jeder Theilnehmer mit seinen Einwendungen gegen die Be- stimmung der Theile zu hören.
836. Die für die Vertheilung ganzer Massen vorgeschrie- benen Regeln sind auch bey der weitern Vertheilung unter die daran theilnehmenden Stämme zu beobachten.
837. Wenn sich bey den an einen Notar verwiesenen Geschäften Streitigkeiten erheben, so nimmt derselbe ein Protocoll über die streitigen Punkte und über die gegenseiti- gen Behauptungen der Parteyen auf, verweist sie an den mit dem Theilungsgeschäfte beauftragten Richter, und im übrigen wird nach den in der Proceßordnung vorgeschriebenen Formen verfahren.
838. Sind nicht alle Erben gegenwärtig, oder befinden sich unter ihnen Interdicirte oder Minderjährige , so muß, selbst wenn die letztern emancipirt wären, die Theilung vor Ge- richte, nach den im 819 und den folgenden Artikeln bis zum nächstvorstehenden einschließlich aufgestellten Regeln, vorge- nommen werden. Sind mehrere Minderjährige vorhanden, die bey der Theilung ein entgegengesetztes Interesse haben, so muß einem jeden derselben ein eigener dazu besonders be- auftragter Vormund beygegeben werden.
839. Findet in dem Falle des vorhergehenden Artikels eine Versteigerung statt, so kann dieselbe nur gerichtlich, mit Beobachtung der zur Veräußerung des Vermögens der Min- derjährigen vorgeschriebenen Formen, geschehen. Fremde wer- den dabey immer zugelassen.
840. Theilungen, welche in Gemäßheit der obigen Vor- schriften entweder von Vormündern mit Genehmigung des Familienrathes, oder von emancipirten Minderjährigen unter dem Beystande ihrer Curatoren, oder im Namen der Abwe- senden oder nicht Gegenwärtigen, vollzogen wurden, sind endlich entscheidend; wurden jene Vorschriften nicht beobach- tet, so haben sie nur vorläufige Gültigkeit.
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
jeder Theilnehmer mit ſeinen Einwendungen gegen die Be- ſtimmung der Theile zu hoͤren.
836. Die fuͤr die Vertheilung ganzer Maſſen vorgeſchrie- benen Regeln ſind auch bey der weitern Vertheilung unter die daran theilnehmenden Staͤmme zu beobachten.
837. Wenn ſich bey den an einen Notar verwieſenen Geſchaͤften Streitigkeiten erheben, ſo nimmt derſelbe ein Protocoll uͤber die ſtreitigen Punkte und uͤber die gegenſeiti- gen Behauptungen der Parteyen auf, verweiſt ſie an den mit dem Theilungsgeſchaͤfte beauftragten Richter, und im uͤbrigen wird nach den in der Proceßordnung vorgeſchriebenen Formen verfahren.
838. Sind nicht alle Erben gegenwaͤrtig, oder befinden ſich unter ihnen Interdicirte oder Minderjaͤhrige , ſo muß, ſelbſt wenn die letztern emancipirt waͤren, die Theilung vor Ge- richte, nach den im 819 und den folgenden Artikeln bis zum naͤchſtvorſtehenden einſchließlich aufgeſtellten Regeln, vorge- nommen werden. Sind mehrere Minderjaͤhrige vorhanden, die bey der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe haben, ſo muß einem jeden derſelben ein eigener dazu beſonders be- auftragter Vormund beygegeben werden.
839. Findet in dem Falle des vorhergehenden Artikels eine Verſteigerung ſtatt, ſo kann dieſelbe nur gerichtlich, mit Beobachtung der zur Veraͤußerung des Vermoͤgens der Min- derjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen, geſchehen. Fremde wer- den dabey immer zugelaſſen.
840. Theilungen, welche in Gemaͤßheit der obigen Vor- ſchriften entweder von Vormuͤndern mit Genehmigung des Familienrathes, oder von emancipirten Minderjaͤhrigen unter dem Beyſtande ihrer Curatoren, oder im Namen der Abwe- ſenden oder nicht Gegenwaͤrtigen, vollzogen wurden, ſind endlich entſcheidend; wurden jene Vorſchriften nicht beobach- tet, ſo haben ſie nur vorlaͤufige Guͤltigkeit.
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
jeder Theilnehmer mit ſeinen Einwendungen gegen die Be-
ſtimmung der Theile zu hoͤren.
836. Die fuͤr die Vertheilung ganzer Maſſen vorgeſchrie-
benen Regeln ſind auch bey der weitern Vertheilung unter
die daran theilnehmenden Staͤmme zu beobachten.
837. Wenn ſich bey den an einen Notar verwieſenen
Geſchaͤften Streitigkeiten erheben, ſo nimmt derſelbe ein
Protocoll uͤber die ſtreitigen Punkte und uͤber die gegenſeiti-
gen Behauptungen der Parteyen auf, verweiſt ſie an den
mit dem Theilungsgeſchaͤfte beauftragten Richter, und im
uͤbrigen wird nach den in der Proceßordnung vorgeſchriebenen
Formen verfahren.
838. Sind nicht alle Erben gegenwaͤrtig, oder befinden
ſich unter ihnen Interdicirte oder Minderjaͤhrige , ſo muß, ſelbſt
wenn die letztern emancipirt waͤren, die Theilung vor Ge-
richte, nach den im 819 und den folgenden Artikeln bis zum
naͤchſtvorſtehenden einſchließlich aufgeſtellten Regeln, vorge-
nommen werden. Sind mehrere Minderjaͤhrige vorhanden,
die bey der Theilung ein entgegengeſetztes Intereſſe haben,
ſo muß einem jeden derſelben ein eigener dazu beſonders be-
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Verſteigerung ſtatt, ſo kann dieſelbe nur gerichtlich, mit
Beobachtung der zur Veraͤußerung des Vermoͤgens der Min-
derjaͤhrigen vorgeſchriebenen Formen, geſchehen. Fremde wer-
den dabey immer zugelaſſen.
840. Theilungen, welche in Gemaͤßheit der obigen Vor-
ſchriften entweder von Vormuͤndern mit Genehmigung des
Familienrathes, oder von emancipirten Minderjaͤhrigen unter
dem Beyſtande ihrer Curatoren, oder im Namen der Abwe-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/368>, abgerufen am 26.11.2024.
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