die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, wie auch der Zeugen, enthalten.
58. Jeder, der ein neugebornes Kind findet, ist ver- bunden, es dem Beamten des Personenstandes, mit den Kleidungen und anderen bey dem Kinde vorgefundenen Sa- chen, zu überliefern, und alle Umstände der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben.
Hierüber soll ein genaues Protocoll aufgenommen werden, welches überdies noch das anscheinende Alter des Kindes, sein Geschlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Civilbehörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß. Dies Protocoll soll in die Register eingetra- gen werden.
59. Wird ein Kind während einer Seereise geboren, so muß in den ersten vier und zwanzig Stunden, im Beyseyn des Vaters, wenn er anwesend ist, und zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs-Offiziers, oder, in deren Ermange- lung, aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, die Geburts- Urkunde aufgenommen werden. Diese Urkunde soll auf See- schiffen, die dem Könige gehören, der Verwaltungsbeamte des Seewesens, und auf den Schiffen, welche einem Caper oder einem Handelsmanne gehören, der Schiffs-Capitän, der Rheder, oder der Schiffspatron aufsetzen. Die Geburts- Urkunde muß in das Verzeichniß der Schiffs-Mannschaft als Nachtrag eingeschrieben werden.
60. In dem ersten Hafen, wo das Schiff, um auszu- ruhen, oder wegen einer sonstigen Ursache, die der Abtack- lung ausgenommen, einlaufen wird, sind die Verwaltungs- Beamten des Seewesens, der Schiffs-Capitän, der Schiffs- herr oder Patron verbunden, zwey glaubhafte Ausfertigungen der von ihnen verfaßten Geburts-Urkunden niederzulegen, und zwar, wenn es ein einländischer Hafen ist, in das. Büreau des Vorgesetzten der Einschreibung zum Seedienste, lb/>
I. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der Eltern, wie auch der Zeugen, enthalten.
58. Jeder, der ein neugebornes Kind findet, iſt ver- bunden, es dem Beamten des Perſonenſtandes, mit den Kleidungen und anderen bey dem Kinde vorgefundenen Sa- chen, zu uͤberliefern, und alle Umſtaͤnde der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben.
Hieruͤber ſoll ein genaues Protocoll aufgenommen werden, welches uͤberdies noch das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben, und die Civilbehoͤrde, welcher man es uͤberliefern wird, enthalten muß. Dies Protocoll ſoll in die Regiſter eingetra- gen werden.
59. Wird ein Kind waͤhrend einer Seereiſe geboren, ſo muß in den erſten vier und zwanzig Stunden, im Beyſeyn des Vaters, wenn er anweſend iſt, und zweyer Zeugen, die man aus den Schiffs-Offiziers, oder, in deren Ermange- lung, aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, die Geburts- Urkunde aufgenommen werden. Dieſe Urkunde ſoll auf See- ſchiffen, die dem Koͤnige gehoͤren, der Verwaltungsbeamte des Seeweſens, und auf den Schiffen, welche einem Caper oder einem Handelsmanne gehoͤren, der Schiffs-Capitaͤn, der Rheder, oder der Schiffspatron aufſetzen. Die Geburts- Urkunde muß in das Verzeichniß der Schiffs-Mannſchaft als Nachtrag eingeſchrieben werden.
60. In dem erſten Hafen, wo das Schiff, um auszu- ruhen, oder wegen einer ſonſtigen Urſache, die der Abtack- lung ausgenommen, einlaufen wird, ſind die Verwaltungs- Beamten des Seeweſens, der Schiffs-Capitaͤn, der Schiffs- herr oder Patron verbunden, zwey glaubhafte Ausfertigungen der von ihnen verfaßten Geburts-Urkunden niederzulegen, und zwar, wenn es ein einlaͤndiſcher Hafen iſt, in daſ. Buͤreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte, lb/>
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I. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort der
Eltern, wie auch der Zeugen, enthalten.
58. Jeder, der ein neugebornes Kind findet, iſt ver-
bunden, es dem Beamten des Perſonenſtandes, mit den
Kleidungen und anderen bey dem Kinde vorgefundenen Sa-
chen, zu uͤberliefern, und alle Umſtaͤnde der Zeit und des
Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben.
Hieruͤber ſoll ein genaues Protocoll aufgenommen
werden, welches uͤberdies noch das anſcheinende Alter des
Kindes, ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben,
und die Civilbehoͤrde, welcher man es uͤberliefern wird,
enthalten muß. Dies Protocoll ſoll in die Regiſter eingetra-
gen werden.
59. Wird ein Kind waͤhrend einer Seereiſe geboren, ſo
muß in den erſten vier und zwanzig Stunden, im Beyſeyn
des Vaters, wenn er anweſend iſt, und zweyer Zeugen, die
man aus den Schiffs-Offiziers, oder, in deren Ermange-
lung, aus den Schiffsleuten zu nehmen hat, die Geburts-
Urkunde aufgenommen werden. Dieſe Urkunde ſoll auf See-
ſchiffen, die dem Koͤnige gehoͤren, der Verwaltungsbeamte
des Seeweſens, und auf den Schiffen, welche einem Caper
oder einem Handelsmanne gehoͤren, der Schiffs-Capitaͤn,
der Rheder, oder der Schiffspatron aufſetzen. Die Geburts-
Urkunde muß in das Verzeichniß der Schiffs-Mannſchaft
als Nachtrag eingeſchrieben werden.
60. In dem erſten Hafen, wo das Schiff, um auszu-
ruhen, oder wegen einer ſonſtigen Urſache, die der Abtack-
lung ausgenommen, einlaufen wird, ſind die Verwaltungs-
Beamten des Seeweſens, der Schiffs-Capitaͤn, der Schiffs-
herr oder Patron verbunden, zwey glaubhafte Ausfertigungen
der von ihnen verfaßten Geburts-Urkunden niederzulegen,
und zwar, wenn es ein einlaͤndiſcher Hafen iſt, in daſ.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/40>, abgerufen am 03.12.2024.
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