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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.

Sie sind verbunden, beym Ablaufe des Sterbejahres des
Testators über ihre Verwaltung Rechnung abzulegen.

1032. Die Vollmacht des Testamentsexecutors geht auf
dessen Erben nicht über.

1033. Sind mehrere Testamentsexecutoren, die den Auf-
trag angenommen haben, vorhanden, so kann auch einer
allein, beym Abgange der übrigen, handeln; und sie sind
solidarisch wegen des ihnen anvertrauten beweglichen Ver-
mögens Rechenschaft zu geben verbunden, es sey dann,
daß der Testator ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder
von ihnen auf die ihm angewiesenen sich beschränkt hätte.

1034. Die vom Testamentsexecutor ausgelegten Kosten
der Versiegelung, des Inventars und der Rechnung, wie
auch alle übrigen, die sich auf seine Geschäftsführung be-
ziehen, fallen der Erbschaft zur Last.

Achter Abschnitt.

Von der Widerrufung der Testamente und den Ursachen
ihrer Unwirksamkeit.

1035. Testamente können ganz oder zum Theile nur
durch ein nachheriges Testament, oder durch einen, vor
Notarien verfaßten und eine Erklärung der Willensände-
rung enthaltenden, Aufsatz widerrufen werden.

1036. Später errichtete Testamente, worin die vorigen
nicht ausdrücklich widerrufen sind, machen nur diejenigen
von den darin enthaltenen Verfügungen ungültig, welche
mit den neuen unverträglich oder denselben geradezu ent-
gegen sind.

1037. Der in einem spätern Testamente geschehene
Widerruf behält seine volle Wirkung, wenn gleich dieser
neue Aufsatz, wegen der Unfähigkeit des eingesetzten Erben

III. Buch. 2. Titel. 5. Cap.

Sie ſind verbunden, beym Ablaufe des Sterbejahres des
Teſtators uͤber ihre Verwaltung Rechnung abzulegen.

1032. Die Vollmacht des Teſtamentsexecutors geht auf
deſſen Erben nicht uͤber.

1033. Sind mehrere Teſtamentsexecutoren, die den Auf-
trag angenommen haben, vorhanden, ſo kann auch einer
allein, beym Abgange der uͤbrigen, handeln; und ſie ſind
ſolidariſch wegen des ihnen anvertrauten beweglichen Ver-
moͤgens Rechenſchaft zu geben verbunden, es ſey dann,
daß der Teſtator ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder
von ihnen auf die ihm angewieſenen ſich beſchraͤnkt haͤtte.

1034. Die vom Teſtamentsexecutor ausgelegten Koſten
der Verſiegelung, des Inventars und der Rechnung, wie
auch alle uͤbrigen, die ſich auf ſeine Geſchaͤftsfuͤhrung be-
ziehen, fallen der Erbſchaft zur Laſt.

Achter Abſchnitt.

Von der Widerrufung der Teſtamente und den Urſachen
ihrer Unwirkſamkeit.

1035. Teſtamente koͤnnen ganz oder zum Theile nur
durch ein nachheriges Teſtament, oder durch einen, vor
Notarien verfaßten und eine Erklaͤrung der Willensaͤnde-
rung enthaltenden, Aufſatz widerrufen werden.

1036. Spaͤter errichtete Teſtamente, worin die vorigen
nicht ausdruͤcklich widerrufen ſind, machen nur diejenigen
von den darin enthaltenen Verfuͤgungen unguͤltig, welche
mit den neuen unvertraͤglich oder denſelben geradezu ent-
gegen ſind.

1037. Der in einem ſpaͤtern Teſtamente geſchehene
Widerruf behaͤlt ſeine volle Wirkung, wenn gleich dieſer
neue Aufſatz, wegen der Unfaͤhigkeit des eingeſetzten Erben

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[438/0450] III. Buch. 2. Titel. 5. Cap. Sie ſind verbunden, beym Ablaufe des Sterbejahres des Teſtators uͤber ihre Verwaltung Rechnung abzulegen. 1032. Die Vollmacht des Teſtamentsexecutors geht auf deſſen Erben nicht uͤber. 1033. Sind mehrere Teſtamentsexecutoren, die den Auf- trag angenommen haben, vorhanden, ſo kann auch einer allein, beym Abgange der uͤbrigen, handeln; und ſie ſind ſolidariſch wegen des ihnen anvertrauten beweglichen Ver- moͤgens Rechenſchaft zu geben verbunden, es ſey dann, daß der Teſtator ihre Verrichtungen getheilt, und ein jeder von ihnen auf die ihm angewieſenen ſich beſchraͤnkt haͤtte. 1034. Die vom Teſtamentsexecutor ausgelegten Koſten der Verſiegelung, des Inventars und der Rechnung, wie auch alle uͤbrigen, die ſich auf ſeine Geſchaͤftsfuͤhrung be- ziehen, fallen der Erbſchaft zur Laſt. Achter Abſchnitt. Von der Widerrufung der Teſtamente und den Urſachen ihrer Unwirkſamkeit. 1035. Teſtamente koͤnnen ganz oder zum Theile nur durch ein nachheriges Teſtament, oder durch einen, vor Notarien verfaßten und eine Erklaͤrung der Willensaͤnde- rung enthaltenden, Aufſatz widerrufen werden. 1036. Spaͤter errichtete Teſtamente, worin die vorigen nicht ausdruͤcklich widerrufen ſind, machen nur diejenigen von den darin enthaltenen Verfuͤgungen unguͤltig, welche mit den neuen unvertraͤglich oder denſelben geradezu ent- gegen ſind. 1037. Der in einem ſpaͤtern Teſtamente geſchehene Widerruf behaͤlt ſeine volle Wirkung, wenn gleich dieſer neue Aufſatz, wegen der Unfaͤhigkeit des eingeſetzten Erben

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/450>, abgerufen am 24.11.2024.