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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
oder nach den in dem Lande, wo es gemacht wurde, übli-
chen Formen, errichtet worden ist.

995. Die obigen Verfügungen sind auf die Testamente
bloß reisender Personen, die nicht zur Schiffsmannschaft
gehören, ebenfalls anwendbar.

996. Ein Testament, welches nach der im 988sten Ar-
tikel bestimmten Form auf dem Meere errichtet wurde,
gilt nur in so fern, als der Testator entweder noch auf
dem Meere, oder binnen der nächsten drey Monate, nach-
dem er ans Land stieg, und an einen Ort kam, wo er es
nach den gewöhnlichen Formen hätte erneuern können,
verstirbt.
997. Ein auf dem Meere errichtetes Testament darf
keine Verfügung zum Vortheile der Schiffsofficiere, wenn
sie nicht etwa Verwandte des Testators sind, enthalten.

998. Die unter den obigen Artikeln des gegenwärtigen
Abschnittes begriffenen Testamente sollen von den Testatoren,
und denjenigen, welche sie aufnehmen, unterschrieben werden.
Erklärt der Testator, daß er zu unterschreiben nicht ver-
stehe, oder dazu außer Stande sey, so soll seiner Erklärung
und der ihn verhindernden Ursache Erwähnung geschehen.
In den Fällen, wo die Gegenwart zweyer Zeugen erfor-
dert wird, soll das Testament wenigstens von einem derselben
unterschrieben, und die Ursache erwähnt werden, wegen de-
ren der andere nicht unterschrieben hat.

999. Der in einem fremden Lande sich aufhaltende Ein-
länder, kann seine testamentarischen Verfügungen entweder
in einen Privataufsatz, nach Vorschrift des 970sten Arti-
kels, oder in eine öffentliche Urkunde, mit Beobachtung der
an dem Orte der Abfassung üblichen Formen, einkleiden.

1000. Die im Auslande gemachten Testamente können
in Ansehung der in dem Königreiche gelegenen Güter nicht
eher vollzogen werden, bis sie zuvor, wenn der Testator

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
oder nach den in dem Lande, wo es gemacht wurde, uͤbli-
chen Formen, errichtet worden iſt.

995. Die obigen Verfuͤgungen ſind auf die Teſtamente
bloß reiſender Perſonen, die nicht zur Schiffsmannſchaft
gehoͤren, ebenfalls anwendbar.

996. Ein Teſtament, welches nach der im 988ſten Ar-
tikel beſtimmten Form auf dem Meere errichtet wurde,
gilt nur in ſo fern, als der Teſtator entweder noch auf
dem Meere, oder binnen der naͤchſten drey Monate, nach-
dem er ans Land ſtieg, und an einen Ort kam, wo er es
nach den gewoͤhnlichen Formen haͤtte erneuern koͤnnen,
verſtirbt.
997. Ein auf dem Meere errichtetes Teſtament darf
keine Verfuͤgung zum Vortheile der Schiffsofficiere, wenn
ſie nicht etwa Verwandte des Teſtators ſind, enthalten.

998. Die unter den obigen Artikeln des gegenwaͤrtigen
Abſchnittes begriffenen Teſtamente ſollen von den Teſtatoren,
und denjenigen, welche ſie aufnehmen, unterſchrieben werden.
Erklaͤrt der Teſtator, daß er zu unterſchreiben nicht ver-
ſtehe, oder dazu außer Stande ſey, ſo ſoll ſeiner Erklaͤrung
und der ihn verhindernden Urſache Erwaͤhnung geſchehen.
In den Faͤllen, wo die Gegenwart zweyer Zeugen erfor-
dert wird, ſoll das Teſtament wenigſtens von einem derſelben
unterſchrieben, und die Urſache erwaͤhnt werden, wegen de-
ren der andere nicht unterſchrieben hat.

999. Der in einem fremden Lande ſich aufhaltende Ein-
laͤnder, kann ſeine teſtamentariſchen Verfuͤgungen entweder
in einen Privataufſatz, nach Vorſchrift des 970ſten Arti-
kels, oder in eine oͤffentliche Urkunde, mit Beobachtung der
an dem Orte der Abfaſſung uͤblichen Formen, einkleiden.

1000. Die im Auslande gemachten Teſtamente koͤnnen
in Anſehung der in dem Koͤnigreiche gelegenen Guͤter nicht
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[422/0434] III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. oder nach den in dem Lande, wo es gemacht wurde, uͤbli- chen Formen, errichtet worden iſt. 995. Die obigen Verfuͤgungen ſind auf die Teſtamente bloß reiſender Perſonen, die nicht zur Schiffsmannſchaft gehoͤren, ebenfalls anwendbar. 996. Ein Teſtament, welches nach der im 988ſten Ar- tikel beſtimmten Form auf dem Meere errichtet wurde, gilt nur in ſo fern, als der Teſtator entweder noch auf dem Meere, oder binnen der naͤchſten drey Monate, nach- dem er ans Land ſtieg, und an einen Ort kam, wo er es nach den gewoͤhnlichen Formen haͤtte erneuern koͤnnen, verſtirbt. 997. Ein auf dem Meere errichtetes Teſtament darf keine Verfuͤgung zum Vortheile der Schiffsofficiere, wenn ſie nicht etwa Verwandte des Teſtators ſind, enthalten. 998. Die unter den obigen Artikeln des gegenwaͤrtigen Abſchnittes begriffenen Teſtamente ſollen von den Teſtatoren, und denjenigen, welche ſie aufnehmen, unterſchrieben werden. Erklaͤrt der Teſtator, daß er zu unterſchreiben nicht ver- ſtehe, oder dazu außer Stande ſey, ſo ſoll ſeiner Erklaͤrung und der ihn verhindernden Urſache Erwaͤhnung geſchehen. In den Faͤllen, wo die Gegenwart zweyer Zeugen erfor- dert wird, ſoll das Teſtament wenigſtens von einem derſelben unterſchrieben, und die Urſache erwaͤhnt werden, wegen de- ren der andere nicht unterſchrieben hat. 999. Der in einem fremden Lande ſich aufhaltende Ein- laͤnder, kann ſeine teſtamentariſchen Verfuͤgungen entweder in einen Privataufſatz, nach Vorſchrift des 970ſten Arti- kels, oder in eine oͤffentliche Urkunde, mit Beobachtung der an dem Orte der Abfaſſung uͤblichen Formen, einkleiden. 1000. Die im Auslande gemachten Teſtamente koͤnnen in Anſehung der in dem Koͤnigreiche gelegenen Guͤter nicht eher vollzogen werden, bis ſie zuvor, wenn der Teſtator

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 422. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/434>, abgerufen am 24.11.2024.