894. Die Schenkung unter Lebenden ist eine Handlung, wodurch der Schenkende sich der geschenkten Sache, zum Vortheile des Beschenkten, welcher dieselbe annimmt, wirk- lich und unwiderruflich begibt.
895. Ein Testament ist die Handlung, wodurch der Testator (der, welcher es errichtet) für die Zeit, wo er nicht mehr seyn wird, über sein Vermögen ganz oder zum Theil verfügt, und welche er widerrufen kann.
896. Die fideicommissarischen Substitutionen sind ver- boten (Anh. Nro. VII). Eine jede Verfügung also, wodurch dem Beschenkten, dem eingesetzten Erben oder dem Legatar auferlegt wird, Etwas für einen Dritten aufzubewahren und an ihn abzugeben, ist ungültig, selbst in Ansehung des Beschenkten, des eingesetzten Erben, oder des Legatars. Indeß können die freyen Güter, welche die Ausstattung einer, vom Könige zu Gunsten eines Prinzen oder Fami- lienhauptes gestifteten, erblichen Würde ausmachen, nach den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 30sten März, und dem Senatsbeschlusse vom 14ten August 1806 (Anhang, Nro. VIII), erblich übertragen werden.
897. Ausgenommen von dem ersten Satze des vorher- gehenden Artikels sind jedoch die im 6ten Capitel des gegenwärtigen Titels den Eltern und Geschwistern gestatte- ten Verfügungen.
898. Die Verfügung, wodurch ein Geschenk, eine Erb- schaft oder ein Vermächtniß einem Dritten auf den Fall zugewandt wird, wo der Beschenkte, der eingesetzte Erbe oder der Legatar dieselben nicht erhalten würde, ist als Substitution nicht anzusehen, und daher gültig.
899. Das Nämliche gilt von den Verfügungen unter Lebenden oder durch Testament, wodurch dem Einen der Nießbrauch, und dem Andern das bloße Eigenthum gege- ben wird.
III. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
894. Die Schenkung unter Lebenden iſt eine Handlung, wodurch der Schenkende ſich der geſchenkten Sache, zum Vortheile des Beſchenkten, welcher dieſelbe annimmt, wirk- lich und unwiderruflich begibt.
895. Ein Teſtament iſt die Handlung, wodurch der Teſtator (der, welcher es errichtet) fuͤr die Zeit, wo er nicht mehr ſeyn wird, uͤber ſein Vermoͤgen ganz oder zum Theil verfuͤgt, und welche er widerrufen kann.
896. Die fideicommiſſariſchen Subſtitutionen ſind ver- boten (Anh. Nro. VII). Eine jede Verfuͤgung alſo, wodurch dem Beſchenkten, dem eingeſetzten Erben oder dem Legatar auferlegt wird, Etwas fuͤr einen Dritten aufzubewahren und an ihn abzugeben, iſt unguͤltig, ſelbſt in Anſehung des Beſchenkten, des eingeſetzten Erben, oder des Legatars. Indeß koͤnnen die freyen Guͤter, welche die Ausſtattung einer, vom Koͤnige zu Gunſten eines Prinzen oder Fami- lienhauptes geſtifteten, erblichen Wuͤrde ausmachen, nach den Beſtimmungen der kaiſerlichen Verordnung vom 30ſten Maͤrz, und dem Senatsbeſchluſſe vom 14ten Auguſt 1806 (Anhang, Nro. VIII), erblich uͤbertragen werden.
897. Ausgenommen von dem erſten Satze des vorher- gehenden Artikels ſind jedoch die im 6ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtatte- ten Verfuͤgungen.
898. Die Verfuͤgung, wodurch ein Geſchenk, eine Erb- ſchaft oder ein Vermaͤchtniß einem Dritten auf den Fall zugewandt wird, wo der Beſchenkte, der eingeſetzte Erbe oder der Legatar dieſelben nicht erhalten wuͤrde, iſt als Subſtitution nicht anzuſehen, und daher guͤltig.
899. Das Naͤmliche gilt von den Verfuͤgungen unter Lebenden oder durch Teſtament, wodurch dem Einen der Nießbrauch, und dem Andern das bloße Eigenthum gege- ben wird.
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III. Buch. 2. Titel. 1. Cap.
894. Die Schenkung unter Lebenden iſt eine Handlung,
wodurch der Schenkende ſich der geſchenkten Sache, zum
Vortheile des Beſchenkten, welcher dieſelbe annimmt, wirk-
lich und unwiderruflich begibt.
895. Ein Teſtament iſt die Handlung, wodurch der
Teſtator (der, welcher es errichtet) fuͤr die Zeit, wo er nicht
mehr ſeyn wird, uͤber ſein Vermoͤgen ganz oder zum Theil
verfuͤgt, und welche er widerrufen kann.
896. Die fideicommiſſariſchen Subſtitutionen ſind ver-
boten (Anh. Nro. VII). Eine jede Verfuͤgung alſo, wodurch
dem Beſchenkten, dem eingeſetzten Erben oder dem Legatar
auferlegt wird, Etwas fuͤr einen Dritten aufzubewahren und
an ihn abzugeben, iſt unguͤltig, ſelbſt in Anſehung des
Beſchenkten, des eingeſetzten Erben, oder des Legatars.
Indeß koͤnnen die freyen Guͤter, welche die Ausſtattung
einer, vom Koͤnige zu Gunſten eines Prinzen oder Fami-
lienhauptes geſtifteten, erblichen Wuͤrde ausmachen, nach
den Beſtimmungen der kaiſerlichen Verordnung vom 30ſten
Maͤrz, und dem Senatsbeſchluſſe vom 14ten Auguſt 1806
(Anhang, Nro. VIII), erblich uͤbertragen werden.
897. Ausgenommen von dem erſten Satze des vorher-
gehenden Artikels ſind jedoch die im 6ten Capitel des
gegenwaͤrtigen Titels den Eltern und Geſchwiſtern geſtatte-
ten Verfuͤgungen.
898. Die Verfuͤgung, wodurch ein Geſchenk, eine Erb-
ſchaft oder ein Vermaͤchtniß einem Dritten auf den Fall
zugewandt wird, wo der Beſchenkte, der eingeſetzte Erbe
oder der Legatar dieſelben nicht erhalten wuͤrde, iſt als
Subſtitution nicht anzuſehen, und daher guͤltig.
899. Das Naͤmliche gilt von den Verfuͤgungen unter
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/390>, abgerufen am 25.11.2024.
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