der ganzen Masse, und zur Bestimmung der einzelnen Theile, wie auch dessen, was etwa jedem der Theilenden zugelegt werden muß. 829. Jeder Miterbe muß hierauf, nach den unten vor- kommenden Regeln, die vorher erhaltenen Geschenke und die Summen, welche er schuldig ist, zur Masse einwerfen.
830. Geschieht die Einwerfung nicht in Natur, so er- halten die Miterben, zu deren Vortheil sie geschehen müßte, einen gleichen Theil aus der Erbschaftsmasse zum Voraus. Dies Vorausnehmen geschieht, so viel möglich, durch Gegenstände, die mit den in Natur nicht eingeworfenen Sachen von gleicher Art, Beschaffenheit und Güte sind.
831. Nachdem diese Vorausnahme geschehen ist, werden aus der noch übrigen Masse so viel gleiche Theile gemacht, als an derselben theilnehmende Erben oder Stämme vorhan- den sind.
832. Bey der Bildung und Bestimmung der Antheile soll man, so viel es thunlich ist, die Zerstückelung der Grundstücke und die Vertheilung der Benutzung derselben vermeiden, und darauf sehen, daß in jedes Antheil, wo möglich, eine gleiche Menge beweglicher und unbeweglicher Sachen, Rechte, und Forderungen, von derselben Natur und von gleichem Werthe, falle.
833. Die Ungleichheit der Theile in Natur ist durch eine Herausgabe in Renten oder in Geld zu vergüten.
834. Die Theile werden von einem der Miterben ge- macht, wenn sie sich über dessen Wahl vereinigen können, und der Gewählte den Auftrag annimmt; im entgegenge- setzten Falle macht ein von dem beauftragten Richter ernannter Sachverständiger die Theile. Endlich wird über dieselben das. Loos gezogen.
835. Ehe zur Ziehung der Loose geschritten wird, ist
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
der ganzen Maſſe, und zur Beſtimmung der einzelnen Theile, wie auch deſſen, was etwa jedem der Theilenden zugelegt werden muß. 829. Jeder Miterbe muß hierauf, nach den unten vor- kommenden Regeln, die vorher erhaltenen Geſchenke und die Summen, welche er ſchuldig iſt, zur Maſſe einwerfen.
830. Geſchieht die Einwerfung nicht in Natur, ſo er- halten die Miterben, zu deren Vortheil ſie geſchehen muͤßte, einen gleichen Theil aus der Erbſchaftsmaſſe zum Voraus. Dies Vorausnehmen geſchieht, ſo viel moͤglich, durch Gegenſtaͤnde, die mit den in Natur nicht eingeworfenen Sachen von gleicher Art, Beſchaffenheit und Guͤte ſind.
831. Nachdem dieſe Vorausnahme geſchehen iſt, werden aus der noch uͤbrigen Maſſe ſo viel gleiche Theile gemacht, als an derſelben theilnehmende Erben oder Staͤmme vorhan- den ſind.
832. Bey der Bildung und Beſtimmung der Antheile ſoll man, ſo viel es thunlich iſt, die Zerſtuͤckelung der Grundſtuͤcke und die Vertheilung der Benutzung derſelben vermeiden, und darauf ſehen, daß in jedes Antheil, wo moͤglich, eine gleiche Menge beweglicher und unbeweglicher Sachen, Rechte, und Forderungen, von derſelben Natur und von gleichem Werthe, falle.
833. Die Ungleichheit der Theile in Natur iſt durch eine Herausgabe in Renten oder in Geld zu verguͤten.
834. Die Theile werden von einem der Miterben ge- macht, wenn ſie ſich uͤber deſſen Wahl vereinigen koͤnnen, und der Gewaͤhlte den Auftrag annimmt; im entgegenge- ſetzten Falle macht ein von dem beauftragten Richter ernannter Sachverſtaͤndiger die Theile. Endlich wird uͤber dieſelben daſ. Loos gezogen.
835. Ehe zur Ziehung der Looſe geſchritten wird, iſt
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
der ganzen Maſſe, und zur Beſtimmung der einzelnen Theile,
wie auch deſſen, was etwa jedem der Theilenden zugelegt
werden muß.
829. Jeder Miterbe muß hierauf, nach den unten vor-
kommenden Regeln, die vorher erhaltenen Geſchenke und die
Summen, welche er ſchuldig iſt, zur Maſſe einwerfen.
830. Geſchieht die Einwerfung nicht in Natur, ſo er-
halten die Miterben, zu deren Vortheil ſie geſchehen muͤßte,
einen gleichen Theil aus der Erbſchaftsmaſſe zum Voraus.
Dies Vorausnehmen geſchieht, ſo viel moͤglich, durch
Gegenſtaͤnde, die mit den in Natur nicht eingeworfenen
Sachen von gleicher Art, Beſchaffenheit und Guͤte ſind.
831. Nachdem dieſe Vorausnahme geſchehen iſt, werden
aus der noch uͤbrigen Maſſe ſo viel gleiche Theile gemacht,
als an derſelben theilnehmende Erben oder Staͤmme vorhan-
den ſind.
832. Bey der Bildung und Beſtimmung der Antheile
ſoll man, ſo viel es thunlich iſt, die Zerſtuͤckelung der
Grundſtuͤcke und die Vertheilung der Benutzung derſelben
vermeiden, und darauf ſehen, daß in jedes Antheil, wo
moͤglich, eine gleiche Menge beweglicher und unbeweglicher
Sachen, Rechte, und Forderungen, von derſelben Natur und
von gleichem Werthe, falle.
833. Die Ungleichheit der Theile in Natur iſt durch eine
Herausgabe in Renten oder in Geld zu verguͤten.
834. Die Theile werden von einem der Miterben ge-
macht, wenn ſie ſich uͤber deſſen Wahl vereinigen koͤnnen,
und der Gewaͤhlte den Auftrag annimmt; im entgegenge-
ſetzten Falle macht ein von dem beauftragten Richter ernannter
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/366>, abgerufen am 26.11.2024.
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