Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
keit durch ein Testament zu erwerben, ist es hinreichend,
wenn man zur Zeit des Absterbens des Testators em-
pfangen ist.
Die Schenkungen oder Testamente sollen gleichwohl nur
alsdann ihre Wirkung äußern, wenn das Kind lebensfähig
geboren wird.
907. Ein Minderjähriger kann, auch wenn er sechs-
zehn Jahre alt ist, zum Vortheile seines Vormundes selbst
nicht durch Testament verfügen. Der volljährig gewordene
Minderjährige kann weder durch eine Schenkung unter
Lebenden, noch durch ein Testament, zum Vortheile seines
gewesenen Vormundes verfügen, wenn nicht zuvor die
Schlußrechnung über die Vormundschaft abgelegt und ab-
geschlossen ist.
Ausgenommen sind für die beyden nächst vorstehenden
Fälle die Ascendenten der Minderjährigen, welche deren
Vormünder sind oder waren.

908. Natürliche Kinder können durch Schenkung unter
Lebenden oder Testament nicht mehr empfangen, als ihnen
in dem Titel: von der Erbfolge, zugestanden ist.
909. Die Doctoren der Arzuey- oder Wundarzneykunde,
sonstige Aerzte und Apotheker, die eine Person während
der Krankheit, woran sie gestorben ist, behandelt haben,
können von den Verfügungen, welche dieselbe während der
Dauer der Krankheit zu ihrem Vortheile durch Schenkung
oder Testament vorgenommen hat, keinen Gebrauch machen.
Ausgenommen sind: 1) Verfügungen, welche einen ein-
zelnen Gegenstand betreffen und vergeltungsweise gemacht
sind, jedoch mit Berücksichtigung des Vermögens des Ver-
fügenden und der geleisteten Dienste;
2) Allgemeine Verfügungen, im Falle der Verwandt-
schaft bis zum vierten Grade einschließlich, vorausgesetzt,
daß der Verstorbene keine Erben in gerader Linie hat,

III. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
keit durch ein Teſtament zu erwerben, iſt es hinreichend,
wenn man zur Zeit des Abſterbens des Teſtators em-
pfangen iſt.
Die Schenkungen oder Teſtamente ſollen gleichwohl nur
alsdann ihre Wirkung aͤußern, wenn das Kind lebensfaͤhig
geboren wird.
907. Ein Minderjaͤhriger kann, auch wenn er ſechs-
zehn Jahre alt iſt, zum Vortheile ſeines Vormundes ſelbſt
nicht durch Teſtament verfuͤgen. Der volljaͤhrig gewordene
Minderjaͤhrige kann weder durch eine Schenkung unter
Lebenden, noch durch ein Teſtament, zum Vortheile ſeines
geweſenen Vormundes verfuͤgen, wenn nicht zuvor die
Schlußrechnung uͤber die Vormundſchaft abgelegt und ab-
geſchloſſen iſt.
Ausgenommen ſind fuͤr die beyden naͤchſt vorſtehenden
Faͤlle die Aſcendenten der Minderjaͤhrigen, welche deren
Vormuͤnder ſind oder waren.

