859. Daß die Collation in Natur geschehe, kann bey unbeweglichen Sachen alsdann immer verlangt werden, wenn der geschenkte Gegenstand von dem Beschenkten nicht veräußert worden ist, und sich unter dem Nachlasse keine unbeweglichen Sachen von gleicher Natur, Güte und Werth befinden, woraus man ungefähr gleiche Theile für die übrigen Miterben machen könnte.
860. Wenn aber der Beschenkte die unbewegliche Sache veräußert hat, so geschieht die Collation nur durch Anrech- nung, wobey der Werth, welchen die unbewegliche Sache zur Zeit des Anfalls der Erbfolge hatte, zu vergüten ist.
861. In allen Fällen kann der Beschenkte die zur Ver- besserung der Sache angewandten Kosten bis zu dem Be- trage, um welchen die Sache zur Zeit der Theilung sich an Werth erhöhet findet, in Rechnung bringen.
862. Er kann auch die zur Erhaltung der Sache an- gewandten nothwendigen Kosten, wenn gleich dieselbe da- durch nicht verbessert worden ist, in Rechnung bringen.
863. Der Beschenkte muß dagegen seinerseits die Ver- schlimmerungen, die als Folge seiner Handlung, seines Versehens, oder seiner Nachlässigkeit, den Werth der un- beweglichen Sache vermindert haben, sich anrechnen lassen.
864. War die unbewegliche Sache von dem Beschenkten veräußert worden, so werden die von dem Erwerber ge- schehenen Verbesserungen oder Verschlimmerungen, den drey vorhergehenden Artikeln zufolge, in Zurechnung gebracht.
865. Geschieht die Collation in Natur, so werden die Gegenstände derselben frey und ledig von allen Lasten, wo- mit der Beschenkte sie beschwert hat, mit der Erbschafts- masse vereiniget; doch können die hypothekarischen Gläubiger bey der Theilung mit auftreten und Einspruch thun, damit nicht die Collation zur Beeinträchtigung ihrer Rechte geschehe.
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
859. Daß die Collation in Natur geſchehe, kann bey unbeweglichen Sachen alsdann immer verlangt werden, wenn der geſchenkte Gegenſtand von dem Beſchenkten nicht veraͤußert worden iſt, und ſich unter dem Nachlaſſe keine unbeweglichen Sachen von gleicher Natur, Guͤte und Werth befinden, woraus man ungefaͤhr gleiche Theile fuͤr die uͤbrigen Miterben machen koͤnnte.
860. Wenn aber der Beſchenkte die unbewegliche Sache veraͤußert hat, ſo geſchieht die Collation nur durch Anrech- nung, wobey der Werth, welchen die unbewegliche Sache zur Zeit des Anfalls der Erbfolge hatte, zu verguͤten iſt.
861. In allen Faͤllen kann der Beſchenkte die zur Ver- beſſerung der Sache angewandten Koſten bis zu dem Be- trage, um welchen die Sache zur Zeit der Theilung ſich an Werth erhoͤhet findet, in Rechnung bringen.
862. Er kann auch die zur Erhaltung der Sache an- gewandten nothwendigen Koſten, wenn gleich dieſelbe da- durch nicht verbeſſert worden iſt, in Rechnung bringen.
863. Der Beſchenkte muß dagegen ſeinerſeits die Ver- ſchlimmerungen, die als Folge ſeiner Handlung, ſeines Verſehens, oder ſeiner Nachlaͤſſigkeit, den Werth der un- beweglichen Sache vermindert haben, ſich anrechnen laſſen.
864. War die unbewegliche Sache von dem Beſchenkten veraͤußert worden, ſo werden die von dem Erwerber ge- ſchehenen Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen, den drey vorhergehenden Artikeln zufolge, in Zurechnung gebracht.
865. Geſchieht die Collation in Natur, ſo werden die Gegenſtaͤnde derſelben frey und ledig von allen Laſten, wo- mit der Beſchenkte ſie beſchwert hat, mit der Erbſchafts- maſſe vereiniget; doch koͤnnen die hypothekariſchen Glaͤubiger bey der Theilung mit auftreten und Einſpruch thun, damit nicht die Collation zur Beeintraͤchtigung ihrer Rechte geſchehe.
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
859. Daß die Collation in Natur geſchehe, kann bey
unbeweglichen Sachen alsdann immer verlangt werden,
wenn der geſchenkte Gegenſtand von dem Beſchenkten nicht
veraͤußert worden iſt, und ſich unter dem Nachlaſſe keine
unbeweglichen Sachen von gleicher Natur, Guͤte und Werth
befinden, woraus man ungefaͤhr gleiche Theile fuͤr die
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860. Wenn aber der Beſchenkte die unbewegliche Sache
veraͤußert hat, ſo geſchieht die Collation nur durch Anrech-
nung, wobey der Werth, welchen die unbewegliche Sache zur
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862. Er kann auch die zur Erhaltung der Sache an-
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durch nicht verbeſſert worden iſt, in Rechnung bringen.
863. Der Beſchenkte muß dagegen ſeinerſeits die Ver-
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864. War die unbewegliche Sache von dem Beſchenkten
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ſchehenen Verbeſſerungen oder Verſchlimmerungen, den drey
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865. Geſchieht die Collation in Natur, ſo werden die
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/376>, abgerufen am 26.11.2024.
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