es auch sey, von einem Bataillons- oder Escadrons-Chef, oder von jedem andern Officier eines höhern Grades in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs-Commis- särs, oder auch von einem solchen Commissär im Beyseyn zweyer Zeugen, aufgenommen werden.
982. Sie können auch, wenn der Testator krank oder verwundet ist, von dem ersten Feldarzte, mit Zuziehung des mit der Lazarethspolizey beauftragten Militär-Comman- danten, aufgenommen werden.
983. Die Verfügungen der obigen Artikel sollen nur zum Vortheile derjenigen eintreten, die sich bey einer kriegerischen Unternehmung, oder außer dem Staatsgebiete im Quartier oder in Besatzung, oder bey dem Feinde als Kriegsgefan- gene, befinden; diejenigen, welche innerhalb des König- reichs im Quartier oder in Besatzung liegen, können sie aber nur alsdann auf sich anwenden, wenn sie sich in einem belagerten Platze, in einer Festung, oder an anderen Orten aufhalten, wo des Krieges wegen die Thore geschlossen, und die Verbindungen unterbrochen sind.
984. Ein nach der oben bestimmten Form errichtetes Testament soll nach sechs Monaten, seitdem der Testator an einen andern Ort gekommen ist, wo er die gewöhnlichen Formen beobachten kann, ungültig seyn.
985. Testamente, welche an einem Orte gemacht wurden, womit wegen der Pest oder einer andern ansteckenden Krank- heit alle Gemeinschaft unterbrochen ist, können vor dem Friedensrichter oder vor einem Municipalbeamten der Ge- meinde, in Gegenwart zweyer Zeugen, errichtet werden.
986. Diese Verfügung gilt sowohl für die, welche an einer solchen Krankheit leiden, als auch für die, welche sich
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
es auch ſey, von einem Bataillons- oder Escadrons-Chef, oder von jedem andern Officier eines hoͤhern Grades in Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs-Commiſ- ſaͤrs, oder auch von einem ſolchen Commiſſaͤr im Beyſeyn zweyer Zeugen, aufgenommen werden.
982. Sie koͤnnen auch, wenn der Teſtator krank oder verwundet iſt, von dem erſten Feldarzte, mit Zuziehung des mit der Lazarethspolizey beauftragten Militaͤr-Comman- danten, aufgenommen werden.
983. Die Verfuͤgungen der obigen Artikel ſollen nur zum Vortheile derjenigen eintreten, die ſich bey einer kriegeriſchen Unternehmung, oder außer dem Staatsgebiete im Quartier oder in Beſatzung, oder bey dem Feinde als Kriegsgefan- gene, befinden; diejenigen, welche innerhalb des Koͤnig- reichs im Quartier oder in Beſatzung liegen, koͤnnen ſie aber nur alsdann auf ſich anwenden, wenn ſie ſich in einem belagerten Platze, in einer Feſtung, oder an anderen Orten aufhalten, wo des Krieges wegen die Thore geſchloſſen, und die Verbindungen unterbrochen ſind.
984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichtetes Teſtament ſoll nach ſechs Monaten, ſeitdem der Teſtator an einen andern Ort gekommen iſt, wo er die gewoͤhnlichen Formen beobachten kann, unguͤltig ſeyn.
985. Teſtamente, welche an einem Orte gemacht wurden, womit wegen der Peſt oder einer andern anſteckenden Krank- heit alle Gemeinſchaft unterbrochen iſt, koͤnnen vor dem Friedensrichter oder vor einem Municipalbeamten der Ge- meinde, in Gegenwart zweyer Zeugen, errichtet werden.
