Notarien und Zeugen, welche die Aufschrift unterzeichnet haben, und sich am Orte befinden, vorgenommen werden.
1008. In dem Falle des 1006ten Artikels ist der Uni- versallegatar, wenn das Testament ein eigenhändiges oder geheimes ist, verbunden, sich durch einen unter die Bitt- schrift, womit der Hinterlegungsschein eingereicht wird, gesetzten Befehl des Präsidenten in den Besitz einweisen zu lassen.
1009. Der Universallegatar, welcher mit einem Erben, dem das Gesetz einen aliquoten Theil des Vermögens vor- behält, zusammen trifft, hat für die Schulden und Lasten der Erbschaft des Testators, persönlich nach dem Verhält- nisse seines Antheils, und hypothekarisch für das Ganze, zu haften; auch ist er, mit Vorbehalt der nach dem 926sten und 927sten Artikel eintretenden Reduction (Verminderung), zur Bezahlung sämmtlicher Vermächtnisse verbunden.
Fünfter Abschnitt.
Von den Vermächtnissen unter einem Universaltitel.
1010. Ein Vermächtniß unter einem Universaltitel ist dasjenige, wodurch der Testator einen aliquoten Theil des seiner freyen Verfügung unterworfenen Vermögens, zum Beyspiele die Hälfte, ein Drittel, oder auch alle seine un- beweglichen Sachen, oder sein ganzes bewegliches Vermö- gen, oder einen bestimmten aliquoten Theil seines ganzen unbeweglichen oder seines ganzen beweglichen Vermögens, vermacht.
Jedes andere Vermächtniß ist nur eine Verfügung unter einem Particulartitel.
1011. Die Legatarien unter einem Universaltitel sind verbunden, die Auslieferung von den Erben, welchen das. Gesetz einen aliquoten Theil des Vermögens vorbehalten hat,
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Notarien und Zeugen, welche die Aufſchrift unterzeichnet haben, und ſich am Orte befinden, vorgenommen werden.
1008. In dem Falle des 1006ten Artikels iſt der Uni- verſallegatar, wenn das Teſtament ein eigenhaͤndiges oder geheimes iſt, verbunden, ſich durch einen unter die Bitt- ſchrift, womit der Hinterlegungsſchein eingereicht wird, geſetzten Befehl des Praͤſidenten in den Beſitz einweiſen zu laſſen.
1009. Der Univerſallegatar, welcher mit einem Erben, dem das Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vor- behaͤlt, zuſammen trifft, hat fuͤr die Schulden und Laſten der Erbſchaft des Teſtators, perſoͤnlich nach dem Verhaͤlt- niſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, zu haften; auch iſt er, mit Vorbehalt der nach dem 926ſten und 927ſten Artikel eintretenden Reduction (Verminderung), zur Bezahlung ſaͤmmtlicher Vermaͤchtniſſe verbunden.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von den Vermaͤchtniſſen unter einem Univerſaltitel.
1010. Ein Vermaͤchtniß unter einem Univerſaltitel iſt dasjenige, wodurch der Teſtator einen aliquoten Theil des ſeiner freyen Verfuͤgung unterworfenen Vermoͤgens, zum Beyſpiele die Haͤlfte, ein Drittel, oder auch alle ſeine un- beweglichen Sachen, oder ſein ganzes bewegliches Vermoͤ- gen, oder einen beſtimmten aliquoten Theil ſeines ganzen unbeweglichen oder ſeines ganzen beweglichen Vermoͤgens, vermacht.
Jedes andere Vermaͤchtniß iſt nur eine Verfuͤgung unter einem Particulartitel.
1011. Die Legatarien unter einem Univerſaltitel ſind verbunden, die Auslieferung von den Erben, welchen daſ. Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vorbehalten hat,
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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Notarien und Zeugen, welche die Aufſchrift unterzeichnet
haben, und ſich am Orte befinden, vorgenommen werden.
1008. In dem Falle des 1006ten Artikels iſt der Uni-
verſallegatar, wenn das Teſtament ein eigenhaͤndiges oder
geheimes iſt, verbunden, ſich durch einen unter die Bitt-
ſchrift, womit der Hinterlegungsſchein eingereicht wird,
geſetzten Befehl des Praͤſidenten in den Beſitz einweiſen zu
laſſen.
1009. Der Univerſallegatar, welcher mit einem Erben,
dem das Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vor-
behaͤlt, zuſammen trifft, hat fuͤr die Schulden und Laſten
der Erbſchaft des Teſtators, perſoͤnlich nach dem Verhaͤlt-
niſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze,
zu haften; auch iſt er, mit Vorbehalt der nach dem 926ſten
und 927ſten Artikel eintretenden Reduction (Verminderung),
zur Bezahlung ſaͤmmtlicher Vermaͤchtniſſe verbunden.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von den Vermaͤchtniſſen unter einem Univerſaltitel.
1010. Ein Vermaͤchtniß unter einem Univerſaltitel iſt
dasjenige, wodurch der Teſtator einen aliquoten Theil des
ſeiner freyen Verfuͤgung unterworfenen Vermoͤgens, zum
Beyſpiele die Haͤlfte, ein Drittel, oder auch alle ſeine un-
beweglichen Sachen, oder ſein ganzes bewegliches Vermoͤ-
gen, oder einen beſtimmten aliquoten Theil ſeines ganzen
unbeweglichen oder ſeines ganzen beweglichen Vermoͤgens,
vermacht.
Jedes andere Vermaͤchtniß iſt nur eine Verfuͤgung unter
einem Particulartitel.
1011. Die Legatarien unter einem Univerſaltitel ſind
verbunden, die Auslieferung von den Erben, welchen daſ.
Geſetz einen aliquoten Theil des Vermoͤgens vorbehalten hat,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/440>, abgerufen am 24.11.2024.
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