wenn es hingegen ein fremder Hafen ist, in die Hände des Consuls.
Eine von diesen Ausfertigungen bleibt auf dem genann- ten Büreau oder in der Consulats-Canzley aufbewahrt; die andere aber muß an den Minister des Seewesens eingeschickt werden, der eine von ihm beglaubigte Abschrift einer jeden dieser Urkunden dem Beamten des Personenstandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder, wenn dieser unbekannt ist, an dem seiner Mutter zuzufertigen hat. Diese Abschrift soll in die Register sogleich eingetragen werden.
61. So bald das Schiff in den Hafen eingelaufen ist, wo es abgetackelt wird, muß das Verzeichniß der Schiffs- Mannschaft in das Büreau des Vorgesetzten der Ein- schreibung zum Seedienste niedergelegt werden. Dieser hat eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung der Geburts-Ur- kunde dem Beamten des Personenstandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder am Wohnorte seiner Mutter, wenn der Vater unbekannt ist, zuzusenden, welche in die Register sogleich eingerückt werden muß.
62. Die Urkunde über die Anerkennung eines Kindes soll in die Register, dem Tage nach, wo sie geschehen ist, eingetragen, und hiervon am Rande der Geburts-Urkunde, wenn eine solche vorhanden ist, Meldung gethan werden.
Drittes Capitel.
Von den Heiraths-Urkunden.
63. Vor Abschließung der Ehe soll der Beamte des Per- sonenstandes zwey Aufgebote, mit Beobachtung einer Zwi- schenzeit von acht Tagen, an einem Sonntage, vor der Thüre des Gemeindehauses vornehmen. In diesen Aufgeboten, so wie in der hierüber aufzunehmenden Urkunde, müssen die Vor- namen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohn-
I. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
wenn es hingegen ein fremder Hafen iſt, in die Haͤnde des Conſuls.
Eine von dieſen Ausfertigungen bleibt auf dem genann- ten Buͤreau oder in der Conſulats-Canzley aufbewahrt; die andere aber muß an den Miniſter des Seeweſens eingeſchickt werden, der eine von ihm beglaubigte Abſchrift einer jeden dieſer Urkunden dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder, wenn dieſer unbekannt iſt, an dem ſeiner Mutter zuzufertigen hat. Dieſe Abſchrift ſoll in die Regiſter ſogleich eingetragen werden.
61. So bald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt, wo es abgetackelt wird, muß das Verzeichniß der Schiffs- Mannſchaft in das Buͤreau des Vorgeſetzten der Ein- ſchreibung zum Seedienſte niedergelegt werden. Dieſer hat eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung der Geburts-Ur- kunde dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Vaters des Kindes, oder am Wohnorte ſeiner Mutter, wenn der Vater unbekannt iſt, zuzuſenden, welche in die Regiſter ſogleich eingeruͤckt werden muß.
62. Die Urkunde uͤber die Anerkennung eines Kindes ſoll in die Regiſter, dem Tage nach, wo ſie geſchehen iſt, eingetragen, und hiervon am Rande der Geburts-Urkunde, wenn eine ſolche vorhanden iſt, Meldung gethan werden.
Drittes Capitel.
Von den Heiraths-Urkunden.
63. Vor Abſchließung der Ehe ſoll der Beamte des Per- ſonenſtandes zwey Aufgebote, mit Beobachtung einer Zwi- ſchenzeit von acht Tagen, an einem Sonntage, vor der Thuͤre des Gemeindehauſes vornehmen. In dieſen Aufgeboten, ſo wie in der hieruͤber aufzunehmenden Urkunde, muͤſſen die Vor- namen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohn-
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I. Buch. 2. Titel. 2. Cap.
wenn es hingegen ein fremder Hafen iſt, in die Haͤnde des
Conſuls.
Eine von dieſen Ausfertigungen bleibt auf dem genann-
ten Buͤreau oder in der Conſulats-Canzley aufbewahrt; die
andere aber muß an den Miniſter des Seeweſens eingeſchickt
werden, der eine von ihm beglaubigte Abſchrift einer jeden
dieſer Urkunden dem Beamten des Perſonenſtandes an dem
Wohnorte des Vaters des Kindes, oder, wenn dieſer
unbekannt iſt, an dem ſeiner Mutter zuzufertigen hat.
Dieſe Abſchrift ſoll in die Regiſter ſogleich eingetragen werden.
61. So bald das Schiff in den Hafen eingelaufen iſt,
wo es abgetackelt wird, muß das Verzeichniß der Schiffs-
Mannſchaft in das Buͤreau des Vorgeſetzten der Ein-
ſchreibung zum Seedienſte niedergelegt werden. Dieſer hat
eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung der Geburts-Ur-
kunde dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte
des Vaters des Kindes, oder am Wohnorte ſeiner Mutter,
wenn der Vater unbekannt iſt, zuzuſenden, welche in die
Regiſter ſogleich eingeruͤckt werden muß.
62. Die Urkunde uͤber die Anerkennung eines Kindes
ſoll in die Regiſter, dem Tage nach, wo ſie geſchehen iſt,
eingetragen, und hiervon am Rande der Geburts-Urkunde,
wenn eine ſolche vorhanden iſt, Meldung gethan werden.
Drittes Capitel.
Von den Heiraths-Urkunden.
63. Vor Abſchließung der Ehe ſoll der Beamte des Per-
ſonenſtandes zwey Aufgebote, mit Beobachtung einer Zwi-
ſchenzeit von acht Tagen, an einem Sonntage, vor der Thuͤre
des Gemeindehauſes vornehmen. In dieſen Aufgeboten, ſo
wie in der hieruͤber aufzunehmenden Urkunde, muͤſſen die Vor-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/42>, abgerufen am 21.11.2024.
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