986. Dieſe Verfuͤgung gilt ſowohl fuͤr die, welche an einer ſolchen Krankheit leiden, als auch fuͤr die, welche ſich
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0428"n="416"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 2. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
es auch ſey, von einem Bataillons- oder Escadrons-Chef,<lb/>
oder von jedem andern Officier eines hoͤhern Grades in<lb/>
Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs-Commiſ-<lb/>ſaͤrs, oder auch von einem ſolchen Commiſſaͤr im Beyſeyn<lb/>
zweyer Zeugen, aufgenommen werden.<lb/></p><p>982. Sie koͤnnen auch, wenn der Teſtator krank oder<lb/>
verwundet iſt, von dem erſten Feldarzte, mit Zuziehung<lb/>
des mit der Lazarethspolizey beauftragten Militaͤr-Comman-<lb/>
danten, aufgenommen werden.<lb/></p><p>983. Die Verfuͤgungen der obigen Artikel ſollen nur zum<lb/>
Vortheile derjenigen eintreten, die ſich bey einer kriegeriſchen<lb/>
Unternehmung, oder außer dem Staatsgebiete im Quartier<lb/>
oder in Beſatzung, oder bey dem Feinde als Kriegsgefan-<lb/>
gene, befinden; diejenigen, welche innerhalb des Koͤnig-<lb/>
reichs im Quartier oder in Beſatzung liegen, koͤnnen ſie<lb/>
aber nur alsdann auf ſich anwenden, wenn ſie ſich in einem<lb/>
belagerten Platze, in einer Feſtung, oder an anderen Orten<lb/>
aufhalten, wo des Krieges wegen die Thore geſchloſſen,<lb/>
und die Verbindungen unterbrochen ſind.<lb/></p><p>984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichtetes<lb/>
Teſtament ſoll nach ſechs Monaten, ſeitdem der Teſtator<lb/>
an einen andern Ort gekommen iſt, wo er die gewoͤhnlichen<lb/>
Formen beobachten kann, unguͤltig ſeyn.<lb/></p><p>985. Teſtamente, welche an einem Orte gemacht wurden,<lb/>
womit wegen der Peſt oder einer andern anſteckenden Krank-<lb/>
heit alle Gemeinſchaft unterbrochen iſt, koͤnnen vor dem<lb/>
Friedensrichter oder vor einem Municipalbeamten der Ge-<lb/>
meinde, in Gegenwart zweyer Zeugen, errichtet werden.<lb/></p><p>986. Dieſe Verfuͤgung gilt ſowohl fuͤr die, welche an<lb/>
einer ſolchen Krankheit leiden, als auch fuͤr die, welche ſich<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[416/0428]
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
es auch ſey, von einem Bataillons- oder Escadrons-Chef,
oder von jedem andern Officier eines hoͤhern Grades in
Gegenwart zweyer Zeugen, oder von zwey Kriegs-Commiſ-
ſaͤrs, oder auch von einem ſolchen Commiſſaͤr im Beyſeyn
zweyer Zeugen, aufgenommen werden.
982. Sie koͤnnen auch, wenn der Teſtator krank oder
verwundet iſt, von dem erſten Feldarzte, mit Zuziehung
des mit der Lazarethspolizey beauftragten Militaͤr-Comman-
danten, aufgenommen werden.
983. Die Verfuͤgungen der obigen Artikel ſollen nur zum
Vortheile derjenigen eintreten, die ſich bey einer kriegeriſchen
Unternehmung, oder außer dem Staatsgebiete im Quartier
oder in Beſatzung, oder bey dem Feinde als Kriegsgefan-
gene, befinden; diejenigen, welche innerhalb des Koͤnig-
reichs im Quartier oder in Beſatzung liegen, koͤnnen ſie
aber nur alsdann auf ſich anwenden, wenn ſie ſich in einem
belagerten Platze, in einer Feſtung, oder an anderen Orten
aufhalten, wo des Krieges wegen die Thore geſchloſſen,
und die Verbindungen unterbrochen ſind.
984. Ein nach der oben beſtimmten Form errichtetes
Teſtament ſoll nach ſechs Monaten, ſeitdem der Teſtator
an einen andern Ort gekommen iſt, wo er die gewoͤhnlichen
Formen beobachten kann, unguͤltig ſeyn.
985. Teſtamente, welche an einem Orte gemacht wurden,
womit wegen der Peſt oder einer andern anſteckenden Krank-
heit alle Gemeinſchaft unterbrochen iſt, koͤnnen vor dem
Friedensrichter oder vor einem Municipalbeamten der Ge-
meinde, in Gegenwart zweyer Zeugen, errichtet werden.
986. Dieſe Verfuͤgung gilt ſowohl fuͤr die, welche an
einer ſolchen Krankheit leiden, als auch fuͤr die, welche ſich
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/428>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.