Erb-
schaft gehörige Vermögen zü verwalten, und von seiner
Verwaltung den Gläubigern und Legatarien Rechnung ab-
zulegen.
Auf sein eigenes Vermögen findet nur dann ein Angriff
statt, wenn ihm in Ansehung der Rechnungsablage ein
Verzug zur Last fällt, und wenn er dieser Verbindlichkeit
kein Genüge geleistet hat.
Nach Berichtigung der Rechnung kann er, in Rücksicht
des ihm persönlich zugehörigen Vermögens, nur bis zu dem
Betrage der Summe, die er der Erbschaft schuldig bleibt, in
Anspruch genommen werden.

804. Bey der ihm obliegenden Verwaltung ist er nur
für grobes Versehen verantwortlich.

805. Die zur Erbschaft gehörigen Mobilien kann er
nur durch einen öffentlichen Beamten, nachdem die gewöhn-
lichen Anschläge und Bekanntmachungen vorausgegangen
sind, in einer Versteigerung verkaufen lassen.
Liefert er sie in Natur zurück, so hat er nur für die
durch seine Nachlässigkeit verursachte Verminderung des
Werthes und Verschlimmerung zu haften.

806. Die unbeweglichen Sachen kann er nur mit Beo-
bachtung der durch die Proceßordnung vorgeschriebenen For-
men verkaufen, und muß deren Preis den hypothekarischen
Gläubigern, die sich gemeldet haben, anweisen.

807. Er ist verbunden, wenn es die Gläubiger oder an-

III. Buch. 1. Titel. 5. Cap.
ſchaftsſchulden haftet, und ſogar ſich von Bezahlung dieſer
Schulden ganz losmachen kann, wenn er den Glaͤubigern
und Legatarien die ganze Erbſchaftsmaſſe uͤberlaͤßt;
2) Daß das ihm perſoͤnlich zugehoͤrige Vermoͤgen mit
der Erbſchaftsmaſſe nicht vermiſcht wird, und daß er gegen
dieſe das Recht behaͤlt, die Bezahlung ſeiner Forderungen
zu verlangen.

803. Der Beneficiarerbe iſt verbunden, das zur Erb-
ſchaft gehoͤrige Vermoͤgen zuͤ verwalten, und von ſeiner
Verwaltung den Glaͤubigern und Legatarien Rechnung ab-
zulegen.
Auf ſein eigenes Vermoͤgen findet nur dann ein Angriff
ſtatt, wenn ihm in Anſehung der Rechnungsablage ein
Verzug zur Laſt faͤllt, und wenn er dieſer Verbindlichkeit
kein Genuͤge geleiſtet hat.
Nach Berichtigung der Rechnung kann er, in Ruͤckſicht
des ihm perſoͤnlich zugehoͤrigen Vermoͤgens, nur bis zu dem
Betrage der Summe, die er der Erbſchaft ſchuldig bleibt, in
Anſpruch genommen werden.

804. Bey der ihm obliegenden Verwaltung iſt er nur
fuͤr grobes Verſehen verantwortlich.

805. Die zur Erbſchaft gehoͤrigen Mobilien kann er
nur durch einen oͤffentlichen Beamten, nachdem die gewoͤhn-
lichen Anſchlaͤge und Bekanntmachungen vorausgegangen
ſind, in einer Verſteigerung verkaufen laſſen.
Liefert er ſie in Natur zuruͤck, ſo hat er nur fuͤr die
durch ſeine Nachlaͤſſigkeit verurſachte Verminderung des
Werthes und Verſchlimmerung zu haften.

806. Die unbeweglichen Sachen kann er nur mit Beo-
bachtung der durch die Proceßordnung vorgeſchriebenen For-
men verkaufen, und muß deren Preis den hypothekariſchen
Glaͤubigern, die ſich gemeldet haben, anweiſen.

807. Er iſt verbunden, wenn es die Glaͤubiger oder an-

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[342/0354] III. Buch. 1. Titel. 5. Cap. ſchaftsſchulden haftet, und ſogar ſich von Bezahlung dieſer Schulden ganz losmachen kann, wenn er den Glaͤubigern und Legatarien die ganze Erbſchaftsmaſſe uͤberlaͤßt; 2) Daß das ihm perſoͤnlich zugehoͤrige Vermoͤgen mit der Erbſchaftsmaſſe nicht vermiſcht wird, und daß er gegen dieſe das Recht behaͤlt, die Bezahlung ſeiner Forderungen zu verlangen. 803. Der Beneficiarerbe iſt verbunden, das zur Erb- ſchaft gehoͤrige Vermoͤgen zuͤ verwalten, und von ſeiner Verwaltung den Glaͤubigern und Legatarien Rechnung ab- zulegen. Auf ſein eigenes Vermoͤgen findet nur dann ein Angriff ſtatt, wenn ihm in Anſehung der Rechnungsablage ein Verzug zur Laſt faͤllt, und wenn er dieſer Verbindlichkeit kein Genuͤge geleiſtet hat. Nach Berichtigung der Rechnung kann er, in Ruͤckſicht des ihm perſoͤnlich zugehoͤrigen Vermoͤgens, nur bis zu dem Betrage der Summe, die er der Erbſchaft ſchuldig bleibt, in Anſpruch genommen werden. 804. Bey der ihm obliegenden Verwaltung iſt er nur fuͤr grobes Verſehen verantwortlich. 805. Die zur Erbſchaft gehoͤrigen Mobilien kann er nur durch einen oͤffentlichen Beamten, nachdem die gewoͤhn- lichen Anſchlaͤge und Bekanntmachungen vorausgegangen ſind, in einer Verſteigerung verkaufen laſſen. Liefert er ſie in Natur zuruͤck, ſo hat er nur fuͤr die durch ſeine Nachlaͤſſigkeit verurſachte Verminderung des Werthes und Verſchlimmerung zu haften. 806. Die unbeweglichen Sachen kann er nur mit Beo- bachtung der durch die Proceßordnung vorgeſchriebenen For- men verkaufen, und muß deren Preis den hypothekariſchen Glaͤubigern, die ſich gemeldet haben, anweiſen. 807. Er iſt verbunden, wenn es die Glaͤubiger oder an-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/354>, abgerufen am 24.11.2024.