oder, in deren Ermangelung, von den Universallegatarien, oder, wenn auch solche nicht vorhanden sind, von den ge- setzlichen Erben, nach der in dem Titel: von der Erbfolge, bestimmten Ordnung, zu begehren.
1012. Der Legatar unter einem Universaltitel ist eben so, wie der Universallegatar, für die Schulden und Lasten der Verlassenschaft des Testators persönlich, nach dem Ver- hältnisse seines Antheils, und hypothekarisch für das Ganze, einzustehen verpflichtet.
1013. Hat der Testator nur über einen Theil des dis- ponibeln Vermögensbetrages, und zwar unter einem Uni- versaltitel, verfügt; so ist ein solcher Legatar verbunden, die Particularvermächtnisse verhältnißmäßig mit den gesetzlichen Erben zu berichtigen.
Sechster Abschnitt.
Von den Particularvermächtnissen.
1014. Jedes unbedingte Vermächtniß gibt dem Legatar, von dem Todestage des Testators an, auf die vermachte Sache ein auf seine Erben oder Nachfolger übergehendes Recht.
Dessen ungeachtet kann der Particularlegatar nicht eher sich in den Besitz der vermachten Sache setzen, oder auf deren Früchte oder Zinsen Anspruch machen, als von dem Tage an, wo er entweder, nach der im 1011ten Artikel bestimmten Ordnung, das Gesuch um Auslieferung ange- bracht hat, oder wo ihm diese Auslieferung freywillig zu- gesagt wurde.
1015. Die Zinsen oder Früchte der vermachten Sache gebühren dem Legatar von dem Sterbetage an, selbst wenn er seine Klage bey Gerichte nicht angebracht hat, in folgen- den Fällen:
43o III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
oder, in deren Ermangelung, von den Univerſallegatarien, oder, wenn auch ſolche nicht vorhanden ſind, von den ge- ſetzlichen Erben, nach der in dem Titel: von der Erbfolge, beſtimmten Ordnung, zu begehren.
1012. Der Legatar unter einem Univerſaltitel iſt eben ſo, wie der Univerſallegatar, fuͤr die Schulden und Laſten der Verlaſſenſchaft des Teſtators perſoͤnlich, nach dem Ver- haͤltniſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze, einzuſtehen verpflichtet.
1013. Hat der Teſtator nur uͤber einen Theil des dis- ponibeln Vermoͤgensbetrages, und zwar unter einem Uni- verſaltitel, verfuͤgt; ſo iſt ein ſolcher Legatar verbunden, die Particularvermaͤchtniſſe verhaͤltnißmaͤßig mit den geſetzlichen Erben zu berichtigen.
Sechster Abſchnitt.
Von den Particularvermaͤchtniſſen.
1014. Jedes unbedingte Vermaͤchtniß gibt dem Legatar, von dem Todestage des Teſtators an, auf die vermachte Sache ein auf ſeine Erben oder Nachfolger uͤbergehendes Recht.
Deſſen ungeachtet kann der Particularlegatar nicht eher ſich in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, oder auf deren Fruͤchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem Tage an, wo er entweder, nach der im 1011ten Artikel beſtimmten Ordnung, das Geſuch um Auslieferung ange- bracht hat, oder wo ihm dieſe Auslieferung freywillig zu- geſagt wurde.
