Schenker sich durch die Schenkung als Bürgen für die Vollziehung der Ehestiftung dargestellt hätte.
964. Die auf solche Weise aufgehobenen Schenkungen können nicht wieder aufleben oder von neuem Kraft er- halten, so wenig durch den Tod des Kindes des Schen- kers, als durch irgend eine bestätigende Handlung; und es kann der Schenker, wenn er vor oder nach dem Tode des Kindes, durch dessen Geburt die Schenkung aufge- hoben wurde, dieselben Gegenstände dem vorher damit Be- schenkten geben will, dies nur durch eine neue Verfügung thun.
965. Jede Bestimmung oder Uebereinkunft, wodurch der Schenker auf die Aufhebung der Schenkung wegen nachher geborner Kinder Verzicht gethan hätte, soll als nichtig betrachtet werden, und keine Wirkung hervorbringen.
966. Auch sollen der Beschenkte, dessen Erben oder Nachfolger, wie auch andere Innhaber der geschenkten Sache sich, um der durch die nachherige Geburt eines Kindes aufgehobenen Schenkung Gültigkeit zu verschaffen, auf die Verjährung nicht eher beziehen können, als nach einem Besitze von dreyßig Jahren, die jedoch, mit Vor- behalt der gesetzlichen Unterbrechungen, erst von dem Tage, wo das letzte Kind des Schenkers, wenn gleich erst nach dessen Tode, geboren wurde, ihren Anfang nehmen.
Fünftes Capitel.
Von testamentarischen Verfügungen.
Erster Abschnitt.
Von den allgemeinen Regeln über die Form der Testamente.
967. Jedermann kann durch Testament verfügen, so- wohl unter dem Namen einer Erbeinsetzung, als unter dem
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Schenker ſich durch die Schenkung als Buͤrgen fuͤr die Vollziehung der Eheſtiftung dargeſtellt haͤtte.
964. Die auf ſolche Weiſe aufgehobenen Schenkungen koͤnnen nicht wieder aufleben oder von neuem Kraft er- halten, ſo wenig durch den Tod des Kindes des Schen- kers, als durch irgend eine beſtaͤtigende Handlung; und es kann der Schenker, wenn er vor oder nach dem Tode des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung aufge- hoben wurde, dieſelben Gegenſtaͤnde dem vorher damit Be- ſchenkten geben will, dies nur durch eine neue Verfuͤgung thun.
965. Jede Beſtimmung oder Uebereinkunft, wodurch der Schenker auf die Aufhebung der Schenkung wegen nachher geborner Kinder Verzicht gethan haͤtte, ſoll als nichtig betrachtet werden, und keine Wirkung hervorbringen.
966. Auch ſollen der Beſchenkte, deſſen Erben oder Nachfolger, wie auch andere Innhaber der geſchenkten Sache ſich, um der durch die nachherige Geburt eines Kindes aufgehobenen Schenkung Guͤltigkeit zu verſchaffen, auf die Verjaͤhrung nicht eher beziehen koͤnnen, als nach einem Beſitze von dreyßig Jahren, die jedoch, mit Vor- behalt der geſetzlichen Unterbrechungen, erſt von dem Tage, wo das letzte Kind des Schenkers, wenn gleich erſt nach deſſen Tode, geboren wurde, ihren Anfang nehmen.
Fuͤnftes Capitel.
Von teſtamentariſchen Verfuͤgungen.
Erſter Abſchnitt.
Von den allgemeinen Regeln uͤber die Form der Teſtamente.
