Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 2. Titel. 2. Cap.

900. Bey jeder Verfügung unter Lebenden oder durch
Testament werden die unmöglichen, so wie die den Ge-
setzen und guten Sitten zuwiderlaufenden Bedingungen
als gar nicht beygefügt betrachtet.

Zweytes Capitel.

Von der Fähigkeit, durch Schenkung unter Lebenden
oder Testament zu verfügen oder zu erwerben.

901. Um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein
Testament zu machen, muß man bey gesundem Verstande
seyn.

902. Durch eine Schenkung unter Lebenden oder Testa-
ment kann jeder, den das Gesetz nicht für unfähig erklärt,
verfügen oder erwerben.

903. Der Minderjährige, welcher noch nicht sechszehn
Jahre alt ist, kann mit Vorbehalt der im 9ten Capitel
des gegenwärtigen Titels vorkommenden Bestimmungen, auf
keine Weise verfügen.

904. Hat der Minderjährige das Alter von sechszehn Jahren
erreicht, so kann er nur durch ein Testament, und nur bis zum
Betrage der Hälfte desjenigen Vermögens, worüber das.
Gesetz dem Volljährigen die Verfügung gestattet, verfügen.

905. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten
und 219ten Artikel in dem Titel: von der Ehe, enthaltenen
Vorschriften, nur unter dem Beystande oder mit der besondern
Einwilligung ihres Mannes, oder mit Genehmigung des Ge-
richtes, eine Schenkung unter Lebenden vornehmen. Um durch
ein Testament zu verfügen, bedarf sie weder der Einwilligung
ihres Mannes, noch der Genehmigung des Gerichtes.

906. Zu der Fähigkeit durch Schenkung unter den Le-
benden etwas zu erwerben, ist es hinreichend, wenn man
im Augenblicke der Schenkung empfangen ist. Zu der Fähig-

III. Buch. 2. Titel. 2. Cap.

900. Bey jeder Verfuͤgung unter Lebenden oder durch
Teſtament werden die unmoͤglichen, ſo wie die den Ge-
ſetzen und guten Sitten zuwiderlaufenden Bedingungen
als gar nicht beygefuͤgt betrachtet.

Zweytes Capitel.

Von der Faͤhigkeit, durch Schenkung unter Lebenden
oder Teſtament zu verfuͤgen oder zu erwerben.

901. Um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein
Teſtament zu machen, muß man bey geſundem Verſtande
ſeyn.

902. Durch eine Schenkung unter Lebenden oder Teſta-
ment kann jeder, den das Geſetz nicht fuͤr unfaͤhig erklaͤrt,
verfuͤgen oder erwerben.

903. Der Minderjaͤhrige, welcher noch nicht ſechszehn
Jahre alt iſt, kann mit Vorbehalt der im 9ten Capitel
des gegenwaͤrtigen Titels vorkommenden Beſtimmungen, auf
keine Weiſe verfuͤgen.

904. Hat der Minderjaͤhrige das Alter von ſechszehn Jahren
erreicht, ſo kann er nur durch ein Teſtament, und nur bis zum
Betrage der Haͤlfte desjenigen Vermoͤgens, woruͤber daſ.
Geſetz dem Volljaͤhrigen die Verfuͤgung geſtattet, verfuͤgen.

905. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten
und 219ten Artikel in dem Titel: von der Ehe, enthaltenen
Vorſchriften, nur unter dem Beyſtande oder mit der beſondern
Einwilligung ihres Mannes, oder mit Genehmigung des Ge-
richtes, eine Schenkung unter Lebenden vornehmen. Um durch
ein Teſtament zu verfuͤgen, bedarf ſie weder der Einwilligung
ihres Mannes, noch der Genehmigung des Gerichtes.

