über verfügt zu haben, stirbt, jene Sache oder Summe den Erben des Schenkers, ohne Rücksicht auf irgend eine entgegenstehende Bestimmung oder Verabredung.
947. Die vier vorhergehenden Artikel finden bey den in dem 8ten und 9ten Capitel des gegenwärtigen Titels er- wähnten Schenkungen keine Anwendung.
948. Jede Schenkungs-Urkunde über bewegliche Sachen ist nur in Ansehung derjenigen Gegenstände gültig, worüber ein deren Schätzung enthaltendes und von dem Schenker sowohl, als dem Beschenkten, oder denen, die statt seiner annehmen, unterschriebenes Verzeichniß dem Originalconcept jener Urkunde beygefügt worden ist.
949. Der Schenkende ist berechtigt, die Benutzung oder den Nießbrauch der geschenkten beweglichen oder unbeweg- lichen Sachen entweder für sich selbst, oder um darüber zum Vortheile eines Andern zu verfügen, vorzubehalten.
950. Wenn bewegliche Sachen unter dem Vorbehalte des Nießbrauches geschenkt worden sind, so muß der Be- schenkte, nach erloschenem Nießbrauche, die geschenkten Sachen, welche sich in Natur vorfinden, in dem Zustande annehmen, worin sie alsdann sind, und hat in Ansehung der nicht mehr vorhandenen eine Klage wider den Schenker oder dessen Erben, bis zum Betrage des in dem Schätzungs- aufsatze ihnen beygelegten Werthes.
951. Der Schenker kann sich das Rückfallsrecht an den geschenkten Sachen ausbedingen, sowohl auf den Fall, wenn der Schenker allein, als auch, wenn der Beschenkte und dessen Descendenten vor ihm sterben würden. Dieses Recht kann nur zum Vortheile des Schenkers allein ausbedungen werden.
952. Die Wirkung dieses Rückfallsrechts besteht darin, daß jede Veräußerung der geschenkten Sachen aufgehoben wird, so daß diese an den Schenker zurückfallen, frey und
III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
uͤber verfuͤgt zu haben, ſtirbt, jene Sache oder Summe den Erben des Schenkers, ohne Ruͤckſicht auf irgend eine entgegenſtehende Beſtimmung oder Verabredung.
947. Die vier vorhergehenden Artikel finden bey den in dem 8ten und 9ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels er- waͤhnten Schenkungen keine Anwendung.
948. Jede Schenkungs-Urkunde uͤber bewegliche Sachen iſt nur in Anſehung derjenigen Gegenſtaͤnde guͤltig, woruͤber ein deren Schaͤtzung enthaltendes und von dem Schenker ſowohl, als dem Beſchenkten, oder denen, die ſtatt ſeiner annehmen, unterſchriebenes Verzeichniß dem Originalconcept jener Urkunde beygefuͤgt worden iſt.
949. Der Schenkende iſt berechtigt, die Benutzung oder den Nießbrauch der geſchenkten beweglichen oder unbeweg- lichen Sachen entweder fuͤr ſich ſelbſt, oder um daruͤber zum Vortheile eines Andern zu verfuͤgen, vorzubehalten.
950. Wenn bewegliche Sachen unter dem Vorbehalte des Nießbrauches geſchenkt worden ſind, ſo muß der Be- ſchenkte, nach erloſchenem Nießbrauche, die geſchenkten Sachen, welche ſich in Natur vorfinden, in dem Zuſtande annehmen, worin ſie alsdann ſind, und hat in Anſehung der nicht mehr vorhandenen eine Klage wider den Schenker oder deſſen Erben, bis zum Betrage des in dem Schaͤtzungs- aufſatze ihnen beygelegten Werthes.
951. Der Schenker kann ſich das Ruͤckfallsrecht an den geſchenkten Sachen ausbedingen, ſowohl auf den Fall, wenn der Schenker allein, als auch, wenn der Beſchenkte und deſſen Deſcendenten vor ihm ſterben wuͤrden. Dieſes Recht kann nur zum Vortheile des Schenkers allein ausbedungen werden.
952. Die Wirkung dieſes Ruͤckfallsrechts beſteht darin, daß jede Veraͤußerung der geſchenkten Sachen aufgehoben wird, ſo daß dieſe an den Schenker zuruͤckfallen, frey und
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III. Buch. 2. Titel. 4. Cap.
uͤber verfuͤgt zu haben, ſtirbt, jene Sache oder Summe
den Erben des Schenkers, ohne Ruͤckſicht auf irgend eine
entgegenſtehende Beſtimmung oder Verabredung.
947. Die vier vorhergehenden Artikel finden bey den in
dem 8ten und 9ten Capitel des gegenwaͤrtigen Titels er-
waͤhnten Schenkungen keine Anwendung.
948. Jede Schenkungs-Urkunde uͤber bewegliche Sachen
iſt nur in Anſehung derjenigen Gegenſtaͤnde guͤltig, woruͤber
ein deren Schaͤtzung enthaltendes und von dem Schenker
ſowohl, als dem Beſchenkten, oder denen, die ſtatt ſeiner
annehmen, unterſchriebenes Verzeichniß dem Originalconcept
jener Urkunde beygefuͤgt worden iſt.
949. Der Schenkende iſt berechtigt, die Benutzung oder
den Nießbrauch der geſchenkten beweglichen oder unbeweg-
lichen Sachen entweder fuͤr ſich ſelbſt, oder um daruͤber
zum Vortheile eines Andern zu verfuͤgen, vorzubehalten.
950. Wenn bewegliche Sachen unter dem Vorbehalte
des Nießbrauches geſchenkt worden ſind, ſo muß der Be-
ſchenkte, nach erloſchenem Nießbrauche, die geſchenkten
Sachen, welche ſich in Natur vorfinden, in dem Zuſtande
annehmen, worin ſie alsdann ſind, und hat in Anſehung
der nicht mehr vorhandenen eine Klage wider den Schenker
oder deſſen Erben, bis zum Betrage des in dem Schaͤtzungs-
aufſatze ihnen beygelegten Werthes.
951. Der Schenker kann ſich das Ruͤckfallsrecht an den
geſchenkten Sachen ausbedingen, ſowohl auf den Fall,
wenn der Schenker allein, als auch, wenn der Beſchenkte
und deſſen Deſcendenten vor ihm ſterben wuͤrden.
Dieſes Recht kann nur zum Vortheile des Schenkers
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/412>, abgerufen am 24.11.2024.
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