Vermächtnisse zum Voraus, oder mit Befreyung von der Collation gegeben wurden, kann der Erbe, wenn es zur Theilung kommt, dieselben nur bis zum Betrage des der freyen Verfügung des Verstorbenen unterworfenen Theils behalten; der Ueberschuß aber muß conferirt werden.
845. Wenn inzwischen der Erbe der Erbfolge entsagt, so kann er, bis zum Betrage des der freyen Verfügung un- terworfenen Theils, sowohl die Schenkung unter den Leben- den behalten, als die ihm zugedachten Vermächtnisse in Anspruch nehmen.
846. Der Beschenkte, welcher zur Zeit der Schenkung kein vermuthlicher Erbe war, am Tage der Eröffnung der Erbfolge aber erbfähig ist, ist ebenfalls, wenn der Schen- ker ihn nicht davon befreyet hat, zur Collation verbunden.
847. In Ansehung der Geschenke und Vermächtnisse, welche dem Sohne dessen, der zur Zeit des Anfalls der Erbfolge erbfähig ist, gegeben wurden, wird die Befreyung von der Collation stets vorausgesetzt, und der Vater, der zur Erbfolge in den Nachlaß des Schenkers gelangt, ist nicht verbunden, sie zu conferiren.
848. Auf gleiche Weise ist der Sohn, der vermöge eignen Rechts zur Erbfolge des Schenkers gelangt, nicht verbunden, das seinem Vater gemachte Geschenk einzuwer- fen, selbst wenn er dessen Erbschaft angenommen hätte; gelangt aber der Sohn nur durch Repräsentation zur Erb- folge, so muß er alles, was seinem Vater gegeben worden ist, selbst wenn er dessen Erbschaft ausgeschlagen hätte, einwerfen.
849. In Ansehung der Geschenke und Vermächtnisse an den Ehegatten einer erbfähigen Person, wird dafür ge- halten, daß sie unter Befreyung von der Collation gegeben wurden. Geschahen die Geschenke oder Vermächtnisse gemeinschaftlich
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
Vermaͤchtniſſe zum Voraus, oder mit Befreyung von der Collation gegeben wurden, kann der Erbe, wenn es zur Theilung kommt, dieſelben nur bis zum Betrage des der freyen Verfuͤgung des Verſtorbenen unterworfenen Theils behalten; der Ueberſchuß aber muß conferirt werden.
845. Wenn inzwiſchen der Erbe der Erbfolge entſagt, ſo kann er, bis zum Betrage des der freyen Verfuͤgung un- terworfenen Theils, ſowohl die Schenkung unter den Leben- den behalten, als die ihm zugedachten Vermaͤchtniſſe in Anſpruch nehmen.
846. Der Beſchenkte, welcher zur Zeit der Schenkung kein vermuthlicher Erbe war, am Tage der Eroͤffnung der Erbfolge aber erbfaͤhig iſt, iſt ebenfalls, wenn der Schen- ker ihn nicht davon befreyet hat, zur Collation verbunden.
847. In Anſehung der Geſchenke und Vermaͤchtniſſe, welche dem Sohne deſſen, der zur Zeit des Anfalls der Erbfolge erbfaͤhig iſt, gegeben wurden, wird die Befreyung von der Collation ſtets vorausgeſetzt, und der Vater, der zur Erbfolge in den Nachlaß des Schenkers gelangt, iſt nicht verbunden, ſie zu conferiren.
848. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der vermoͤge eignen Rechts zur Erbfolge des Schenkers gelangt, nicht verbunden, das ſeinem Vater gemachte Geſchenk einzuwer- fen, ſelbſt wenn er deſſen Erbſchaft angenommen haͤtte; gelangt aber der Sohn nur durch Repraͤſentation zur Erb- folge, ſo muß er alles, was ſeinem Vater gegeben worden iſt, ſelbſt wenn er deſſen Erbſchaft ausgeſchlagen haͤtte, einwerfen.
849. In Anſehung der Geſchenke und Vermaͤchtniſſe an den Ehegatten einer erbfaͤhigen Perſon, wird dafuͤr ge- halten, daß ſie unter Befreyung von der Collation gegeben wurden. Geſchahen die Geſchenke oder Vermaͤchtniſſe gemeinſchaftlich
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
Vermaͤchtniſſe zum Voraus, oder mit Befreyung von der
Collation gegeben wurden, kann der Erbe, wenn es zur
Theilung kommt, dieſelben nur bis zum Betrage des der
freyen Verfuͤgung des Verſtorbenen unterworfenen Theils
behalten; der Ueberſchuß aber muß conferirt werden.
845. Wenn inzwiſchen der Erbe der Erbfolge entſagt,
ſo kann er, bis zum Betrage des der freyen Verfuͤgung un-
terworfenen Theils, ſowohl die Schenkung unter den Leben-
den behalten, als die ihm zugedachten Vermaͤchtniſſe in
Anſpruch nehmen.
846. Der Beſchenkte, welcher zur Zeit der Schenkung
kein vermuthlicher Erbe war, am Tage der Eroͤffnung der
Erbfolge aber erbfaͤhig iſt, iſt ebenfalls, wenn der Schen-
ker ihn nicht davon befreyet hat, zur Collation verbunden.
847. In Anſehung der Geſchenke und Vermaͤchtniſſe,
welche dem Sohne deſſen, der zur Zeit des Anfalls der
Erbfolge erbfaͤhig iſt, gegeben wurden, wird die Befreyung
von der Collation ſtets vorausgeſetzt, und der Vater, der
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nicht verbunden, ſie zu conferiren.
848. Auf gleiche Weiſe iſt der Sohn, der vermoͤge
eignen Rechts zur Erbfolge des Schenkers gelangt, nicht
verbunden, das ſeinem Vater gemachte Geſchenk einzuwer-
fen, ſelbſt wenn er deſſen Erbſchaft angenommen haͤtte;
gelangt aber der Sohn nur durch Repraͤſentation zur Erb-
folge, ſo muß er alles, was ſeinem Vater gegeben worden
iſt, ſelbſt wenn er deſſen Erbſchaft ausgeſchlagen haͤtte,
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849. In Anſehung der Geſchenke und Vermaͤchtniſſe
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halten, daß ſie unter Befreyung von der Collation gegeben
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/372>, abgerufen am 26.11.2024.
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