Zeit, als auf Jahr und Tag nach seinem Tode, einräumen. Hat er ihnen diesen Besitz nicht zugestanden, so können sie ihn nicht fordern.
1027. Der Erbe kann diesem Besitze ein Ende machen, wenn er den Testamentsexecutoren eine hinlängliche Summe zur Bezahlung der in beweglichen Sachen bestehenden Ver- mächtnisse anbietet, oder deren geschehene Bezahlung darthut.
1028. Wer keine Verbindlichkeiten eingehen kann, ist unfähig, ein Testamentsexecutor zu werden.
1029. Eine verheirathete Frau kann nur mit Zustimmung ihres Mannes die Vollziehung eines Testamentes über- nehmen. Findet bey ihnen, zufolge der Ehestiftung oder eines Erkenntnisses, eine Vermögensabsonderung statt, so bedarf sie dazu ebenfalls der Einwilligung ihres Mannes, oder, bey dessen Weigerung, der Genehmigung des Gerich- tes, in Gemäßheit der im 217ten und 219ten Artikel im Titel: von der Ehe, enthaltenen Vorschriften.
1030. Kein Minderjähriger kann, selbst mit der Geneh- migung seines Vormundes oder Curators, Testamentsexe- cutor werden.
1031. Die Testamentsexecutoren sollen, wenn unter den Erben Minderjährige, Interdicirte oder Abwesende sind, die Siegel anlegen lassen. Sie sollen in Gegenwart, oder nach gehöriger Vorladung des vermuthlichen Erben, ein Inventar über das Erbschafts- mögen aufnehmen lassen, Sie müssen, wenn das vorräthige Geld zur Bezahlung der Vermächtnisse nicht hinreicht, den Verkauf der beweg- lichen Sachen veranlassen. Sie haben für die Vollziehung des Testamentes Sorge zu tragen, und können, wenn über dieselbe Streit entsteht, bey diesem Streite mit auftreten, um die Gültigkeit des Testamentes zu behaupten.
III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Zeit, als auf Jahr und Tag nach ſeinem Tode, einraͤumen. Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht zugeſtanden, ſo koͤnnen ſie ihn nicht fordern.
1027. Der Erbe kann dieſem Beſitze ein Ende machen, wenn er den Teſtamentsexecutoren eine hinlaͤngliche Summe zur Bezahlung der in beweglichen Sachen beſtehenden Ver- maͤchtniſſe anbietet, oder deren geſchehene Bezahlung darthut.
1028. Wer keine Verbindlichkeiten eingehen kann, iſt unfaͤhig, ein Teſtamentsexecutor zu werden.
1029. Eine verheirathete Frau kann nur mit Zuſtimmung ihres Mannes die Vollziehung eines Teſtamentes uͤber- nehmen. Findet bey ihnen, zufolge der Eheſtiftung oder eines Erkenntniſſes, eine Vermoͤgensabſonderung ſtatt, ſo bedarf ſie dazu ebenfalls der Einwilligung ihres Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, der Genehmigung des Gerich- tes, in Gemaͤßheit der im 217ten und 219ten Artikel im Titel: von der Ehe, enthaltenen Vorſchriften.
1030. Kein Minderjaͤhriger kann, ſelbſt mit der Geneh- migung ſeines Vormundes oder Curators, Teſtamentsexe- cutor werden.
1031. Die Teſtamentsexecutoren ſollen, wenn unter den Erben Minderjaͤhrige, Interdicirte oder Abweſende ſind, die Siegel anlegen laſſen. Sie ſollen in Gegenwart, oder nach gehoͤriger Vorladung des vermuthlichen Erben, ein Inventar uͤber das Erbſchafts- moͤgen aufnehmen laſſen, Sie muͤſſen, wenn das vorraͤthige Geld zur Bezahlung der Vermaͤchtniſſe nicht hinreicht, den Verkauf der beweg- lichen Sachen veranlaſſen. Sie haben fuͤr die Vollziehung des Teſtamentes Sorge zu tragen, und koͤnnen, wenn uͤber dieſelbe Streit entſteht, bey dieſem Streite mit auftreten, um die Guͤltigkeit des Teſtamentes zu behaupten.
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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.
Zeit, als auf Jahr und Tag nach ſeinem Tode, einraͤumen.
Hat er ihnen dieſen Beſitz nicht zugeſtanden, ſo koͤnnen ſie
ihn nicht fordern.
1027. Der Erbe kann dieſem Beſitze ein Ende machen,
wenn er den Teſtamentsexecutoren eine hinlaͤngliche Summe
zur Bezahlung der in beweglichen Sachen beſtehenden Ver-
maͤchtniſſe anbietet, oder deren geſchehene Bezahlung darthut.
1028. Wer keine Verbindlichkeiten eingehen kann, iſt
unfaͤhig, ein Teſtamentsexecutor zu werden.
1029. Eine verheirathete Frau kann nur mit Zuſtimmung
ihres Mannes die Vollziehung eines Teſtamentes uͤber-
nehmen. Findet bey ihnen, zufolge der Eheſtiftung oder
eines Erkenntniſſes, eine Vermoͤgensabſonderung ſtatt, ſo
bedarf ſie dazu ebenfalls der Einwilligung ihres Mannes,
oder, bey deſſen Weigerung, der Genehmigung des Gerich-
tes, in Gemaͤßheit der im 217ten und 219ten Artikel
im Titel: von der Ehe, enthaltenen Vorſchriften.
1030. Kein Minderjaͤhriger kann, ſelbſt mit der Geneh-
migung ſeines Vormundes oder Curators, Teſtamentsexe-
cutor werden.
1031. Die Teſtamentsexecutoren ſollen, wenn unter den
Erben Minderjaͤhrige, Interdicirte oder Abweſende ſind,
die Siegel anlegen laſſen.
Sie ſollen in Gegenwart, oder nach gehoͤriger Vorladung
des vermuthlichen Erben, ein Inventar uͤber das Erbſchafts-
moͤgen aufnehmen laſſen,
Sie muͤſſen, wenn das vorraͤthige Geld zur Bezahlung
der Vermaͤchtniſſe nicht hinreicht, den Verkauf der beweg-
lichen Sachen veranlaſſen.
Sie haben fuͤr die Vollziehung des Teſtamentes Sorge zu
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bey dieſem Streite mit auftreten, um die Guͤltigkeit des
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/448>, abgerufen am 24.11.2024.
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