durch Sachverständige, die von den Interessenten gewählt, oder, im Weigerungsfalle, von Amts wegen ernannt werden.
Das Protocoll der Sachverständigen muß die Grundlage ihrer Schätzung angeben; es muß bemerklich machen, ob und wie der geschätzte Gegenstand sich füglich theilen lasse, und muß endlich, im Falle der Theilung, jeden daraus zu bildenden Theil und dessen Werth bestimmen.
825. Die Schätzung der beweglichen Sachen soll, in so fern nicht der Preis in einem ordnungsmäßigen Inventar bestimmt ist, durch Sachverständige, nach ihrem wahren Werthe und ohne daß eine weitere Erhöhung Statt findet, vorgenommen werden.
826. Jeder Miterbe kann seinen Antheil an den beweg- lichen und unbeweglichen Sachen der Verlassenschaft in Natur verlangen; sind jedoch Gläubiger vorhanden, welche Arrest angelegt oder Einspruch gethan haben, oder hält der größere Theil der Miterben den Verkauf für nöthig, um die Schul- den und Lasten der Erbschaft zu tilgen, so werden die be- weglichen Sachen öffentlich und in der gewöhnlichen Form verkauft.
827. Lassen sich die unbeweglichen Sachen nicht bequem theilen, so soll vor dem Gerichte zu deren Versteigerung geschritten werden. Die Parteyen können gleichwohl, wenn sie alle volljährig sind, verabreden, daß die Versteigerung vor einem Notar geschehe, über dessen Wahl sie sich ver- einigen.
828. Nachdem die beweglichen und unbeweglichen Sachen geschätzt und verkauft sind, so verweist nöthigen Falls der beauftragte Richter die Parteyen vor einen Notar, der von ihnen gewählt, oder, wenn sie über die Wahl nicht einig sind, von Amts wegen ernannt wird. Vor diesem Beamten (dem Notar) schreitet man zur Rechnungs-Ablage, wozu die Thei- lenden einander etwa verbunden sind, desgleichen zur Bildung
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
durch Sachverſtaͤndige, die von den Intereſſenten gewaͤhlt, oder, im Weigerungsfalle, von Amts wegen ernannt werden.
Das Protocoll der Sachverſtaͤndigen muß die Grundlage ihrer Schaͤtzung angeben; es muß bemerklich machen, ob und wie der geſchaͤtzte Gegenſtand ſich fuͤglich theilen laſſe, und muß endlich, im Falle der Theilung, jeden daraus zu bildenden Theil und deſſen Werth beſtimmen.
825. Die Schaͤtzung der beweglichen Sachen ſoll, in ſo fern nicht der Preis in einem ordnungsmaͤßigen Inventar beſtimmt iſt, durch Sachverſtaͤndige, nach ihrem wahren Werthe und ohne daß eine weitere Erhoͤhung Statt findet, vorgenommen werden.
826. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an den beweg- lichen und unbeweglichen Sachen der Verlaſſenſchaft in Natur verlangen; ſind jedoch Glaͤubiger vorhanden, welche Arreſt angelegt oder Einſpruch gethan haben, oder haͤlt der groͤßere Theil der Miterben den Verkauf fuͤr noͤthig, um die Schul- den und Laſten der Erbſchaft zu tilgen, ſo werden die be- weglichen Sachen oͤffentlich und in der gewoͤhnlichen Form verkauft.
827. Laſſen ſich die unbeweglichen Sachen nicht bequem theilen, ſo ſoll vor dem Gerichte zu deren Verſteigerung geſchritten werden. Die Parteyen koͤnnen gleichwohl, wenn ſie alle volljaͤhrig ſind, verabreden, daß die Verſteigerung vor einem Notar geſchehe, uͤber deſſen Wahl ſie ſich ver- einigen.
828. Nachdem die beweglichen und unbeweglichen Sachen geſchaͤtzt und verkauft ſind, ſo verweiſt noͤthigen Falls der beauftragte Richter die Parteyen vor einen Notar, der von ihnen gewaͤhlt, oder, wenn ſie uͤber die Wahl nicht einig ſind, von Amts wegen ernannt wird. Vor dieſem Beamten (dem Notar) ſchreitet man zur Rechnungs-Ablage, wozu die Thei- lenden einander etwa verbunden ſind, desgleichen zur Bildung
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
durch Sachverſtaͤndige, die von den Intereſſenten gewaͤhlt,
oder, im Weigerungsfalle, von Amts wegen ernannt werden.
Das Protocoll der Sachverſtaͤndigen muß die Grundlage
ihrer Schaͤtzung angeben; es muß bemerklich machen, ob
und wie der geſchaͤtzte Gegenſtand ſich fuͤglich theilen laſſe,
und muß endlich, im Falle der Theilung, jeden daraus zu
bildenden Theil und deſſen Werth beſtimmen.
825. Die Schaͤtzung der beweglichen Sachen ſoll, in ſo
fern nicht der Preis in einem ordnungsmaͤßigen Inventar
beſtimmt iſt, durch Sachverſtaͤndige, nach ihrem wahren
Werthe und ohne daß eine weitere Erhoͤhung Statt findet,
vorgenommen werden.
826. Jeder Miterbe kann ſeinen Antheil an den beweg-
lichen und unbeweglichen Sachen der Verlaſſenſchaft in Natur
verlangen; ſind jedoch Glaͤubiger vorhanden, welche Arreſt
angelegt oder Einſpruch gethan haben, oder haͤlt der groͤßere
Theil der Miterben den Verkauf fuͤr noͤthig, um die Schul-
den und Laſten der Erbſchaft zu tilgen, ſo werden die be-
weglichen Sachen oͤffentlich und in der gewoͤhnlichen Form
verkauft.
827. Laſſen ſich die unbeweglichen Sachen nicht bequem
theilen, ſo ſoll vor dem Gerichte zu deren Verſteigerung
geſchritten werden. Die Parteyen koͤnnen gleichwohl, wenn
ſie alle volljaͤhrig ſind, verabreden, daß die Verſteigerung
vor einem Notar geſchehe, uͤber deſſen Wahl ſie ſich ver-
einigen.
828. Nachdem die beweglichen und unbeweglichen Sachen
geſchaͤtzt und verkauft ſind, ſo verweiſt noͤthigen Falls der
beauftragte Richter die Parteyen vor einen Notar, der von
ihnen gewaͤhlt, oder, wenn ſie uͤber die Wahl nicht einig ſind,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/364>, abgerufen am 25.11.2024.
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