908. Natuͤrliche Kinder koͤnnen durch Schenkung unter
Lebenden oder Teſtament nicht mehr empfangen, als ihnen
in dem Titel: von der Erbfolge, zugeſtanden iſt.
909. Die Doctoren der Arzuey- oder Wundarzneykunde,
ſonſtige Aerzte und Apotheker, die eine Perſon waͤhrend
der Krankheit, woran ſie geſtorben iſt, behandelt haben,
koͤnnen von den Verfuͤgungen, welche dieſelbe waͤhrend der
Dauer der Krankheit zu ihrem Vortheile durch Schenkung
oder Teſtament vorgenommen hat, keinen Gebrauch machen.
Ausgenommen ſind: 1) Verfuͤgungen, welche einen ein-
zelnen Gegenſtand betreffen und vergeltungsweiſe gemacht
ſind, jedoch mit Beruͤckſichtigung des Vermoͤgens des Ver-
fuͤgenden und der geleiſteten Dienſte;
2) Allgemeine Verfuͤgungen, im Falle der Verwandt-
ſchaft bis zum vierten Grade einſchließlich, vorausgeſetzt,
daß der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hat,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0394" n="382"/><fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
keit durch ein Te&#x017F;tament zu erwerben, i&#x017F;t es hinreichend,<lb/>
wenn man zur Zeit des Ab&#x017F;terbens des Te&#x017F;tators em-<lb/>
pfangen i&#x017F;t.<lb/>
Die Schenkungen oder Te&#x017F;tamente &#x017F;ollen gleichwohl nur<lb/>
alsdann ihre Wirkung a&#x0364;ußern, wenn das Kind lebensfa&#x0364;hig<lb/>
geboren wird.<lb/>
907. Ein Minderja&#x0364;hriger kann, auch wenn er &#x017F;echs-<lb/>
zehn Jahre alt i&#x017F;t, zum Vortheile &#x017F;eines Vormundes &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
nicht durch Te&#x017F;tament verfu&#x0364;gen. Der vollja&#x0364;hrig gewordene<lb/>
Minderja&#x0364;hrige kann weder durch eine Schenkung unter<lb/>
Lebenden, noch durch ein Te&#x017F;tament, zum Vortheile &#x017F;eines<lb/>
gewe&#x017F;enen Vormundes verfu&#x0364;gen, wenn nicht zuvor die<lb/>
Schlußrechnung u&#x0364;ber die Vormund&#x017F;chaft abgelegt und ab-<lb/>
ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en i&#x017F;t.<lb/>
Ausgenommen &#x017F;ind fu&#x0364;r die beyden na&#x0364;ch&#x017F;t vor&#x017F;tehenden<lb/>
Fa&#x0364;lle die A&#x017F;cendenten der Minderja&#x0364;hrigen, welche deren<lb/>
Vormu&#x0364;nder &#x017F;ind oder waren.<lb/></p>
            <p>908. Natu&#x0364;rliche Kinder ko&#x0364;nnen durch Schenkung unter<lb/>
Lebenden oder Te&#x017F;tament nicht mehr empfangen, als ihnen<lb/>
in dem Titel: von der Erbfolge, zuge&#x017F;tanden i&#x017F;t.<lb/>
909. Die Doctoren der Arzuey- oder Wundarzneykunde,<lb/>
&#x017F;on&#x017F;tige Aerzte und Apotheker, die eine Per&#x017F;on wa&#x0364;hrend<lb/>
der Krankheit, woran &#x017F;ie ge&#x017F;torben i&#x017F;t, behandelt haben,<lb/>
ko&#x0364;nnen von den Verfu&#x0364;gungen, welche die&#x017F;elbe wa&#x0364;hrend der<lb/>
Dauer der Krankheit zu ihrem Vortheile durch Schenkung<lb/>
oder Te&#x017F;tament vorgenommen hat, keinen Gebrauch machen.<lb/>
Ausgenommen &#x017F;ind: 1) Verfu&#x0364;gungen, welche einen ein-<lb/>
zelnen Gegen&#x017F;tand betreffen und vergeltungswei&#x017F;e gemacht<lb/>
&#x017F;ind, jedoch mit Beru&#x0364;ck&#x017F;ichtigung des Vermo&#x0364;gens des Ver-<lb/>
fu&#x0364;genden und der gelei&#x017F;teten Dien&#x017F;te;<lb/>
2) Allgemeine Verfu&#x0364;gungen, im Falle der Verwandt-<lb/>
&#x017F;chaft bis zum vierten Grade ein&#x017F;chließlich, vorausge&#x017F;etzt,<lb/>
daß der Ver&#x017F;torbene keine Erben in gerader Linie hat,<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[382/0394] III. Buch. 2. Titel. 2. Cap. keit durch ein Teſtament zu erwerben, iſt es hinreichend, wenn man zur Zeit des Abſterbens des Teſtators em- pfangen iſt. Die Schenkungen oder Teſtamente ſollen gleichwohl nur alsdann ihre Wirkung aͤußern, wenn das Kind lebensfaͤhig geboren wird. 907. Ein Minderjaͤhriger kann, auch wenn er ſechs- zehn Jahre alt iſt, zum Vortheile ſeines Vormundes ſelbſt nicht durch Teſtament verfuͤgen. Der volljaͤhrig gewordene Minderjaͤhrige kann weder durch eine Schenkung unter Lebenden, noch durch ein Teſtament, zum Vortheile ſeines geweſenen Vormundes verfuͤgen, wenn nicht zuvor die Schlußrechnung uͤber die Vormundſchaft abgelegt und ab- geſchloſſen iſt. Ausgenommen ſind fuͤr die beyden naͤchſt vorſtehenden Faͤlle die Aſcendenten der Minderjaͤhrigen, welche deren Vormuͤnder ſind oder waren. 908. Natuͤrliche Kinder koͤnnen durch Schenkung unter Lebenden oder Teſtament nicht mehr empfangen, als ihnen in dem Titel: von der Erbfolge, zugeſtanden iſt. 909. Die Doctoren der Arzuey- oder Wundarzneykunde, ſonſtige Aerzte und Apotheker, die eine Perſon waͤhrend der Krankheit, woran ſie geſtorben iſt, behandelt haben, koͤnnen von den Verfuͤgungen, welche dieſelbe waͤhrend der Dauer der Krankheit zu ihrem Vortheile durch Schenkung oder Teſtament vorgenommen hat, keinen Gebrauch machen. Ausgenommen ſind: 1) Verfuͤgungen, welche einen ein- zelnen Gegenſtand betreffen und vergeltungsweiſe gemacht ſind, jedoch mit Beruͤckſichtigung des Vermoͤgens des Ver- fuͤgenden und der geleiſteten Dienſte; 2) Allgemeine Verfuͤgungen, im Falle der Verwandt- ſchaft bis zum vierten Grade einſchließlich, vorausgeſetzt, daß der Verſtorbene keine Erben in gerader Linie hat,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/394
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/394>, abgerufen am 25.11.2024.