genthums derselben auf den disponiblen Theil gerechnet, und der etwaige Ueberschuß in die Masse eingeworfen wer- den. Diese Zurechnung und Collation kann weder von den- jenigen unter den übrigen Erbfähigen in gerader Linie, welche in jene Veräußerungen eingewilligt haben, noch in irgend einem Falle von den Erbfähigen aus der Seitenlinie gefordert werden.
919. Der disponible Vermögenstheil kann ganz oder zum Theil, sowohl durch eine Handlung unter Lebenden, als durch Testament, den Kindern oder andern Erbfolgern des Schenkers zugewendet werden, ohne daß der Beschenkte oder Legatar, wenn er zur Erbfolge gelangt, deshalb zur Collation verbunden wäre; doch muß die Verfügung ausdrücklich bestimmen, daß er solches zum Voraus oder außer seinem Antheile erhalten solle.
Die Erklärung, daß das Geschenk oder Vermächtniß zum Voraus oder außer dem Erbtheile gegeben sey, kann so- wohl in dem die Verfügung enthaltenden Aufsatze, als auch späterhin in der Form der Verfügungen unter Le- benden oder durch Testament geschehen.
Zweyter Abschnitt.
Von der Reduction (Verminderung) der Schenkungen und Vermächtnisse.
920. Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todes- fall, welche den disponiblen Theil übersteigen, können bey dem Anfalle der Erbfolge bis auf diesen Theil ver- mindert werden.
921. Eine Verminderung der Verfügungen unter Leben- den können nur die, zu deren Vortheile das Gesetz den Vor- behalt macht, und deren Erben oder Nachfolger verlangen. Die Geschenknehmer, Legatarien und Gläubiger des Ver-
III. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
genthums derſelben auf den diſponiblen Theil gerechnet, und der etwaige Ueberſchuß in die Maſſe eingeworfen wer- den. Dieſe Zurechnung und Collation kann weder von den- jenigen unter den uͤbrigen Erbfaͤhigen in gerader Linie, welche in jene Veraͤußerungen eingewilligt haben, noch in irgend einem Falle von den Erbfaͤhigen aus der Seitenlinie gefordert werden.
919. Der diſponible Vermoͤgenstheil kann ganz oder zum Theil, ſowohl durch eine Handlung unter Lebenden, als durch Teſtament, den Kindern oder andern Erbfolgern des Schenkers zugewendet werden, ohne daß der Beſchenkte oder Legatar, wenn er zur Erbfolge gelangt, deshalb zur Collation verbunden waͤre; doch muß die Verfuͤgung ausdruͤcklich beſtimmen, daß er ſolches zum Voraus oder außer ſeinem Antheile erhalten ſolle.
Die Erklaͤrung, daß das Geſchenk oder Vermaͤchtniß zum Voraus oder außer dem Erbtheile gegeben ſey, kann ſo- wohl in dem die Verfuͤgung enthaltenden Aufſatze, als auch ſpaͤterhin in der Form der Verfuͤgungen unter Le- benden oder durch Teſtament geſchehen.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Reduction (Verminderung) der Schenkungen und Vermaͤchtniſſe.
920. Verfuͤgungen unter Lebenden oder auf den Todes- fall, welche den diſponiblen Theil uͤberſteigen, koͤnnen bey dem Anfalle der Erbfolge bis auf dieſen Theil ver- mindert werden.
921. Eine Verminderung der Verfuͤgungen unter Leben- den koͤnnen nur die, zu deren Vortheile das Geſetz den Vor- behalt macht, und deren Erben oder Nachfolger verlangen. Die Geſchenknehmer, Legatarien und Glaͤubiger des Ver-
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III. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
genthums derſelben auf den diſponiblen Theil gerechnet,
und der etwaige Ueberſchuß in die Maſſe eingeworfen wer-
den. Dieſe Zurechnung und Collation kann weder von den-
jenigen unter den uͤbrigen Erbfaͤhigen in gerader Linie,
welche in jene Veraͤußerungen eingewilligt haben, noch in
irgend einem Falle von den Erbfaͤhigen aus der Seitenlinie
gefordert werden.
919. Der diſponible Vermoͤgenstheil kann ganz oder
zum Theil, ſowohl durch eine Handlung unter Lebenden,
als durch Teſtament, den Kindern oder andern Erbfolgern
des Schenkers zugewendet werden, ohne daß der Beſchenkte
oder Legatar, wenn er zur Erbfolge gelangt, deshalb
zur Collation verbunden waͤre; doch muß die Verfuͤgung
ausdruͤcklich beſtimmen, daß er ſolches zum Voraus oder
außer ſeinem Antheile erhalten ſolle.
Die Erklaͤrung, daß das Geſchenk oder Vermaͤchtniß zum
Voraus oder außer dem Erbtheile gegeben ſey, kann ſo-
wohl in dem die Verfuͤgung enthaltenden Aufſatze, als
auch ſpaͤterhin in der Form der Verfuͤgungen unter Le-
benden oder durch Teſtament geſchehen.
Zweyter Abſchnitt.
Von der Reduction (Verminderung) der Schenkungen
und Vermaͤchtniſſe.
920. Verfuͤgungen unter Lebenden oder auf den Todes-
fall, welche den diſponiblen Theil uͤberſteigen, koͤnnen
bey dem Anfalle der Erbfolge bis auf dieſen Theil ver-
mindert werden.
921. Eine Verminderung der Verfuͤgungen unter Leben-
den koͤnnen nur die, zu deren Vortheile das Geſetz den Vor-
behalt macht, und deren Erben oder Nachfolger verlangen.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/400>, abgerufen am 24.11.2024.
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