Doch können für den Minderjährigen, er sey emancipirt oder nicht, auch dessen Eltern oder übrige Ascendenten, selbst bey Lebzeiten der Eltern, und wenn sie gleich weder Vor- münder noch Curatoren des Minderjährigen sind, annehmen.
936. Der Taubstumme, welcher zu schreiben versteht, kann entweder selbst, oder durch einen Bevollmächtigten annehmen. Kann er nicht schreiben, so muß die Annahme nach den, in dem Titel: von der Minderjährigkeit, der Vormundschaft und der Emancipation, aufgestellten Re- geln, durch einen dazu bestellten Curator geschehen.
937. Schenkungen, die zum Vortheile der Verpfle- gungshäuser, der Armen einer Gemeinde, oder gemein- nütziger Anstalten geschehen, sollen von den Verwaltern dieser Gemeinden oder Anstalten, nachdem sie dazu gehörig ermächtigt worden sind, angenommen werden.
938. Eine gehörig angenommene Schenkung erhält durch die bloße Einwilligung der Parteyen volle Gültigkeit, und das Eigenthum der geschenkten Gegenstände geht, ohne daß es einer weitern Uebergabe bedürfte, auf den Beschenkten über.
939. Betrifft die Schenkung Sachen, woran eine Hypothek statt findet, so muß die Eintragung der Schenkungs- und Annehmungs-Urkunden, wie auch die Bekanntmachung der etwa in einem besondern Aufsatze erfolgten Annahme, in denjenigen Hypotheken-Büreaus geschehen, in deren Bezirke jene Gegenstände liegen.
940. Diese Eintragung soll auf Betreiben des Mannes geschehen, wenn die Sachen seiner Frau geschenkt wurden: doch kann, wenn er diese Förmlichkeit nicht beobachtet, die Frau solche ohne Genehmigung vornehmen lassen. Ist die Schenkung Minderjährigen, Interdicirten, oder
III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Doch koͤnnen fuͤr den Minderjaͤhrigen, er ſey emancipirt oder nicht, auch deſſen Eltern oder uͤbrige Aſcendenten, ſelbſt bey Lebzeiten der Eltern, und wenn ſie gleich weder Vor- muͤnder noch Curatoren des Minderjaͤhrigen ſind, annehmen.
936. Der Taubſtumme, welcher zu ſchreiben verſteht, kann entweder ſelbſt, oder durch einen Bevollmaͤchtigten annehmen. Kann er nicht ſchreiben, ſo muß die Annahme nach den, in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der Vormundſchaft und der Emancipation, aufgeſtellten Re- geln, durch einen dazu beſtellten Curator geſchehen.
937. Schenkungen, die zum Vortheile der Verpfle- gungshaͤuſer, der Armen einer Gemeinde, oder gemein- nuͤtziger Anſtalten geſchehen, ſollen von den Verwaltern dieſer Gemeinden oder Anſtalten, nachdem ſie dazu gehoͤrig ermaͤchtigt worden ſind, angenommen werden.
938. Eine gehoͤrig angenommene Schenkung erhaͤlt durch die bloße Einwilligung der Parteyen volle Guͤltigkeit, und das Eigenthum der geſchenkten Gegenſtaͤnde geht, ohne daß es einer weitern Uebergabe beduͤrfte, auf den Beſchenkten uͤber.
939. Betrifft die Schenkung Sachen, woran eine Hypothek ſtatt findet, ſo muß die Eintragung der Schenkungs- und Annehmungs-Urkunden, wie auch die Bekanntmachung der etwa in einem beſondern Aufſatze erfolgten Annahme, in denjenigen Hypotheken-Buͤreaus geſchehen, in deren Bezirke jene Gegenſtaͤnde liegen.
940. Dieſe Eintragung ſoll auf Betreiben des Mannes geſchehen, wenn die Sachen ſeiner Frau geſchenkt wurden: doch kann, wenn er dieſe Foͤrmlichkeit nicht beobachtet, die Frau ſolche ohne Genehmigung vornehmen laſſen. Iſt die Schenkung Minderjaͤhrigen, Interdicirten, oder
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III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
Doch koͤnnen fuͤr den Minderjaͤhrigen, er ſey emancipirt
oder nicht, auch deſſen Eltern oder uͤbrige Aſcendenten, ſelbſt
bey Lebzeiten der Eltern, und wenn ſie gleich weder Vor-
muͤnder noch Curatoren des Minderjaͤhrigen ſind, annehmen.
936. Der Taubſtumme, welcher zu ſchreiben verſteht,
kann entweder ſelbſt, oder durch einen Bevollmaͤchtigten
annehmen. Kann er nicht ſchreiben, ſo muß die Annahme
nach den, in dem Titel: von der Minderjaͤhrigkeit, der
Vormundſchaft und der Emancipation, aufgeſtellten Re-
geln, durch einen dazu beſtellten Curator geſchehen.
937. Schenkungen, die zum Vortheile der Verpfle-
gungshaͤuſer, der Armen einer Gemeinde, oder gemein-
nuͤtziger Anſtalten geſchehen, ſollen von den Verwaltern
dieſer Gemeinden oder Anſtalten, nachdem ſie dazu gehoͤrig
ermaͤchtigt worden ſind, angenommen werden.
938. Eine gehoͤrig angenommene Schenkung erhaͤlt durch
die bloße Einwilligung der Parteyen volle Guͤltigkeit, und
das Eigenthum der geſchenkten Gegenſtaͤnde geht, ohne daß
es einer weitern Uebergabe beduͤrfte, auf den Beſchenkten
uͤber.
939. Betrifft die Schenkung Sachen, woran eine Hypothek
ſtatt findet, ſo muß die Eintragung der Schenkungs- und
Annehmungs-Urkunden, wie auch die Bekanntmachung der
etwa in einem beſondern Aufſatze erfolgten Annahme, in
denjenigen Hypotheken-Buͤreaus geſchehen, in deren Bezirke
jene Gegenſtaͤnde liegen.
940. Dieſe Eintragung ſoll auf Betreiben des Mannes
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/408>, abgerufen am 24.11.2024.
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