orte der künftigen Ehegatten, ferner der Umstand, ob sie volljährig oder minderjährig sind, und endlich die Vornamen, die Geschlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern, ausgedrückt seyn. Diese Urkunde muß außerdem die Tage, Orte und Stunden der geschehenen Aufgebote angeben. Sie soll in ein eigenes Register eingeschrieben werden, welches auf dieselbe Weise, wie dies der 41ste Artikel bestimmt, mit Seitenzahlen und mit dem Handzuge verse- hen seyn, auch am Ende eines jeden Jahres bey dem Secre- tariat des Tribunals erster Instanz niedergelegt werden muß.
64. Ein Auszug der Aufgebots-Urkunde soll an die Thür des Gemeindehauses angeheftet werden, und daselbst während der achttägigen Zwischenzeit von dem einen Aufgebote bis zum andern angeschlagen bleiben. Die Ehe darf jedoch vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne den Tag dieses letztern mit zu rechnen, nicht abgeschlossen werden.
65. Ist die Ehe nicht in Jahresfrist nach dem Ablaufe der für die Aufgebote bestimmten Zeit abgeschlossen wor- den: so kann solches alsdann nicht mehr geschehen, außer wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeschriebenen Form erfolgt sind.
66. Die schriftlichen Aufsätze, welche Einsprüche wider eine Heirath enthalten, sollen auf dem Original und der Abschrift von denen, welche den Einspruch gethan haben, oder von ihren Bevollmächtigten, die mit einer hierauf gerich- teten Vollmacht in glaubhafter Form versehen sind, unter- zeichnet, und alsdann, nebst einer Abschrift der Vollmacht, den Interessenten entweder in Person oder an ihrem Wohn- orte, so wie auch dem Beamten des Personenstandes, der sein Visa auf das Original zu setzen hat, zugestellt (insinuirt) werden.
67. Der Beamte des Personenstandes muß unverzüg- lich dem Aufgebots-Register eine kurze Bemerkung wegen
I. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
orte der kuͤnftigen Ehegatten, ferner der Umſtand, ob ſie volljaͤhrig oder minderjaͤhrig ſind, und endlich die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer Eltern, ausgedruͤckt ſeyn. Dieſe Urkunde muß außerdem die Tage, Orte und Stunden der geſchehenen Aufgebote angeben. Sie ſoll in ein eigenes Regiſter eingeſchrieben werden, welches auf dieſelbe Weiſe, wie dies der 41ſte Artikel beſtimmt, mit Seitenzahlen und mit dem Handzuge verſe- hen ſeyn, auch am Ende eines jeden Jahres bey dem Secre- tariat des Tribunals erſter Inſtanz niedergelegt werden muß.
64. Ein Auszug der Aufgebots-Urkunde ſoll an die Thuͤr des Gemeindehauſes angeheftet werden, und daſelbſt waͤhrend der achttaͤgigen Zwiſchenzeit von dem einen Aufgebote bis zum andern angeſchlagen bleiben. Die Ehe darf jedoch vor dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne den Tag dieſes letztern mit zu rechnen, nicht abgeſchloſſen werden.
65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach dem Ablaufe der fuͤr die Aufgebote beſtimmten Zeit abgeſchloſſen wor- den: ſo kann ſolches alsdann nicht mehr geſchehen, außer wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeſchriebenen Form erfolgt ſind.
66. Die ſchriftlichen Aufſaͤtze, welche Einſpruͤche wider eine Heirath enthalten, ſollen auf dem Original und der Abſchrift von denen, welche den Einſpruch gethan haben, oder von ihren Bevollmaͤchtigten, die mit einer hierauf gerich- teten Vollmacht in glaubhafter Form verſehen ſind, unter- zeichnet, und alsdann, nebſt einer Abſchrift der Vollmacht, den Intereſſenten entweder in Perſon oder an ihrem Wohn- orte, ſo wie auch dem Beamten des Perſonenſtandes, der ſein Viſa auf das Original zu ſetzen hat, zugeſtellt (inſinuirt) werden.
67. Der Beamte des Perſonenſtandes muß unverzuͤg- lich dem Aufgebots-Regiſter eine kurze Bemerkung wegen
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I. Buch. 2. Titel. 3. Cap.
orte der kuͤnftigen Ehegatten, ferner der Umſtand, ob ſie
volljaͤhrig oder minderjaͤhrig ſind, und endlich die Vornamen,
die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und die Wohnorte ihrer
Eltern, ausgedruͤckt ſeyn. Dieſe Urkunde muß außerdem die
Tage, Orte und Stunden der geſchehenen Aufgebote angeben.
Sie ſoll in ein eigenes Regiſter eingeſchrieben werden,
welches auf dieſelbe Weiſe, wie dies der 41ſte Artikel
beſtimmt, mit Seitenzahlen und mit dem Handzuge verſe-
hen ſeyn, auch am Ende eines jeden Jahres bey dem Secre-
tariat des Tribunals erſter Inſtanz niedergelegt werden muß.
64. Ein Auszug der Aufgebots-Urkunde ſoll an die Thuͤr
des Gemeindehauſes angeheftet werden, und daſelbſt waͤhrend
der achttaͤgigen Zwiſchenzeit von dem einen Aufgebote bis
zum andern angeſchlagen bleiben. Die Ehe darf jedoch vor
dem dritten Tage nach dem zweyten Aufgebote, ohne den Tag
dieſes letztern mit zu rechnen, nicht abgeſchloſſen werden.
65. Iſt die Ehe nicht in Jahresfriſt nach dem Ablaufe
der fuͤr die Aufgebote beſtimmten Zeit abgeſchloſſen wor-
den: ſo kann ſolches alsdann nicht mehr geſchehen, außer
wenn neue Aufgebote nach der hier oben vorgeſchriebenen
Form erfolgt ſind.
66. Die ſchriftlichen Aufſaͤtze, welche Einſpruͤche wider
eine Heirath enthalten, ſollen auf dem Original und der
Abſchrift von denen, welche den Einſpruch gethan haben,
oder von ihren Bevollmaͤchtigten, die mit einer hierauf gerich-
teten Vollmacht in glaubhafter Form verſehen ſind, unter-
zeichnet, und alsdann, nebſt einer Abſchrift der Vollmacht,
den Intereſſenten entweder in Perſon oder an ihrem Wohn-
orte, ſo wie auch dem Beamten des Perſonenſtandes,
der ſein Viſa auf das Original zu ſetzen hat, zugeſtellt
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/44>, abgerufen am 23.11.2024.
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