906. Zu der Faͤhigkeit durch Schenkung unter den Le-
benden etwas zu erwerben, iſt es hinreichend, wenn man
im Augenblicke der Schenkung empfangen iſt. Zu der Faͤhig-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0392" n="380"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
            <p>900. Bey jeder Verfu&#x0364;gung unter Lebenden oder durch<lb/>
Te&#x017F;tament werden die unmo&#x0364;glichen, &#x017F;o wie die den Ge-<lb/>
&#x017F;etzen und guten Sitten zuwiderlaufenden Bedingungen<lb/>
als gar nicht beygefu&#x0364;gt betrachtet.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Zweytes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von der Fa&#x0364;higkeit, durch Schenkung unter Lebenden<lb/>
oder Te&#x017F;tament zu verfu&#x0364;gen oder zu erwerben.</p>
            </argument><lb/>
            <p>901. Um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein<lb/>
Te&#x017F;tament zu machen, muß man bey ge&#x017F;undem Ver&#x017F;tande<lb/>
&#x017F;eyn.<lb/></p>
            <p>902. Durch eine Schenkung unter Lebenden oder Te&#x017F;ta-<lb/>
ment kann jeder, den das Ge&#x017F;etz nicht fu&#x0364;r unfa&#x0364;hig erkla&#x0364;rt,<lb/>
verfu&#x0364;gen oder erwerben.<lb/></p>
            <p>903. Der Minderja&#x0364;hrige, welcher noch nicht &#x017F;echszehn<lb/>
Jahre alt i&#x017F;t, kann mit Vorbehalt der im 9ten Capitel<lb/>
des gegenwa&#x0364;rtigen Titels vorkommenden Be&#x017F;timmungen, auf<lb/>
keine Wei&#x017F;e verfu&#x0364;gen.</p><lb/>
            <p>904. Hat der Minderja&#x0364;hrige das Alter von &#x017F;echszehn Jahren<lb/>
erreicht, &#x017F;o kann er nur durch ein Te&#x017F;tament, und nur bis zum<lb/>
Betrage der Ha&#x0364;lfte desjenigen Vermo&#x0364;gens, woru&#x0364;ber da&#x017F;.<lb/>
Ge&#x017F;etz dem Vollja&#x0364;hrigen die Verfu&#x0364;gung ge&#x017F;tattet, verfu&#x0364;gen.</p><lb/>
            <p>905. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten<lb/>
und 219ten Artikel in dem Titel: von der Ehe, enthaltenen<lb/>
Vor&#x017F;chriften, nur unter dem Bey&#x017F;tande oder mit der be&#x017F;ondern<lb/>
Einwilligung ihres Mannes, oder mit Genehmigung des Ge-<lb/>
richtes, eine Schenkung unter Lebenden vornehmen. Um durch<lb/>
ein Te&#x017F;tament zu verfu&#x0364;gen, bedarf &#x017F;ie weder der Einwilligung<lb/>
ihres Mannes, noch der Genehmigung des Gerichtes.<lb/></p>
            <p>906. Zu der Fa&#x0364;higkeit durch Schenkung unter den Le-<lb/>
benden etwas zu erwerben, i&#x017F;t es hinreichend, wenn man<lb/>
im Augenblicke der Schenkung empfangen i&#x017F;t. Zu der Fa&#x0364;hig-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[380/0392] III. Buch. 2. Titel. 2. Cap. 900. Bey jeder Verfuͤgung unter Lebenden oder durch Teſtament werden die unmoͤglichen, ſo wie die den Ge- ſetzen und guten Sitten zuwiderlaufenden Bedingungen als gar nicht beygefuͤgt betrachtet. Zweytes Capitel. Von der Faͤhigkeit, durch Schenkung unter Lebenden oder Teſtament zu verfuͤgen oder zu erwerben. 901. Um eine Schenkung unter Lebenden, oder ein Teſtament zu machen, muß man bey geſundem Verſtande ſeyn. 902. Durch eine Schenkung unter Lebenden oder Teſta- ment kann jeder, den das Geſetz nicht fuͤr unfaͤhig erklaͤrt, verfuͤgen oder erwerben. 903. Der Minderjaͤhrige, welcher noch nicht ſechszehn Jahre alt iſt, kann mit Vorbehalt der im 9ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels vorkommenden Beſtimmungen, auf keine Weiſe verfuͤgen. 904. Hat der Minderjaͤhrige das Alter von ſechszehn Jahren erreicht, ſo kann er nur durch ein Teſtament, und nur bis zum Betrage der Haͤlfte desjenigen Vermoͤgens, woruͤber daſ. Geſetz dem Volljaͤhrigen die Verfuͤgung geſtattet, verfuͤgen. 905. Eine verheirathete Frau kann, zufolge der im 217ten und 219ten Artikel in dem Titel: von der Ehe, enthaltenen Vorſchriften, nur unter dem Beyſtande oder mit der beſondern Einwilligung ihres Mannes, oder mit Genehmigung des Ge- richtes, eine Schenkung unter Lebenden vornehmen. Um durch ein Teſtament zu verfuͤgen, bedarf ſie weder der Einwilligung ihres Mannes, noch der Genehmigung des Gerichtes. 906. Zu der Faͤhigkeit durch Schenkung unter den Le- benden etwas zu erwerben, iſt es hinreichend, wenn man im Augenblicke der Schenkung empfangen iſt. Zu der Faͤhig-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/392
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/392>, abgerufen am 25.11.2024.