967. Jedermann kann durch Teſtament verfuͤgen, ſo- wohl unter dem Namen einer Erbeinſetzung, als unter dem
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0420"n="408"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
Schenker ſich durch die Schenkung als Buͤrgen fuͤr die<lb/>
Vollziehung der Eheſtiftung dargeſtellt haͤtte.<lb/></p><p>964. Die auf ſolche Weiſe aufgehobenen Schenkungen<lb/>
koͤnnen nicht wieder aufleben oder von neuem Kraft er-<lb/>
halten, ſo wenig durch den Tod des Kindes des Schen-<lb/>
kers, als durch irgend eine beſtaͤtigende Handlung; und<lb/>
es kann der Schenker, wenn er vor oder nach dem Tode<lb/>
des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung aufge-<lb/>
hoben wurde, dieſelben Gegenſtaͤnde dem vorher damit Be-<lb/>ſchenkten geben will, dies nur durch eine neue Verfuͤgung<lb/>
thun.<lb/></p><p>965. Jede Beſtimmung oder Uebereinkunft, wodurch<lb/>
der Schenker auf die Aufhebung der Schenkung wegen<lb/>
nachher geborner Kinder Verzicht gethan haͤtte, ſoll als<lb/>
nichtig betrachtet werden, und keine Wirkung hervorbringen.<lb/></p><p>966. Auch ſollen der Beſchenkte, deſſen Erben oder<lb/>
Nachfolger, wie auch andere Innhaber der geſchenkten<lb/>
Sache ſich, um der durch die nachherige Geburt eines<lb/>
Kindes aufgehobenen Schenkung Guͤltigkeit zu verſchaffen,<lb/>
auf die Verjaͤhrung nicht eher beziehen koͤnnen, als nach<lb/>
einem Beſitze von dreyßig Jahren, die jedoch, mit Vor-<lb/>
behalt der geſetzlichen Unterbrechungen, erſt von dem Tage,<lb/>
wo das letzte Kind des Schenkers, wenn gleich erſt nach<lb/>
deſſen Tode, geboren wurde, ihren Anfang nehmen.</p></div></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#g">Fuͤnftes Capitel.</hi></head><lb/><argument><p>Von teſtamentariſchen Verfuͤgungen.</p></argument><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Erſter Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von den allgemeinen Regeln uͤber die Form der<lb/>
Teſtamente.</p></argument><lb/><p>967. Jedermann kann durch Teſtament verfuͤgen, ſo-<lb/>
wohl unter dem Namen einer Erbeinſetzung, als unter dem<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[408/0420]
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Schenker ſich durch die Schenkung als Buͤrgen fuͤr die
Vollziehung der Eheſtiftung dargeſtellt haͤtte.
964. Die auf ſolche Weiſe aufgehobenen Schenkungen
koͤnnen nicht wieder aufleben oder von neuem Kraft er-
halten, ſo wenig durch den Tod des Kindes des Schen-
kers, als durch irgend eine beſtaͤtigende Handlung; und
es kann der Schenker, wenn er vor oder nach dem Tode
des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung aufge-
hoben wurde, dieſelben Gegenſtaͤnde dem vorher damit Be-
ſchenkten geben will, dies nur durch eine neue Verfuͤgung
thun.
965. Jede Beſtimmung oder Uebereinkunft, wodurch
der Schenker auf die Aufhebung der Schenkung wegen
nachher geborner Kinder Verzicht gethan haͤtte, ſoll als
nichtig betrachtet werden, und keine Wirkung hervorbringen.
966. Auch ſollen der Beſchenkte, deſſen Erben oder
Nachfolger, wie auch andere Innhaber der geſchenkten
Sache ſich, um der durch die nachherige Geburt eines
Kindes aufgehobenen Schenkung Guͤltigkeit zu verſchaffen,
auf die Verjaͤhrung nicht eher beziehen koͤnnen, als nach
einem Beſitze von dreyßig Jahren, die jedoch, mit Vor-
behalt der geſetzlichen Unterbrechungen, erſt von dem Tage,
wo das letzte Kind des Schenkers, wenn gleich erſt nach
deſſen Tode, geboren wurde, ihren Anfang nehmen.
Fuͤnftes Capitel.
Von teſtamentariſchen Verfuͤgungen.
Erſter Abſchnitt.
Von den allgemeinen Regeln uͤber die Form der
Teſtamente.
967. Jedermann kann durch Teſtament verfuͤgen, ſo-
wohl unter dem Namen einer Erbeinſetzung, als unter dem
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/420>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.