worden sind, oder mit einem eingeschlossenen Platze, dessen Umgebung der Testator erweitert hat.
1020. Wenn vor oder nach Errichtung des Testamentes die vermachte Sache, für eine auf der Erbschaft haftende Schuld, oder selbst für die Schuld eines Dritten, zur Hypo- thek gestellt, oder mit einem Nießbrauche beschwert worden ist: so ist derjenige, welcher das Vermächtniß abzutragen hat, sie davon zu befreyen nicht verbunden, wenn ihm nicht durch eine ausdrückliche Verfügung des Testators solches auferlegt worden ist.
1021. Hat der Testator eine fremde Sache vermacht, so ist das Vermächtniß ungültig, der Testator mag gewußt haben oder nicht, daß ihm dieselbe nicht gehöre.
1022. Besteht das Vermächtniß in einer unbestimmten Sache, so ist der Erbe nicht schuldig, sie von der besten Beschaffenheit zu geben; er darf aber auch nicht die schlech- teste anbieten.
1023. Das einem Gläubiger hinterlassene Vermächtniß soll ihm nicht auf seine Forderung, und das einem Dienst- boten hinterlassene nicht auf dessen Lohn angerechnet werden.
1024. Der Particularlegatar haftet nicht für die Erb- schaftsschulden, jedoch mit Vorbehalt der oben vorgekom- menen Reduction des Vermächtnisses, und der hypothekari- schen Klage der Gläubiger.
Siebenter Abschnitt.
Von den Testamentsexecutoren (den mit der Vollzie- hung des Testamentes beauftragten Personen).
1025. Der Testator kann einen oder mehrere zu Execu- toren seines Testamentes ernennen.
1026. Er kann ihnen den Besitz seines beweglichen Vermögens ganz oder zum Theil, jedoch nicht auf längere
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
worden ſind, oder mit einem eingeſchloſſenen Platze, deſſen Umgebung der Teſtator erweitert hat.
1020. Wenn vor oder nach Errichtung des Teſtamentes die vermachte Sache, fuͤr eine auf der Erbſchaft haftende Schuld, oder ſelbſt fuͤr die Schuld eines Dritten, zur Hypo- thek geſtellt, oder mit einem Nießbrauche beſchwert worden iſt: ſo iſt derjenige, welcher das Vermaͤchtniß abzutragen hat, ſie davon zu befreyen nicht verbunden, wenn ihm nicht durch eine ausdruͤckliche Verfuͤgung des Teſtators ſolches auferlegt worden iſt.
1021. Hat der Teſtator eine fremde Sache vermacht, ſo iſt das Vermaͤchtniß unguͤltig, der Teſtator mag gewußt haben oder nicht, daß ihm dieſelbe nicht gehoͤre.
1022. Beſteht das Vermaͤchtniß in einer unbeſtimmten Sache, ſo iſt der Erbe nicht ſchuldig, ſie von der beſten Beſchaffenheit zu geben; er darf aber auch nicht die ſchlech- teſte anbieten.
1023. Das einem Glaͤubiger hinterlaſſene Vermaͤchtniß ſoll ihm nicht auf ſeine Forderung, und das einem Dienſt- boten hinterlaſſene nicht auf deſſen Lohn angerechnet werden.
1024. Der Particularlegatar haftet nicht fuͤr die Erb- ſchaftsſchulden, jedoch mit Vorbehalt der oben vorgekom- menen Reduction des Vermaͤchtniſſes, und der hypothekari- ſchen Klage der Glaͤubiger.
Siebenter Abſchnitt.
Von den Teſtamentsexecutoren (den mit der Vollzie- hung des Teſtamentes beauftragten Perſonen).
1025. Der Teſtator kann einen oder mehrere zu Execu- toren ſeines Teſtamentes ernennen.
1026. Er kann ihnen den Beſitz ſeines beweglichen Vermoͤgens ganz oder zum Theil, jedoch nicht auf laͤngere
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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
worden ſind, oder mit einem eingeſchloſſenen Platze, deſſen
Umgebung der Teſtator erweitert hat.
1020. Wenn vor oder nach Errichtung des Teſtamentes
die vermachte Sache, fuͤr eine auf der Erbſchaft haftende
Schuld, oder ſelbſt fuͤr die Schuld eines Dritten, zur Hypo-
thek geſtellt, oder mit einem Nießbrauche beſchwert worden
iſt: ſo iſt derjenige, welcher das Vermaͤchtniß abzutragen
hat, ſie davon zu befreyen nicht verbunden, wenn ihm nicht
durch eine ausdruͤckliche Verfuͤgung des Teſtators ſolches
auferlegt worden iſt.
1021. Hat der Teſtator eine fremde Sache vermacht,
ſo iſt das Vermaͤchtniß unguͤltig, der Teſtator mag gewußt
haben oder nicht, daß ihm dieſelbe nicht gehoͤre.
1022. Beſteht das Vermaͤchtniß in einer unbeſtimmten
Sache, ſo iſt der Erbe nicht ſchuldig, ſie von der beſten
Beſchaffenheit zu geben; er darf aber auch nicht die ſchlech-
teſte anbieten.
1023. Das einem Glaͤubiger hinterlaſſene Vermaͤchtniß
ſoll ihm nicht auf ſeine Forderung, und das einem Dienſt-
boten hinterlaſſene nicht auf deſſen Lohn angerechnet werden.
1024. Der Particularlegatar haftet nicht fuͤr die Erb-
ſchaftsſchulden, jedoch mit Vorbehalt der oben vorgekom-
menen Reduction des Vermaͤchtniſſes, und der hypothekari-
ſchen Klage der Glaͤubiger.
Siebenter Abſchnitt.
Von den Teſtamentsexecutoren (den mit der Vollzie-
hung des Teſtamentes beauftragten Perſonen).
1025. Der Teſtator kann einen oder mehrere zu Execu-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/446>, abgerufen am 24.11.2024.
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