lichkeit beschwert seyn sollen: so ist es ihnen nicht mehr gestattet, die beyden zu ihrem Vortheile geschehenen Ver- fügungen zu trennen, und der zweyten zu entsagen, um sich an die erste zu halten, selbst wenn sie sich erböten, das. unter der zweyten Verfügung begriffene Vermögen wieder abzutreten.
1053. Den Begünstigten (Substituirten) fallen ihre Rechte in dem Zeitpunkte an, wo die Benutzung von Sei- ten des Kindes, des Bruders oder der Schwester, welchen die Wiederabtretung aufgelegt ist, aus irgend einer Ursache aufhört. Eine zum Besten der Begünstigten vor der Zeit geschehene Abtretung der Benutzung kann den schon vor derselben vorhandenen Gläubigern des Beschwerten nicht zum Nachtheile gereichen.
1054. Die Ehefrauen der Beschwerten haben, im Falle der Unzulänglichkeit des freyen Vermögens, auf das der Wiederabtretung unterworfene, nur in Ansehung ihres Brautschatzcapitals einen alsdann eintretenden Entschädi- gungsanspruch, und selbst dieses nur, wenn der Testator es ausdrücklich verordnete.
1055. Wer die in den vorhergehenden Artikeln gestat- teten Verfügungen trifft, kann in demselben oder in einem spätern Aufsatze in glaubhafter Form einen mit der Voll- ziehung derselben beauftragten Vormund ernennen, der sich davon nur aus einer der Ursachen, welche in dem 6ten Abschnitte des 2ten Capitels, in dem Titel: von der Min- derjährigkeit, Vormundschaft und Emancipation, ange- führt sind, befreyen kann. 1056. In Ermangelung eines solchen Vormundes soll, auf Ansuchen des Beschwerten, oder, in so fern dieser min- derjährig ist, auf Ansuchen seines Vormundes, binnen Monatsfrist, seit dem Todestage des Schenkers oder Testa- tors, oder seit dem Tage, wo, nach deren Absterben, der
III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
lichkeit beſchwert ſeyn ſollen: ſo iſt es ihnen nicht mehr geſtattet, die beyden zu ihrem Vortheile geſchehenen Ver- fuͤgungen zu trennen, und der zweyten zu entſagen, um ſich an die erſte zu halten, ſelbſt wenn ſie ſich erboͤten, daſ. unter der zweyten Verfuͤgung begriffene Vermoͤgen wieder abzutreten.
1053. Den Beguͤnſtigten (Subſtituirten) fallen ihre Rechte in dem Zeitpunkte an, wo die Benutzung von Sei- ten des Kindes, des Bruders oder der Schweſter, welchen die Wiederabtretung aufgelegt iſt, aus irgend einer Urſache aufhoͤrt. Eine zum Beſten der Beguͤnſtigten vor der Zeit geſchehene Abtretung der Benutzung kann den ſchon vor derſelben vorhandenen Glaͤubigern des Beſchwerten nicht zum Nachtheile gereichen.
1054. Die Ehefrauen der Beſchwerten haben, im Falle der Unzulaͤnglichkeit des freyen Vermoͤgens, auf das der Wiederabtretung unterworfene, nur in Anſehung ihres Brautſchatzcapitals einen alsdann eintretenden Entſchaͤdi- gungsanſpruch, und ſelbſt dieſes nur, wenn der Teſtator es ausdruͤcklich verordnete.
1055. Wer die in den vorhergehenden Artikeln geſtat- teten Verfuͤgungen trifft, kann in demſelben oder in einem ſpaͤtern Aufſatze in glaubhafter Form einen mit der Voll- ziehung derſelben beauftragten Vormund ernennen, der ſich davon nur aus einer der Urſachen, welche in dem 6ten Abſchnitte des 2ten Capitels, in dem Titel: von der Min- derjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation, ange- fuͤhrt ſind, befreyen kann. 1056. In Ermangelung eines ſolchen Vormundes ſoll, auf Anſuchen des Beſchwerten, oder, in ſo fern dieſer min- derjaͤhrig iſt, auf Anſuchen ſeines Vormundes, binnen Monatsfriſt, ſeit dem Todestage des Schenkers oder Teſta- tors, oder ſeit dem Tage, wo, nach deren Abſterben, der
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III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
lichkeit beſchwert ſeyn ſollen: ſo iſt es ihnen nicht mehr
geſtattet, die beyden zu ihrem Vortheile geſchehenen Ver-
fuͤgungen zu trennen, und der zweyten zu entſagen, um
ſich an die erſte zu halten, ſelbſt wenn ſie ſich erboͤten, daſ.
unter der zweyten Verfuͤgung begriffene Vermoͤgen wieder
abzutreten.
1053. Den Beguͤnſtigten (Subſtituirten) fallen ihre
Rechte in dem Zeitpunkte an, wo die Benutzung von Sei-
ten des Kindes, des Bruders oder der Schweſter, welchen
die Wiederabtretung aufgelegt iſt, aus irgend einer Urſache
aufhoͤrt. Eine zum Beſten der Beguͤnſtigten vor der Zeit
geſchehene Abtretung der Benutzung kann den ſchon vor
derſelben vorhandenen Glaͤubigern des Beſchwerten nicht
zum Nachtheile gereichen.
1054. Die Ehefrauen der Beſchwerten haben, im Falle
der Unzulaͤnglichkeit des freyen Vermoͤgens, auf das der
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Brautſchatzcapitals einen alsdann eintretenden Entſchaͤdi-
gungsanſpruch, und ſelbſt dieſes nur, wenn der Teſtator
es ausdruͤcklich verordnete.
1055. Wer die in den vorhergehenden Artikeln geſtat-
teten Verfuͤgungen trifft, kann in demſelben oder in einem
ſpaͤtern Aufſatze in glaubhafter Form einen mit der Voll-
ziehung derſelben beauftragten Vormund ernennen, der
ſich davon nur aus einer der Urſachen, welche in dem 6ten
Abſchnitte des 2ten Capitels, in dem Titel: von der Min-
derjaͤhrigkeit, Vormundſchaft und Emancipation, ange-
fuͤhrt ſind, befreyen kann.
1056. In Ermangelung eines ſolchen Vormundes ſoll,
auf Anſuchen des Beſchwerten, oder, in ſo fern dieſer min-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/458>, abgerufen am 24.11.2024.
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