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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
öffentlichen Anstalten gemacht worden, so ist die Eintragung
auf Betreiben der Vormünder, der Curatoren oder der Ver-
walter, zu bewirken.

941. Auf den Mangel der Eintragung kann sich jeder
berufen, der ein Interesse dabey hat, jedoch mit Aus-
nahme derjenigen, welche die Eintragung vornehmen zu
lassen verbunden sind, und ihrer Nachfolger, wie auch
des Schenkers.
942. Minderjährige Interdicirte und verheirathete
Frauen, können wider die Unterlassung der Annahme oder
Eintragung der Schenkungen nicht wieder in den vorigen
Stand eingesetzt werden; ihnen bleibt jedoch gegen ihre
Vormünder oder Ehegatten erforderlichen Falls der Ent-
schädigungsanspruch vorbehalten, ohne daß gleichwohl,
selbst in dem Falle der Zahlungsunfähigkeit der erwähn-
ten Vormünder oder Ehegatten, die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand statt finden könnte.

943. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur das.
gegenwärtige Vermögen des Schenkenden begreifen; geht
sie auf zukünftige Sachen, so ist sie in dieser Hinsicht
ungültig.

944. Jede Schenkung unter Lebenden, die unter Be-
dingungen geschehen ist, deren Erfüllung einzig von der
Willkühr des Schenkenden abhängt, ist nichtig.

945. Sie ist gleichergestalt nichtig, wenn sie unter der
Bedingung geschahe, noch andere Schulden oder Lasten
zu tilgen, als welche zur Zeit der Schenkung vorhanden,
oder in der Schenkungs-Urkunde oder dem derselben bey-
zufügenden Verzeichnisse ausgedrückt waren.

946. Hat der Schenker sich die Befugniß vorbehalten
über eine in der Schenkung mit begriffene Sache, oder
über eine bestimmte aus den geschenkten Gütern zu zah-
lende Summe zu verfügen, so gehört, wenn er, ohne dar-

III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
oͤffentlichen Anſtalten gemacht worden, ſo iſt die Eintragung
auf Betreiben der Vormuͤnder, der Curatoren oder der Ver-
walter, zu bewirken.

941. Auf den Mangel der Eintragung kann ſich jeder
berufen, der ein Intereſſe dabey hat, jedoch mit Aus-
nahme derjenigen, welche die Eintragung vornehmen zu
laſſen verbunden ſind, und ihrer Nachfolger, wie auch
des Schenkers.
942. Minderjaͤhrige Interdicirte und verheirathete
Frauen, koͤnnen wider die Unterlaſſung der Annahme oder
Eintragung der Schenkungen nicht wieder in den vorigen
Stand eingeſetzt werden; ihnen bleibt jedoch gegen ihre
Vormuͤnder oder Ehegatten erforderlichen Falls der Ent-
ſchaͤdigungsanſpruch vorbehalten, ohne daß gleichwohl,
ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit der erwaͤhn-
ten Vormuͤnder oder Ehegatten, die Wiedereinſetzung in
den vorigen Stand ſtatt finden koͤnnte.

943. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur daſ.
gegenwaͤrtige Vermoͤgen des Schenkenden begreifen; geht
ſie auf zukuͤnftige Sachen, ſo iſt ſie in dieſer Hinſicht
unguͤltig.

944. Jede Schenkung unter Lebenden, die unter Be-
dingungen geſchehen iſt, deren Erfuͤllung einzig von der
Willkuͤhr des Schenkenden abhaͤngt, iſt nichtig.

945. Sie iſt gleichergeſtalt nichtig, wenn ſie unter der
Bedingung geſchahe, noch andere Schulden oder Laſten
zu tilgen, als welche zur Zeit der Schenkung vorhanden,
oder in der Schenkungs-Urkunde oder dem derſelben bey-
zufuͤgenden Verzeichniſſe ausgedruͤckt waren.

946. Hat der Schenker ſich die Befugniß vorbehalten
uͤber eine in der Schenkung mit begriffene Sache, oder
uͤber eine beſtimmte aus den geſchenkten Guͤtern zu zah-
lende Summe zu verfuͤgen, ſo gehoͤrt, wenn er, ohne dar-

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[398/0410] III. Buch. 2. Titel. 4. Cap. oͤffentlichen Anſtalten gemacht worden, ſo iſt die Eintragung auf Betreiben der Vormuͤnder, der Curatoren oder der Ver- walter, zu bewirken. 941. Auf den Mangel der Eintragung kann ſich jeder berufen, der ein Intereſſe dabey hat, jedoch mit Aus- nahme derjenigen, welche die Eintragung vornehmen zu laſſen verbunden ſind, und ihrer Nachfolger, wie auch des Schenkers. 942. Minderjaͤhrige Interdicirte und verheirathete Frauen, koͤnnen wider die Unterlaſſung der Annahme oder Eintragung der Schenkungen nicht wieder in den vorigen Stand eingeſetzt werden; ihnen bleibt jedoch gegen ihre Vormuͤnder oder Ehegatten erforderlichen Falls der Ent- ſchaͤdigungsanſpruch vorbehalten, ohne daß gleichwohl, ſelbſt in dem Falle der Zahlungsunfaͤhigkeit der erwaͤhn- ten Vormuͤnder oder Ehegatten, die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand ſtatt finden koͤnnte. 943. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur daſ. gegenwaͤrtige Vermoͤgen des Schenkenden begreifen; geht ſie auf zukuͤnftige Sachen, ſo iſt ſie in dieſer Hinſicht unguͤltig. 944. Jede Schenkung unter Lebenden, die unter Be- dingungen geſchehen iſt, deren Erfuͤllung einzig von der Willkuͤhr des Schenkenden abhaͤngt, iſt nichtig. 945. Sie iſt gleichergeſtalt nichtig, wenn ſie unter der Bedingung geſchahe, noch andere Schulden oder Laſten zu tilgen, als welche zur Zeit der Schenkung vorhanden, oder in der Schenkungs-Urkunde oder dem derſelben bey- zufuͤgenden Verzeichniſſe ausgedruͤckt waren. 946. Hat der Schenker ſich die Befugniß vorbehalten uͤber eine in der Schenkung mit begriffene Sache, oder uͤber eine beſtimmte aus den geſchenkten Guͤtern zu zah- lende Summe zu verfuͤgen, ſo gehoͤrt, wenn er, ohne dar-

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/410>, abgerufen am 24.11.2024.