1043. Eine testamentarische Verfügung verliert ihre Kraft, wenn der eingesetzte Erbe oder der Legatar sie aus- schlägt, oder unfähig ist, sie anzunehmen.
1044. Wenn Mehreren in Verbindung ein Vermächtniß zugewendet wurde, so soll zum Vortheile der Legatarien ein Zuwachsrecht statt haben.
Man hält aber dafür, daß ein Vermächtniß Mehreren in Verbindung gegeben sey, wenn es in einer und derselben Ver- fügung ihnen zugedacht wurde, und der Testator nicht ei- nem jeden der Mitlegatarien seinen Theil an der vermach- ten Sache angewiesen hat.
1045. Eben so nimmt man an, daß ein Vermächtniß Meh- reren in Verbindung gegeben sey, wenn eine Sache, die sich ohne Nachtheil nicht theilen läßt, in demselben Aufsatze meh- reren Personen, wenn gleich einer jeden besonders, vermacht wurde.
1046. Eben die Ursachen, welche nach dem 954sten Artikel und den zwey ersten Bestimmungen des 955sten Artikels die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden begründen, werden auch bey der Klage auf Widerruf testamentarischer Verfügungen zugelassen.
1047. Gründet sich die Klage auf eine für das Andenken des Testators höchst nachtheilige Beleidigung, so muß sie binnen einem Jahre von dem Tage dieses Vergehens an erhoben werden.
Sechstes Capitel.
Von den Verfügungen, die zum Vortheile der Enkel des Schenkers oder Testators oder der Kinder seiner Geschwister erlaubt sind.
1048. Eltern können das Vermögen, worüber ihnen eine freye Verfügung zusteht, ganz oder zum Theil durch
III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
1043. Eine teſtamentariſche Verfuͤgung verliert ihre Kraft, wenn der eingeſetzte Erbe oder der Legatar ſie aus- ſchlaͤgt, oder unfaͤhig iſt, ſie anzunehmen.
1044. Wenn Mehreren in Verbindung ein Vermaͤchtniß zugewendet wurde, ſo ſoll zum Vortheile der Legatarien ein Zuwachsrecht ſtatt haben.
Man haͤlt aber dafuͤr, daß ein Vermaͤchtniß Mehreren in Verbindung gegeben ſey, wenn es in einer und derſelben Ver- fuͤgung ihnen zugedacht wurde, und der Teſtator nicht ei- nem jeden der Mitlegatarien ſeinen Theil an der vermach- ten Sache angewieſen hat.
1045. Eben ſo nimmt man an, daß ein Vermaͤchtniß Meh- reren in Verbindung gegeben ſey, wenn eine Sache, die ſich ohne Nachtheil nicht theilen laͤßt, in demſelben Aufſatze meh- reren Perſonen, wenn gleich einer jeden beſonders, vermacht wurde.
1046. Eben die Urſachen, welche nach dem 954ſten Artikel und den zwey erſten Beſtimmungen des 955ſten Artikels die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter den Lebenden begruͤnden, werden auch bey der Klage auf Widerruf teſtamentariſcher Verfuͤgungen zugelaſſen.
1047. Gruͤndet ſich die Klage auf eine fuͤr das Andenken des Teſtators hoͤchſt nachtheilige Beleidigung, ſo muß ſie binnen einem Jahre von dem Tage dieſes Vergehens an erhoben werden.
Sechstes Capitel.
Von den Verfuͤgungen, die zum Vortheile der Enkel des Schenkers oder Teſtators oder der Kinder ſeiner Geſchwiſter erlaubt ſind.
1048. Eltern koͤnnen das Vermoͤgen, woruͤber ihnen eine freye Verfuͤgung zuſteht, ganz oder zum Theil durch
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III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
1043. Eine teſtamentariſche Verfuͤgung verliert ihre
Kraft, wenn der eingeſetzte Erbe oder der Legatar ſie aus-
ſchlaͤgt, oder unfaͤhig iſt, ſie anzunehmen.
1044. Wenn Mehreren in Verbindung ein Vermaͤchtniß
zugewendet wurde, ſo ſoll zum Vortheile der Legatarien ein
Zuwachsrecht ſtatt haben.
Man haͤlt aber dafuͤr, daß ein Vermaͤchtniß Mehreren in
Verbindung gegeben ſey, wenn es in einer und derſelben Ver-
fuͤgung ihnen zugedacht wurde, und der Teſtator nicht ei-
nem jeden der Mitlegatarien ſeinen Theil an der vermach-
ten Sache angewieſen hat.
1045. Eben ſo nimmt man an, daß ein Vermaͤchtniß Meh-
reren in Verbindung gegeben ſey, wenn eine Sache, die ſich
ohne Nachtheil nicht theilen laͤßt, in demſelben Aufſatze meh-
reren Perſonen, wenn gleich einer jeden beſonders, vermacht
wurde.
1046. Eben die Urſachen, welche nach dem 954ſten
Artikel und den zwey erſten Beſtimmungen des 955ſten
Artikels die Klage auf Widerruf einer Schenkung unter
den Lebenden begruͤnden, werden auch bey der Klage auf
Widerruf teſtamentariſcher Verfuͤgungen zugelaſſen.
1047. Gruͤndet ſich die Klage auf eine fuͤr das Andenken
des Teſtators hoͤchſt nachtheilige Beleidigung, ſo muß ſie
binnen einem Jahre von dem Tage dieſes Vergehens an
erhoben werden.
Sechstes Capitel.
Von den Verfuͤgungen, die zum Vortheile der Enkel
des Schenkers oder Teſtators oder der Kinder ſeiner
Geſchwiſter erlaubt ſind.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/454>, abgerufen am 24.11.2024.
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