tion verhältnißmäßig, ohne einigen Unterschied zwischen allgemeinen oder besondern Vermächtnissen.
927. Gleichwohl soll in allen Fällen, wo der Testator ausdrücklich erklärt hat, daß seiner Absicht gemäß ein oder das. andere Vermächtniß vorzugsweise ausgezahlt werde, dieser Vorzug statt finden, und das Vermächtniß, worauf er sich bezieht, erst alsdann einen Abzug erleiden, wenn der Werth der übrigen den gesetzlichen Vorbehalt noch nicht ausfüllt.
928. Der Beschenkte muß die Früchte dessen, was den disponiblen Theil übersteigt, erstatten, und zwar, wenn das Gesuch um Reduction binnen einem Jahre angebracht wurde, von dem Sterbetage des Schenkers, außerdem aber von dem Tage jenes Gesuches an zu rechnen.
929. Unbewegliche Sachen, die vermöge der Reduction zurückgefordert werden können, fallen frey von Schulden und Hypotheken, die der Beschenkte darauf gelegt hat, zurück.
930. Die Klage auf Reduction oder Zurückforderung kann von den Erben, nachdem zuvor des Beschenkten eig- nes Vermögen angegriffen worden, auch wider dritte Be- sitzer der unter der Schenkung begriffenen und von dem Beschenkten veräußerten unbeweglichen Sachen, auf dieselbe Weise und in derselben Ordnung, wie gegen den Beschenkten selbst, angestellt werden; gleichwohl ist bey Anstellung dieser Klage die Zeitfolge der Veräußerungen zu beobachten, und mit der jüngsten der Anfang zu machen.
Viertes Capitel.
Von den Schenkungen unter Lebenden.
Erster Abschnitt.
Von der Form der Schenkungen unter Lebenden.
931. Jeder Aufsatz, der eine Schenkung unter Lebenden enthält, soll vor Notarien in der gewöhnlichen Form der
III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
tion verhaͤltnißmaͤßig, ohne einigen Unterſchied zwiſchen allgemeinen oder beſondern Vermaͤchtniſſen.
927. Gleichwohl ſoll in allen Faͤllen, wo der Teſtator ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß ſeiner Abſicht gemaͤß ein oder daſ. andere Vermaͤchtniß vorzugsweiſe ausgezahlt werde, dieſer Vorzug ſtatt finden, und das Vermaͤchtniß, worauf er ſich bezieht, erſt alsdann einen Abzug erleiden, wenn der Werth der uͤbrigen den geſetzlichen Vorbehalt noch nicht ausfuͤllt.
928. Der Beſchenkte muß die Fruͤchte deſſen, was den diſponiblen Theil uͤberſteigt, erſtatten, und zwar, wenn das Geſuch um Reduction binnen einem Jahre angebracht wurde, von dem Sterbetage des Schenkers, außerdem aber von dem Tage jenes Geſuches an zu rechnen.
929. Unbewegliche Sachen, die vermoͤge der Reduction zuruͤckgefordert werden koͤnnen, fallen frey von Schulden und Hypotheken, die der Beſchenkte darauf gelegt hat, zuruͤck.
930. Die Klage auf Reduction oder Zuruͤckforderung kann von den Erben, nachdem zuvor des Beſchenkten eig- nes Vermoͤgen angegriffen worden, auch wider dritte Be- ſitzer der unter der Schenkung begriffenen und von dem Beſchenkten veraͤußerten unbeweglichen Sachen, auf dieſelbe Weiſe und in derſelben Ordnung, wie gegen den Beſchenkten ſelbſt, angeſtellt werden; gleichwohl iſt bey Anſtellung dieſer Klage die Zeitfolge der Veraͤußerungen zu beobachten, und mit der juͤngſten der Anfang zu machen.
Viertes Capitel.
Von den Schenkungen unter Lebenden.
Erſter Abſchnitt.
Von der Form der Schenkungen unter Lebenden.
931. Jeder Aufſatz, der eine Schenkung unter Lebenden enthaͤlt, ſoll vor Notarien in der gewoͤhnlichen Form der
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III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
tion verhaͤltnißmaͤßig, ohne einigen Unterſchied zwiſchen
allgemeinen oder beſondern Vermaͤchtniſſen.
927. Gleichwohl ſoll in allen Faͤllen, wo der Teſtator
ausdruͤcklich erklaͤrt hat, daß ſeiner Abſicht gemaͤß ein oder daſ.
andere Vermaͤchtniß vorzugsweiſe ausgezahlt werde, dieſer
Vorzug ſtatt finden, und das Vermaͤchtniß, worauf er ſich
bezieht, erſt alsdann einen Abzug erleiden, wenn der Werth
der uͤbrigen den geſetzlichen Vorbehalt noch nicht ausfuͤllt.
928. Der Beſchenkte muß die Fruͤchte deſſen, was den
diſponiblen Theil uͤberſteigt, erſtatten, und zwar, wenn
das Geſuch um Reduction binnen einem Jahre angebracht
wurde, von dem Sterbetage des Schenkers, außerdem aber
von dem Tage jenes Geſuches an zu rechnen.
929. Unbewegliche Sachen, die vermoͤge der Reduction
zuruͤckgefordert werden koͤnnen, fallen frey von Schulden und
Hypotheken, die der Beſchenkte darauf gelegt hat, zuruͤck.
930. Die Klage auf Reduction oder Zuruͤckforderung
kann von den Erben, nachdem zuvor des Beſchenkten eig-
nes Vermoͤgen angegriffen worden, auch wider dritte Be-
ſitzer der unter der Schenkung begriffenen und von dem
Beſchenkten veraͤußerten unbeweglichen Sachen, auf dieſelbe
Weiſe und in derſelben Ordnung, wie gegen den Beſchenkten
ſelbſt, angeſtellt werden; gleichwohl iſt bey Anſtellung dieſer
Klage die Zeitfolge der Veraͤußerungen zu beobachten, und
mit der juͤngſten der Anfang zu machen.
Viertes Capitel.
Von den Schenkungen unter Lebenden.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/404>, abgerufen am 24.11.2024.
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