aufgenommen wurde, soll volle Beweiskraft haben, wenn sie nach der in einem solchen Lande hergebrachten Form ab- gefaßt ist.
48. Alle im Auslande verfaßten Urkunden des Personen- standes der Einländer sind gültig, wenn sie von den gesandt- schaftlichen Agenten, oder von den Consuls, den im König- reiche geltenden Gesetzen gemäß, aufgenommen worden sind.
49. So oft es nöthig seyn wird, am Rande einer schon eingetragenen Urkunde einer andern, die sich auf den Perso- nenstand bezieht, zu erwähnen, soll dieses, auf Ansuchen der Interessenten, durch den Beamten des Personenstandes in den laufenden, oder in den im Gemeinde-Archiv aufbe- wahrten Registern, hingegen durch den Secretär des Tri- bunals der ersten Instanz in den bey dem Secretariat nie- dergelegten Registern geschehen. Zu dem Ende soll der Be- amte des Personenstandes binnen den nächsten drey Tagen den königlichen Procurator bey dem erwähnten Gerichte hiervon benachrichtigen, und dieser hat dafür zu sorgen, daß die Erwähnung in beyden Registern gleichlautend geschehe.
50. Jede Uebertretung der vorhergehenden Artikel, welche von den hierin benannten Beamten geschieht, wird bey dem Gerichte der ersten Instanz eingeklagt, und mit einer Geld- buße bestraft, die jedoch nicht über hundert Francs betragen darf.
51. Jeder Aufbewahrer der Register ist für alle darin vor- kommenden Verfälschungen, so viel den Schadens-Ersatz be- trifft, verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des ihm etwa noch zustehenden Entschädigungs-Anspruches gegen die Urheber solcher Verfälschungen.
52. Jede Veränderung oder Verfälschung in den Ur- kunden des Personenstandes, jede Einschreibung dieser Ur- kunde, die auf ein fliegendes Blatt, und anders wohin, als in die dazu bestimmten Register, geschehen ist, gibt den In-
I. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
aufgenommen wurde, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn ſie nach der in einem ſolchen Lande hergebrachten Form ab- gefaßt iſt.
48. Alle im Auslande verfaßten Urkunden des Perſonen- ſtandes der Einlaͤnder ſind guͤltig, wenn ſie von den geſandt- ſchaftlichen Agenten, oder von den Conſuls, den im Koͤnig- reiche geltenden Geſetzen gemaͤß, aufgenommen worden ſind.
49. So oft es noͤthig ſeyn wird, am Rande einer ſchon eingetragenen Urkunde einer andern, die ſich auf den Perſo- nenſtand bezieht, zu erwaͤhnen, ſoll dieſes, auf Anſuchen der Intereſſenten, durch den Beamten des Perſonenſtandes in den laufenden, oder in den im Gemeinde-Archiv aufbe- wahrten Regiſtern, hingegen durch den Secretaͤr des Tri- bunals der erſten Inſtanz in den bey dem Secretariat nie- dergelegten Regiſtern geſchehen. Zu dem Ende ſoll der Be- amte des Perſonenſtandes binnen den naͤchſten drey Tagen den koͤniglichen Procurator bey dem erwaͤhnten Gerichte hiervon benachrichtigen, und dieſer hat dafuͤr zu ſorgen, daß die Erwaͤhnung in beyden Regiſtern gleichlautend geſchehe.
50. Jede Uebertretung der vorhergehenden Artikel, welche von den hierin benannten Beamten geſchieht, wird bey dem Gerichte der erſten Inſtanz eingeklagt, und mit einer Geld- buße beſtraft, die jedoch nicht uͤber hundert Francs betragen darf.
51. Jeder Aufbewahrer der Regiſter iſt fuͤr alle darin vor- kommenden Verfaͤlſchungen, ſo viel den Schadens-Erſatz be- trifft, verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des ihm etwa noch zuſtehenden Entſchaͤdigungs-Anſpruches gegen die Urheber ſolcher Verfaͤlſchungen.
52. Jede Veraͤnderung oder Verfaͤlſchung in den Ur- kunden des Perſonenſtandes, jede Einſchreibung dieſer Ur- kunde, die auf ein fliegendes Blatt, und anders wohin, als in die dazu beſtimmten Regiſter, geſchehen iſt, gibt den In-
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I. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
aufgenommen wurde, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn
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gefaßt iſt.
48. Alle im Auslande verfaßten Urkunden des Perſonen-
ſtandes der Einlaͤnder ſind guͤltig, wenn ſie von den geſandt-
ſchaftlichen Agenten, oder von den Conſuls, den im Koͤnig-
reiche geltenden Geſetzen gemaͤß, aufgenommen worden ſind.
49. So oft es noͤthig ſeyn wird, am Rande einer ſchon
eingetragenen Urkunde einer andern, die ſich auf den Perſo-
nenſtand bezieht, zu erwaͤhnen, ſoll dieſes, auf Anſuchen
der Intereſſenten, durch den Beamten des Perſonenſtandes
in den laufenden, oder in den im Gemeinde-Archiv aufbe-
wahrten Regiſtern, hingegen durch den Secretaͤr des Tri-
bunals der erſten Inſtanz in den bey dem Secretariat nie-
dergelegten Regiſtern geſchehen. Zu dem Ende ſoll der Be-
amte des Perſonenſtandes binnen den naͤchſten drey Tagen
den koͤniglichen Procurator bey dem erwaͤhnten Gerichte
hiervon benachrichtigen, und dieſer hat dafuͤr zu ſorgen,
daß die Erwaͤhnung in beyden Regiſtern gleichlautend geſchehe.
50. Jede Uebertretung der vorhergehenden Artikel, welche
von den hierin benannten Beamten geſchieht, wird bey dem
Gerichte der erſten Inſtanz eingeklagt, und mit einer Geld-
buße beſtraft, die jedoch nicht uͤber hundert Francs betragen
darf.
51. Jeder Aufbewahrer der Regiſter iſt fuͤr alle darin vor-
kommenden Verfaͤlſchungen, ſo viel den Schadens-Erſatz be-
trifft, verantwortlich, jedoch mit Vorbehalt des ihm etwa
noch zuſtehenden Entſchaͤdigungs-Anſpruches gegen die
Urheber ſolcher Verfaͤlſchungen.
52. Jede Veraͤnderung oder Verfaͤlſchung in den Ur-
kunden des Perſonenſtandes, jede Einſchreibung dieſer Ur-
kunde, die auf ein fliegendes Blatt, und anders wohin, als
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/36>, abgerufen am 03.12.2024.
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