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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Schenker sich durch die Schenkung als Bürgen für die
Vollziehung der Ehestiftung dargestellt hätte.

964. Die auf solche Weise aufgehobenen Schenkungen
können nicht wieder aufleben oder von neuem Kraft er-
halten, so wenig durch den Tod des Kindes des Schen-
kers, als durch irgend eine bestätigende Handlung; und
es kann der Schenker, wenn er vor oder nach dem Tode
des Kindes, durch dessen Geburt die Schenkung aufge-
hoben wurde, dieselben Gegenstände dem vorher damit Be-
schenkten geben will, dies nur durch eine neue Verfügung
thun.

965. Jede Bestimmung oder Uebereinkunft, wodurch
der Schenker auf die Aufhebung der Schenkung wegen
nachher geborner Kinder Verzicht gethan hätte, soll als
nichtig betrachtet werden, und keine Wirkung hervorbringen.

966. Auch sollen der Beschenkte, dessen Erben oder
Nachfolger, wie auch andere Innhaber der geschenkten
Sache sich, um der durch die nachherige Geburt eines
Kindes aufgehobenen Schenkung Gültigkeit zu verschaffen,
auf die Verjährung nicht eher beziehen können, als nach
einem Besitze von dreyßig Jahren, die jedoch, mit Vor-
behalt der gesetzlichen Unterbrechungen, erst von dem Tage,
wo das letzte Kind des Schenkers, wenn gleich erst nach
dessen Tode, geboren wurde, ihren Anfang nehmen.

Fünftes Capitel.

Von testamentarischen Verfügungen.

Erster Abschnitt.

Von den allgemeinen Regeln über die Form der
Testamente.

967. Jedermann kann durch Testament verfügen, so-
wohl unter dem Namen einer Erbeinsetzung, als unter dem

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Schenker ſich durch die Schenkung als Buͤrgen fuͤr die
Vollziehung der Eheſtiftung dargeſtellt haͤtte.

964. Die auf ſolche Weiſe aufgehobenen Schenkungen
koͤnnen nicht wieder aufleben oder von neuem Kraft er-
halten, ſo wenig durch den Tod des Kindes des Schen-
kers, als durch irgend eine beſtaͤtigende Handlung; und
es kann der Schenker, wenn er vor oder nach dem Tode
des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung aufge-
hoben wurde, dieſelben Gegenſtaͤnde dem vorher damit Be-
ſchenkten geben will, dies nur durch eine neue Verfuͤgung
thun.

965. Jede Beſtimmung oder Uebereinkunft, wodurch
der Schenker auf die Aufhebung der Schenkung wegen
nachher geborner Kinder Verzicht gethan haͤtte, ſoll als
nichtig betrachtet werden, und keine Wirkung hervorbringen.

966. Auch ſollen der Beſchenkte, deſſen Erben oder
Nachfolger, wie auch andere Innhaber der geſchenkten
Sache ſich, um der durch die nachherige Geburt eines
Kindes aufgehobenen Schenkung Guͤltigkeit zu verſchaffen,
auf die Verjaͤhrung nicht eher beziehen koͤnnen, als nach
einem Beſitze von dreyßig Jahren, die jedoch, mit Vor-
behalt der geſetzlichen Unterbrechungen, erſt von dem Tage,
wo das letzte Kind des Schenkers, wenn gleich erſt nach
deſſen Tode, geboren wurde, ihren Anfang nehmen.

Fuͤnftes Capitel.

Von teſtamentariſchen Verfuͤgungen.

Erſter Abſchnitt.

Von den allgemeinen Regeln uͤber die Form der
Teſtamente.

967. Jedermann kann durch Teſtament verfuͤgen, ſo-
wohl unter dem Namen einer Erbeinſetzung, als unter dem

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[408/0420] III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. Schenker ſich durch die Schenkung als Buͤrgen fuͤr die Vollziehung der Eheſtiftung dargeſtellt haͤtte. 964. Die auf ſolche Weiſe aufgehobenen Schenkungen koͤnnen nicht wieder aufleben oder von neuem Kraft er- halten, ſo wenig durch den Tod des Kindes des Schen- kers, als durch irgend eine beſtaͤtigende Handlung; und es kann der Schenker, wenn er vor oder nach dem Tode des Kindes, durch deſſen Geburt die Schenkung aufge- hoben wurde, dieſelben Gegenſtaͤnde dem vorher damit Be- ſchenkten geben will, dies nur durch eine neue Verfuͤgung thun. 965. Jede Beſtimmung oder Uebereinkunft, wodurch der Schenker auf die Aufhebung der Schenkung wegen nachher geborner Kinder Verzicht gethan haͤtte, ſoll als nichtig betrachtet werden, und keine Wirkung hervorbringen. 966. Auch ſollen der Beſchenkte, deſſen Erben oder Nachfolger, wie auch andere Innhaber der geſchenkten Sache ſich, um der durch die nachherige Geburt eines Kindes aufgehobenen Schenkung Guͤltigkeit zu verſchaffen, auf die Verjaͤhrung nicht eher beziehen koͤnnen, als nach einem Beſitze von dreyßig Jahren, die jedoch, mit Vor- behalt der geſetzlichen Unterbrechungen, erſt von dem Tage, wo das letzte Kind des Schenkers, wenn gleich erſt nach deſſen Tode, geboren wurde, ihren Anfang nehmen. Fuͤnftes Capitel. Von teſtamentariſchen Verfuͤgungen. Erſter Abſchnitt. Von den allgemeinen Regeln uͤber die Form der Teſtamente. 967. Jedermann kann durch Teſtament verfuͤgen, ſo- wohl unter dem Namen einer Erbeinſetzung, als unter dem

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 408. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/420>, abgerufen am 24.11.2024.