ledig von allen Lasten und Hypotheken, jedoch mit Aus- nahme der Hypothek für den Brautschatz und für die in der Ehestiftung enthaltenen Bestimmungen, in so fern nämlich das übrige Vermögen des beschenkten Ehegatten nicht hinreicht, und nur unter der Voraussetzung, daß die Schenkung an ihn in eben der Ehestiftung geschehen sey, in welcher jene Rechte und Hypotheken begründet sind.
Zweyter Abschnitt.
Von den Ausnahmen der Regel, daß Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich sind.
953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen Nichterfüllung der Bedingungen, unter denen sie geschahe, wegen Undanks, und wegen nachher geborner Kinder wider- rufen werden.
954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfüllter Be- dingungen fallen die Güter, frey von allen von dem Be- schenkten herrührenden Lasten und Hypotheken, in die Hände des Schenkers zurück, und es stehen diesem gegen dritte Besitzer der geschenkten unbeweglichen Sachen alle die Rechte zu, die er wider den Beschenkten selbst haben würde.
955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un- danks nur in folgenden Fällen widerrufen werden:
1) Wenn der Beschenkte dem Schenker nach dem Leben trachtete;
2) Wenn er sich gegen ihn Mißhandlungen, Ver- gehungen oder grobe Beleidigungen zu Schulden kommen ließ;
3) Wenn er ihm den Unterhalt versagte.
956. Der Widerruf wegen nicht erfüllter Bedingungen, oder wegen Undanks, soll nie bloß kraft des Gesetzes ein- treten.
III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
ledig von allen Laſten und Hypotheken, jedoch mit Aus- nahme der Hypothek fuͤr den Brautſchatz und fuͤr die in der Eheſtiftung enthaltenen Beſtimmungen, in ſo fern naͤmlich das uͤbrige Vermoͤgen des beſchenkten Ehegatten nicht hinreicht, und nur unter der Vorausſetzung, daß die Schenkung an ihn in eben der Eheſtiftung geſchehen ſey, in welcher jene Rechte und Hypotheken begruͤndet ſind.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Ausnahmen der Regel, daß Schenkungen unter Lebenden unwiderruflich ſind.
953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen Nichterfuͤllung der Bedingungen, unter denen ſie geſchahe, wegen Undanks, und wegen nachher geborner Kinder wider- rufen werden.
954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfuͤllter Be- dingungen fallen die Guͤter, frey von allen von dem Be- ſchenkten herruͤhrenden Laſten und Hypotheken, in die Haͤnde des Schenkers zuruͤck, und es ſtehen dieſem gegen dritte Beſitzer der geſchenkten unbeweglichen Sachen alle die Rechte zu, die er wider den Beſchenkten ſelbſt haben wuͤrde.
955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un- danks nur in folgenden Faͤllen widerrufen werden:
1) Wenn der Beſchenkte dem Schenker nach dem Leben trachtete;
2) Wenn er ſich gegen ihn Mißhandlungen, Ver- gehungen oder grobe Beleidigungen zu Schulden kommen ließ;
3) Wenn er ihm den Unterhalt verſagte.
956. Der Widerruf wegen nicht erfuͤllter Bedingungen, oder wegen Undanks, ſoll nie bloß kraft des Geſetzes ein- treten.
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III. Buch. 1. Titel. 4. Cap.
ledig von allen Laſten und Hypotheken, jedoch mit Aus-
nahme der Hypothek fuͤr den Brautſchatz und fuͤr die in
der Eheſtiftung enthaltenen Beſtimmungen, in ſo fern
naͤmlich das uͤbrige Vermoͤgen des beſchenkten Ehegatten
nicht hinreicht, und nur unter der Vorausſetzung, daß
die Schenkung an ihn in eben der Eheſtiftung geſchehen
ſey, in welcher jene Rechte und Hypotheken begruͤndet ſind.
Zweyter Abſchnitt.
Von den Ausnahmen der Regel, daß Schenkungen unter
Lebenden unwiderruflich ſind.
953. Eine Schenkung unter Lebenden kann nur wegen
Nichterfuͤllung der Bedingungen, unter denen ſie geſchahe,
wegen Undanks, und wegen nachher geborner Kinder wider-
rufen werden.
954. Im Falle des Widerrufs wegen nicht erfuͤllter Be-
dingungen fallen die Guͤter, frey von allen von dem Be-
ſchenkten herruͤhrenden Laſten und Hypotheken, in die Haͤnde
des Schenkers zuruͤck, und es ſtehen dieſem gegen dritte
Beſitzer der geſchenkten unbeweglichen Sachen alle die Rechte
zu, die er wider den Beſchenkten ſelbſt haben wuͤrde.
955. Eine Schenkung unter Lebenden kann wegen Un-
danks nur in folgenden Faͤllen widerrufen werden:
1) Wenn der Beſchenkte dem Schenker nach dem Leben
trachtete;
2) Wenn er ſich gegen ihn Mißhandlungen, Ver-
gehungen oder grobe Beleidigungen zu Schulden kommen
ließ;
3) Wenn er ihm den Unterhalt verſagte.
956. Der Widerruf wegen nicht erfuͤllter Bedingungen,
oder wegen Undanks, ſoll nie bloß kraft des Geſetzes ein-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/414>, abgerufen am 24.11.2024.
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