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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
die Verfügung enthaltende Aufsatz bekannt geworden ist,
ein Vormund ernannt werden.

1057. Der Beschwerte, welcher dem vorhergehenden Ar-
tikel kein Genüge geleistet haben wird, soll des ihm durch
die Verfügung zugedachten Vortheils verlustig seyn, und
in diesem Falle das Recht der Begünstigten für eröffnet er-
klärt werden, sowohl auf Ansuchen dieser letztern selbst,
wenn sie volljährig, und ihres Vormundes oder Curators,
wenn sie minderjährig oder interdicirt sind, als auf An-
suchen eines jeden Verwandten derselben, sie mögen voll-
jährig, minderjährig oder interdicirt seyn, ja sogar von
Amts wegen, auf den Antrag des königlichen Procurators
bey dem Gerichte der ersten Instanz an dem Orte des Erb-
schaftsanfalles.

1058. Nach dem Tode desjenigen, dessen Verfügung die
Auflage der Wiederabtretung enthält, soll mit Ausnahme des
Falles eines Particularvermächtnisses zur Aufnahme eines
Inventars über alle zum Nachlasse gehörigen Güter und
Sachen nach den üblichen Formen geschritten werden. Dies
Inventar soll eine Schätzung der Mobilien und sonstigen
beweglichen Sachen, nach deren wahrem Werthe, enthalten.

1059. Es soll auf Ansuchen des mit der Wiederab-
tretung Beschwerten, und binnen der in dem Titel: von
der Erbfolge, bestimmten Frist, in Gegenwart des zur
Vollziehung ernannten Vormundes, errichtet werden. Die
Kosten sind aus dem unter der Verfügung begriffenen
Vermögen zu nehmen.

1060. Ist binnen der erwähnten Frist das Inventar
nicht auf Ansuchen des Beschwerten errichtet worden, so
soll binnen dem hierauf folgenden Monate auf Ansuchen
des zur Vollziehung ernannten Vormundes, in Beyseyn des
Beschwerten oder seines Vormundes, dazu geschritten werden.

1061. Ist den beyden vorhergehenden Artikeln kein

III. Buch. 2. Titel. 6. Cap.
die Verfuͤgung enthaltende Aufſatz bekannt geworden iſt,
ein Vormund ernannt werden.

1057. Der Beſchwerte, welcher dem vorhergehenden Ar-
tikel kein Genuͤge geleiſtet haben wird, ſoll des ihm durch
die Verfuͤgung zugedachten Vortheils verluſtig ſeyn, und
in dieſem Falle das Recht der Beguͤnſtigten fuͤr eroͤffnet er-
klaͤrt werden, ſowohl auf Anſuchen dieſer letztern ſelbſt,
wenn ſie volljaͤhrig, und ihres Vormundes oder Curators,
wenn ſie minderjaͤhrig oder interdicirt ſind, als auf An-
ſuchen eines jeden Verwandten derſelben, ſie moͤgen voll-
jaͤhrig, minderjaͤhrig oder interdicirt ſeyn, ja ſogar von
Amts wegen, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators
bey dem Gerichte der erſten Inſtanz an dem Orte des Erb-
ſchaftsanfalles.

1058. Nach dem Tode desjenigen, deſſen Verfuͤgung die
Auflage der Wiederabtretung enthaͤlt, ſoll mit Ausnahme des
Falles eines Particularvermaͤchtniſſes zur Aufnahme eines
Inventars uͤber alle zum Nachlaſſe gehoͤrigen Guͤter und
Sachen nach den uͤblichen Formen geſchritten werden. Dies
Inventar ſoll eine Schaͤtzung der Mobilien und ſonſtigen
beweglichen Sachen, nach deren wahrem Werthe, enthalten.

1059. Es ſoll auf Anſuchen des mit der Wiederab-
tretung Beſchwerten, und binnen der in dem Titel: von
der Erbfolge, beſtimmten Friſt, in Gegenwart des zur
Vollziehung ernannten Vormundes, errichtet werden. Die
Koſten ſind aus dem unter der Verfuͤgung begriffenen
Vermoͤgen zu nehmen.

1060. Iſt binnen der erwaͤhnten Friſt das Inventar
nicht auf Anſuchen des Beſchwerten errichtet worden, ſo
ſoll binnen dem hierauf folgenden Monate auf Anſuchen
des zur Vollziehung ernannten Vormundes, in Beyſeyn des
Beſchwerten oder ſeines Vormundes, dazu geſchritten werden.

1061. Iſt den beyden vorhergehenden Artikeln kein

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[448/0460] III. Buch. 2. Titel. 6. Cap. die Verfuͤgung enthaltende Aufſatz bekannt geworden iſt, ein Vormund ernannt werden. 1057. Der Beſchwerte, welcher dem vorhergehenden Ar- tikel kein Genuͤge geleiſtet haben wird, ſoll des ihm durch die Verfuͤgung zugedachten Vortheils verluſtig ſeyn, und in dieſem Falle das Recht der Beguͤnſtigten fuͤr eroͤffnet er- klaͤrt werden, ſowohl auf Anſuchen dieſer letztern ſelbſt, wenn ſie volljaͤhrig, und ihres Vormundes oder Curators, wenn ſie minderjaͤhrig oder interdicirt ſind, als auf An- ſuchen eines jeden Verwandten derſelben, ſie moͤgen voll- jaͤhrig, minderjaͤhrig oder interdicirt ſeyn, ja ſogar von Amts wegen, auf den Antrag des koͤniglichen Procurators bey dem Gerichte der erſten Inſtanz an dem Orte des Erb- ſchaftsanfalles. 1058. Nach dem Tode desjenigen, deſſen Verfuͤgung die Auflage der Wiederabtretung enthaͤlt, ſoll mit Ausnahme des Falles eines Particularvermaͤchtniſſes zur Aufnahme eines Inventars uͤber alle zum Nachlaſſe gehoͤrigen Guͤter und Sachen nach den uͤblichen Formen geſchritten werden. Dies Inventar ſoll eine Schaͤtzung der Mobilien und ſonſtigen beweglichen Sachen, nach deren wahrem Werthe, enthalten. 1059. Es ſoll auf Anſuchen des mit der Wiederab- tretung Beſchwerten, und binnen der in dem Titel: von der Erbfolge, beſtimmten Friſt, in Gegenwart des zur Vollziehung ernannten Vormundes, errichtet werden. Die Koſten ſind aus dem unter der Verfuͤgung begriffenen Vermoͤgen zu nehmen. 1060. Iſt binnen der erwaͤhnten Friſt das Inventar nicht auf Anſuchen des Beſchwerten errichtet worden, ſo ſoll binnen dem hierauf folgenden Monate auf Anſuchen des zur Vollziehung ernannten Vormundes, in Beyſeyn des Beſchwerten oder ſeines Vormundes, dazu geſchritten werden. 1061. Iſt den beyden vorhergehenden Artikeln kein

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/460>, abgerufen am 24.11.2024.