werden, wenn durch die Annahme des Erben als Schuldner die Forderung an dem Verstorbenen aufgehoben ist.
880. Auch wird dieses Recht in Ansehung der Mobi- lien durch den Ablauf von drey Jahren verjährt; in Be- ziehung auf unbewegliche Sachen kann die Klage so lange angestellt werden, als der Erbe sich in deren Besitz befindet.
881. Die Gläubiger des Erben sind nicht berechtigt, auf Trennung der Vermögensmassen wider die Erbschafts- gläubiger zu klagen.
882. Die Gläubiger eines Miterben können, um zu verhüten, daß die Theilung nicht zur Beeinträchtigung ihrer Rechte geschehe, Einspruch thun, daß nicht ohne ihre Gegenwart dazu geschritten werde; sie sind berechtigt, auf ihre Kosten dabey zu erscheinen: aber eine schon voll- zogene Theilung können sie nicht anfechten, es sey dann, daß man ohne ihre Gegenwart, und mit Hintansetzung des von ihnen geschehenen Einspruches, dieselbe vorgenom- men hätte.
Vierter Abschnitt.
Von den Wirkungen der Theilung und der Gewähr- leistung für die Erbtheile.
883. Jeder Miterbe wird so betrachtet, als hätte er alle in seinem Antheile begriffenen, oder bey der Versteige- rung ihm zugefallenen Gegenstände allein und unmittel- bar geerbt, und an den übrigen Erbschaftssachen niemals Eigenthum gehabt.
884. Nur wegen solcher Störungen und Entwährungen ( Evictionen), die aus einer der Theilung vorhergegangenen Ursache entspringen, bleiben die Miterben einander wech- selseitig zur Gewährleistung verbunden.
Die Gewährleistung hat nicht statt, wenn die Gattung der erlittenen Entwährung durch eine besondere und aus-
III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
werden, wenn durch die Annahme des Erben als Schuldner die Forderung an dem Verſtorbenen aufgehoben iſt.
880. Auch wird dieſes Recht in Anſehung der Mobi- lien durch den Ablauf von drey Jahren verjaͤhrt; in Be- ziehung auf unbewegliche Sachen kann die Klage ſo lange angeſtellt werden, als der Erbe ſich in deren Beſitz befindet.
881. Die Glaͤubiger des Erben ſind nicht berechtigt, auf Trennung der Vermoͤgensmaſſen wider die Erbſchafts- glaͤubiger zu klagen.
882. Die Glaͤubiger eines Miterben koͤnnen, um zu verhuͤten, daß die Theilung nicht zur Beeintraͤchtigung ihrer Rechte geſchehe, Einſpruch thun, daß nicht ohne ihre Gegenwart dazu geſchritten werde; ſie ſind berechtigt, auf ihre Koſten dabey zu erſcheinen: aber eine ſchon voll- zogene Theilung koͤnnen ſie nicht anfechten, es ſey dann, daß man ohne ihre Gegenwart, und mit Hintanſetzung des von ihnen geſchehenen Einſpruches, dieſelbe vorgenom- men haͤtte.
Vierter Abſchnitt.
Von den Wirkungen der Theilung und der Gewaͤhr- leiſtung fuͤr die Erbtheile.
883. Jeder Miterbe wird ſo betrachtet, als haͤtte er alle in ſeinem Antheile begriffenen, oder bey der Verſteige- rung ihm zugefallenen Gegenſtaͤnde allein und unmittel- bar geerbt, und an den uͤbrigen Erbſchaftsſachen niemals Eigenthum gehabt.
884. Nur wegen ſolcher Stoͤrungen und Entwaͤhrungen ( Evictionen), die aus einer der Theilung vorhergegangenen Urſache entſpringen, bleiben die Miterben einander wech- ſelſeitig zur Gewaͤhrleiſtung verbunden.
Die Gewaͤhrleiſtung hat nicht ſtatt, wenn die Gattung der erlittenen Entwaͤhrung durch eine beſondere und aus-
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III. Buch. 1. Titel. 6. Cap.
werden, wenn durch die Annahme des Erben als Schuldner
die Forderung an dem Verſtorbenen aufgehoben iſt.
880. Auch wird dieſes Recht in Anſehung der Mobi-
lien durch den Ablauf von drey Jahren verjaͤhrt; in Be-
ziehung auf unbewegliche Sachen kann die Klage ſo lange
angeſtellt werden, als der Erbe ſich in deren Beſitz befindet.
881. Die Glaͤubiger des Erben ſind nicht berechtigt,
auf Trennung der Vermoͤgensmaſſen wider die Erbſchafts-
glaͤubiger zu klagen.
882. Die Glaͤubiger eines Miterben koͤnnen, um zu
verhuͤten, daß die Theilung nicht zur Beeintraͤchtigung
ihrer Rechte geſchehe, Einſpruch thun, daß nicht ohne ihre
Gegenwart dazu geſchritten werde; ſie ſind berechtigt,
auf ihre Koſten dabey zu erſcheinen: aber eine ſchon voll-
zogene Theilung koͤnnen ſie nicht anfechten, es ſey dann,
daß man ohne ihre Gegenwart, und mit Hintanſetzung
des von ihnen geſchehenen Einſpruches, dieſelbe vorgenom-
men haͤtte.
Vierter Abſchnitt.
Von den Wirkungen der Theilung und der Gewaͤhr-
leiſtung fuͤr die Erbtheile.
883. Jeder Miterbe wird ſo betrachtet, als haͤtte er
alle in ſeinem Antheile begriffenen, oder bey der Verſteige-
rung ihm zugefallenen Gegenſtaͤnde allein und unmittel-
bar geerbt, und an den uͤbrigen Erbſchaftsſachen niemals
Eigenthum gehabt.
884. Nur wegen ſolcher Stoͤrungen und Entwaͤhrungen
( Evictionen), die aus einer der Theilung vorhergegangenen
Urſache entſpringen, bleiben die Miterben einander wech-
ſelſeitig zur Gewaͤhrleiſtung verbunden.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/384>, abgerufen am 26.11.2024.
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