1015. Die Zinſen oder Fruͤchte der vermachten Sache gebuͤhren dem Legatar von dem Sterbetage an, ſelbſt wenn er ſeine Klage bey Gerichte nicht angebracht hat, in folgen- den Faͤllen:
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0442"n="430"/><fwtype="header"place="top">43o III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.</fw><lb/>
oder, in deren Ermangelung, von den Univerſallegatarien,<lb/>
oder, wenn auch ſolche nicht vorhanden ſind, von den ge-<lb/>ſetzlichen Erben, nach der in dem Titel: von der Erbfolge,<lb/>
beſtimmten Ordnung, zu begehren.<lb/></p><p>1012. Der Legatar unter einem Univerſaltitel iſt eben<lb/>ſo, wie der Univerſallegatar, fuͤr die Schulden und Laſten<lb/>
der Verlaſſenſchaft des Teſtators perſoͤnlich, nach dem Ver-<lb/>
haͤltniſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze,<lb/>
einzuſtehen verpflichtet.<lb/></p><p>1013. Hat der Teſtator nur uͤber einen Theil des dis-<lb/>
ponibeln Vermoͤgensbetrages, und zwar unter einem Uni-<lb/>
verſaltitel, verfuͤgt; ſo iſt ein ſolcher Legatar verbunden, die<lb/>
Particularvermaͤchtniſſe verhaͤltnißmaͤßig mit den geſetzlichen<lb/>
Erben zu berichtigen.</p></div><lb/><divn="4"><head><hirendition="#g">Sechster Abſchnitt.</hi></head><lb/><argument><p>Von den Particularvermaͤchtniſſen.</p></argument><lb/><p>1014. Jedes unbedingte Vermaͤchtniß gibt dem Legatar,<lb/>
von dem Todestage des Teſtators an, auf die vermachte<lb/>
Sache ein auf ſeine Erben oder Nachfolger uͤbergehendes<lb/>
Recht.</p><lb/><p>Deſſen ungeachtet kann der Particularlegatar nicht eher<lb/>ſich in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, oder auf<lb/>
deren Fruͤchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem<lb/>
Tage an, wo er entweder, nach der im 1011ten Artikel<lb/>
beſtimmten Ordnung, das Geſuch um Auslieferung ange-<lb/>
bracht hat, oder wo ihm dieſe Auslieferung freywillig zu-<lb/>
geſagt wurde.<lb/></p><p>1015. Die Zinſen oder Fruͤchte der vermachten Sache<lb/>
gebuͤhren dem Legatar von dem Sterbetage an, ſelbſt wenn<lb/>
er ſeine Klage bey Gerichte nicht angebracht hat, in folgen-<lb/>
den Faͤllen:</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[430/0442]
43o III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
oder, in deren Ermangelung, von den Univerſallegatarien,
oder, wenn auch ſolche nicht vorhanden ſind, von den ge-
ſetzlichen Erben, nach der in dem Titel: von der Erbfolge,
beſtimmten Ordnung, zu begehren.
1012. Der Legatar unter einem Univerſaltitel iſt eben
ſo, wie der Univerſallegatar, fuͤr die Schulden und Laſten
der Verlaſſenſchaft des Teſtators perſoͤnlich, nach dem Ver-
haͤltniſſe ſeines Antheils, und hypothekariſch fuͤr das Ganze,
einzuſtehen verpflichtet.
1013. Hat der Teſtator nur uͤber einen Theil des dis-
ponibeln Vermoͤgensbetrages, und zwar unter einem Uni-
verſaltitel, verfuͤgt; ſo iſt ein ſolcher Legatar verbunden, die
Particularvermaͤchtniſſe verhaͤltnißmaͤßig mit den geſetzlichen
Erben zu berichtigen.
Sechster Abſchnitt.
Von den Particularvermaͤchtniſſen.
1014. Jedes unbedingte Vermaͤchtniß gibt dem Legatar,
von dem Todestage des Teſtators an, auf die vermachte
Sache ein auf ſeine Erben oder Nachfolger uͤbergehendes
Recht.
Deſſen ungeachtet kann der Particularlegatar nicht eher
ſich in den Beſitz der vermachten Sache ſetzen, oder auf
deren Fruͤchte oder Zinſen Anſpruch machen, als von dem
Tage an, wo er entweder, nach der im 1011ten Artikel
beſtimmten Ordnung, das Geſuch um Auslieferung ange-
bracht hat, oder wo ihm dieſe Auslieferung freywillig zu-
geſagt wurde.
1015. Die Zinſen oder Fruͤchte der vermachten Sache
gebuͤhren dem Legatar von dem Sterbetage an, ſelbſt wenn
er ſeine Klage bey Gerichte nicht angebracht hat, in folgen-
den Faͤllen:
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/442>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.